AS 2007 6437

Verordnung
über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren:

  1. die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern für die Kennzeichnung und Registrierung der Klauentiere sowie die Aufzeichnung des Tierverkehrs in der Tierverkehr-Datenbank erhoben werden;

  2. die von den Amtsstellen für Datenauszüge oder deren Auswertung nach

Ziffer 9 des Anhangs erhoben werden;

c. die von Dritten für das Abfragen der Daten nach Ziffer 8 des Anhanges erhoben werden.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 3) Gebühren für den Tierverkehr

Ziff. 2 Bst. a

Aufgehoben

Ziff. 3

Fr.

Gebühren für den Ersatz von Ohrmarken für Tiere der Rinder- 2.50 gattung pro Stück mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen

Ziff. 6

Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 2 für:

  1. fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe, 2.– des Geschlechtes, der Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart

  2. fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte 5.– Angabe der Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tieres, der Identifikationsnummer des Muttertieres, der Identifikationsnummer des Vatertieres, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums oder des Schlachtungsdatums

  3. Mahnung für ausstehende Rechnungen 20.–

Ziff. 8

Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD- Verordnung vom 23. November 20052, sofern sie nicht kostenlos sind:

a. für Grunddaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der –.20 TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind nicht kostenpflichtig.

SR 916.404

  1. für Bewegungsdaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- –.50 staben a–g der TVD-Verordnung pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind nicht kostenpflichtig.

  2. für Bestandesdaten einer Tierhaltung während einem 5.– Kalenderjahr nach den Artikeln 2 Buchstabe e, 3 Absatz 1 Buchstabe b–d der TVD-Verordnung sowie Identifikationsnummer, Geschlecht, Rasse und Farbe der einzelnen Tiere, die bei der Tierhaltung stehen oder seit Anfang des Kalenderjahres gestanden sind. Diese Gebühr versteht sich pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf die gleiche Tierhaltung durch den gleichen Datenempfänger sind nur kostenpflichtig, wenn sie in einem neuen Kalenderjahr anfallen.