AS 2007 6699

Verordnung des EJPD
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug

Änderung vom 28. November 2007

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 24. September 20011 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene

Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise

nach Modellanstalt Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modellanstalten wie folgt festgelegt:

a. Modellanstalt Typ geschlossen

Sicherheit 2,6 4600

Verwaltung1,4 4600

Personal 2,0 4600

Insassenwesen 7,8 4600

Aufnahme/Austritt3,1 4600

Wohnen 17,7 6000

Arbeit 21,1 3200

Hauswirtschaft 5,6 6000 Gesamtfläche pro Platz 61,3

b. Modellanstalt Typ offen

Sicherheit 0,5 4600

Verwaltung 2,4 4600

Personal1,9 4600

Insassenwesen 13,3 4600

Aufnahme/Austritt 2,7 4600

Wohnen 19,5 6000

Arbeit 17,2 3200

Hauswirtschaft 5,8 6000 Gesamtfläche pro Platz 63,3

c. Modellanstalt Typ Bezirksgefängnis

Sicherheit1,4 4600

Verwaltung1,4 4600

Personal1,4 4600

Insassenwesen 2,8 4600

Aufnahme/Austritt1,8 4600

Wohnen 14,0 6000

Arbeit 4,2 3200

Hauswirtschaft 2,9 6000 Gesamtfläche pro Platz 29,9

Art. 4 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP2 4) bei Neubauten

Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten beträgt bei Neubauten 8,8 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags.

Art. 5 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten

Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung beträgt bei Neubauten 5,3 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags.

BKP = Baukostenplan

Art. 7 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten

Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten lautet: Bereichs-m2 der Modellanstalt × Bereichspreise (falls zu zwei Dritteln Produktion: Bereich 7 × Faktor1,7) – plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Anstalt – plus doppelter Sicherheitszuschlag, falls Plätze für Hochsicherheit Zwischentotal (ZT) – plus 8,8 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – plus 5,3 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) total anerkannte Kosten = Platzkostenpauschale bei Neubauten davon 35 Prozent Bundesbeitrag

Art. 8 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten

Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten lautet: Bereichs-m2 der Modellanstalt × Bereichspreise (falls zu zwei Dritteln Produktion: Bereich 7 × Faktor1,7) – plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Anstalt – plus doppelter Sicherheitszuschlag, falls Plätze für Hochsicherheit total anerkannte Kosten = Basis für Platzkostenpauschale bei Umbauten – multipliziert mit dem Eingriffsgrad – multipliziert mit dem Anteil Veränderung – plus Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode – plus Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode davon 35 Prozent Bundesbeitrag Gliederungstitel vor Art. 10

2. Abschnitt: Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen

Art. 10 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise

Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:

Verwaltung 4,4 3700

Personal 2,2 3700

Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport 10,4 3700

Aufnahme und Austritt1,9 3700

Wohnen 29,6 3700

Ausbildung/Beschäftigung 14,8 3100

Hauswirtschaft, Entsorgung, Garagen 9,5 3700 Gesamtfläche pro Platz 72,8

Art. 11 Zuschlag für eine betrieblich unerlässliche Personalunterkunft

Der Zuschlag für eine betrieblich unerlässliche Personalunterkunft beträgt 300 000 Franken.

Art. 12 Zuschlag für den Neubau einer Turnhalle

Der Zuschlag für eine Turnhalle beträgt 800 000 Franken.

Art. 13 Zuschlag für den Neubau einer Schulanlage

Der Zuschlag für den Neubau einer Schulanlage beträgt 25 Prozent von BKP 1–3 und 5 des Bereichs 7.

Art. 14 Zuschläge für Produktionswerkstätten

Für die für eine Produktionswerkstätte benötigte Mehrfläche wird ein Zuschlag gewährt. Für eine Mehrfläche ab 25,1–55 m2 wird ein Zuschlag von 100 Prozent, über 55 m2 ein solcher von 200 Prozent des Pauschalwertes des Bereichs 7 angerechnet.

Art. 15 Zuschlag für Kleinheime

Der Zuschlag für Heime mit einer Platzzahl von gleich oder unter 15 Plätzen beträgt

Prozent von BKP 1–3 und 5.

Art. 16 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten

Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten beträgt bei Neubauten 6,2 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz.

Art. 17 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten

Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung beträgt bei Neubauten 6,2 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz.

Art. 18 Subventionierung der Kosten für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten

Bei Umbauten werden die effektiv anfallenden Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des BG vom 5. Okt. 19843 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug) subventioniert.

Art. 19 Zuschlag Sicherheit für geschlossene Einrichtungen

Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 45 000 Franken pro Platz.

Art. 20 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten

Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten lautet: Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise – plus Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – plus Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – plus Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 100 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 25 m2 – plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 200 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 55 m2 – plus Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner 15 Plätze – plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze Zwischentotal (ZT) – plus 6,2 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – plus 6,2 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) total anerkannte Kosten = Platzkostenpauschale bei Neubauten davon 35 Prozent Bundesbeitrag.

Art. 21 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten

Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten lautet: Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise – plus Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – plus Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – plus Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 100 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 25 m2 – plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 200 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 55 m2 – plus Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner 15 Plätze – plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze total anerkannte Kosten = Basis für Platzkostenpauschale bei Umbauten – multipliziert mit dem Eingriffsgrad – multipliziert mit dem Anteil Veränderung – plus Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode – plus Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode davon 35 Prozent Bundesbeitrag.

Art. 22 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen

Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modelleinrichtung festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.

Eine Kompensation fehlender Bereichsflächen ist nur zwischen den Bereichen 6 und 4 möglich, und zwar in dem Sinne, dass die im Bereich 6 fehlende Fläche durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 kompensiert werden kann. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor1,15 erhöht werden.

Gliederungstitel vor Art. 23

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23

Bisheriger Artikel 10

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

28. November 2007 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher