AS 2007 6175
Verordnung
über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 170 Absatz 3, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,
Art. 1 Abs. 1 und 2
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken
für Raps, Soja, Sonnenblumen, Ölkürbisse und Lein 1500
für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken 1500
für Faserpflanzen ohne Lein und Hanf 2000
für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 850 2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen und den Zuckerfabriken durch Vertrag. Im konventionellen Anbau wird der Normalbeitrag bei einer vereinbarten Liefermenge von mindestens 10 Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 7 Tonnen Zucker je Hektare (Mindestertrag) ausgerichtet. Der Normalbeitrag wird reduziert, wenn die vereinbarte Liefermenge den Mindestertrag nicht erreicht. In diesem Fall errechnet sich der Beitrag aus der vereinbarten Liefermenge dividiert durch den Mindestertrag, multipliziert mit dem Normalbeitrag.
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 2 Voraussetzungen
Aufgehoben
Art. 3 Bst. d
Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
d. Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
Art. 7 Kontrollen
Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.
Die Kontrolle richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 20073.
Die Kontrollstelle überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.
Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle unrichtige Flächengaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.
Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durchführt. Das beanstandete Feld darf nicht vor der Überprüfung abgeerntet werden.
Die Kantone erstellen jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.
Art. 9 Abs. 2
Für die Zeit vom1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 werden für die Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Artikel 18a der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19984 jährlich höchstens 8,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
Art. 10 Abs. 2bis und 2ter
Die Anerkennung für Pilot- und Demonstrationsanlagen wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. In begründeten Fällen kann, bei gleichzeitiger Kürzung des vorherigen Beitragssatzes um mindestens einen Drittel, die Anerkennung um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Je anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlage wird jährlich ein Verarbeitungsbeitrag von maximal 400 000 Franken ausgerichtet.
Art. 14 Abs. 3
Die Kürzung der Beiträge ist im Anhang festgelegt.
II
Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2008 in Kraft.
Artikel 10 Absätze 2bis und 2ter treten am1. Juli 2009 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 14) Kürzung der Beiträge
1 Vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben
1.1 Falsche Flächenangaben
Differenz bei Einzelflächen Massnahme / Kürzungen 0–5 Prozent, maximal jedoch 25 Aren Anbaubeiträge für die effektive Fläche 5–20 Prozent oder über 25 Aren, Anbaubeiträge für die effektive Fläche, maximal jedoch 1 Hektare zuviel abzüglich der berechneten Anbaubeiträge angegebene Fläche aufgrund der Differenz zwischen den falschen und der korrekten Flächenangabe Über 20 Prozent oder 1 Hektare Verweigerung der gesamten Anbauzuviel angegebene Fläche beiträge für die entsprechende Fläche Wiederholt falsche Flächenangaben Verweigerung der gesamten Anbaubeiträge nach Artikel 1 Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt, als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so wird für die zusätzliche Fläche kein Beitrag ausgerichtet. Bei Anwendung der Abzüge ist die effektiv vorhandene (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Abzüge ist die Flächendifferenz der einzelnen Parzellen mit der gleichen Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche. Als Wiederholungsfall gilt die wiederholte Angabe einer zu hohen Fläche innerhalb von vier Jahren unabhängig vom Standort auf dem Betrieb.
1.2 Falsche Angaben
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme ausgeschlossen.
2 Kontrollen erschwert
Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss für die entsprechende Massnahme zur Folge.
3 Nicht rechtzeitiges Anmelden
Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine termin- und sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.
4 Nicht rechtzeitiges Abmelden bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen
Wer die Bedingungen und Auflagen nicht einhält und es unterlässt, dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde zu melden, wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen der entsprechenden Massnahme ausgeschlossen.
5 Kürzung bei Verstössen gegen landwirtschaftsrelevante
Vorschriften des Umweltschutz-, des Gewässerschutz- und des Natur- und Heimatschutzgesetzes Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach diesem Abschnitt muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss Erstmaliger Verstoss 5 %, mind. 200 Fr., 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., ohne Dauerwirkung max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr.
Erstmaliger Verstoss 10 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Fr., mit Dauerwirkung max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10 000 Fr.
Im Wiederholungsfall Verdoppelung Verdoppelung Beitragsausschluss innerhalb von 4 Jahren der Kürzung der Kürzung