AS 2007 5611
Asylverordnung 3
über die Bearbeitung von Personendaten
(Asylverordnung 3, AsylV 3)
Änderung vom 24. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung3 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert: In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn damit das Bundesamt für Migration gemeint ist, durch «BFM» ersetzt.
Art. 1 Referenzhinweis, Abs. 1 Bst. d und f sowie Abs. 4 und 6
(Art. 96 AsylG; Art. 31 AuG und Art. 9 Abs. 2 Bst. a BGIAA2
DasBundesamt für Migration (BFM) betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Gesetz folgende Informationssysteme:
Aufgehoben
Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi);
Aufgehoben
In der Datenbank Finasi werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22, 24, 26, 28 und 31 der Asylverordnung2 vom 11. August 19993 (AsylV 2) und Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 20074 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden. Sie enthält folgende Personendaten von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Personennummer. Die Daten werden zu Kontrollzwecken drei Jahre in Finasi gespeichert. Danach werden die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten gelöscht. Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Auszahlung der Pauschalen befasst sind.
BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51)
Art. 2 Verbot der Datenbekanntgabe
(Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG) Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim BFM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.
Art. 4 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
(Art. 98a AsylG) Das BFM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach
Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 19515 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.
Art. 5 Biometrische Daten
Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
Fingerabdrücke;
Fotos.
Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 20066 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.