AS 2007 6839

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 21. November 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 9a Abs. 1 und 2

Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht über mit den Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgrundlagen verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Stunde nicht überschritten werden:

  1. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in einfachen und stabilen Situationen: 30–48.50 Franken;

  2. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in instabilen und komplexen Situationen sowie für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 45–70.00 Franken;

  3. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 50–75.00 Franken.

Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht über eine einheitliche Kostenstellenrechnung (Art. 49 Abs. 6 und 50 KVG2 verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Tag nicht überschritten werden:

  1. für die erste Pflegebedarfsstufe: 10–20.50 Franken;

  2. für die zweite Pflegebedarfsstufe: 15–41.50 Franken;

  3. für die dritte Pflegebedarfsstufe: 30–67.00 Franken;

  4. für die vierte Pflegebedarfsstufe: 40–82.50 Franken.

Art. 12 Grundsatz

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen der medizinischen Prävention (Art. 26 KVG3:

  1. prophylaktische Impfungen (Art. 12a);

  2. Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten (Art. 12b);

  3. Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes (Art. 12c);

  4. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen (Art. 12d);

  5. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung, einschliesslich Massnahmen, die sich an alle Personen einer bestimmten Altersgruppe oder an alle Männer oder alle Frauen richten

Art. 12a Prophylaktische Impfungen

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktischen Impfungen unter den folgenden Voraussetzungen:

  1. Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis zum Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Alter von 16 Jahren sowie bei nicht Poliomyelitis; Impfung gegen immunen Erwachsenen, gemäss dem Masern, Mumps und Röteln «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF)4.

  2. Booster-Impfung gegen Tetanus Bei Personen über 16 Jahren gemäss und Diphtherie dem «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der EKIF.

  3. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen

Richtlinien und Empfehlungen Nr. 8 (Schweizerischer Impfplan 2007). Bundesamt für Gesundheit und Eidg. Kommission für Impffragen, Bern 2007.

  1. Impfung gegen Influenza1. Jährliche Impfung bei Personen mit einer Grunderkrankung, bei denen eine Grippe zu schweren Komplikationen führen kann (gemäss den Empfehlungen zur Grippeprävention des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF, Stand August 2000; Supplementum XIII, BAG 2000), und bei über 65-jährigen Personen. 2. Während einer Influenza-Pandemiebedrohung oder einer Influenza- Pandemie bei denjenigen Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (gemäss Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 20055. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

  2. Hepatitis-B-Impfung1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. 2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) und gemäss dem «Schweizerischen

  3. Passive Impfung mit Hepatitis B- Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Immunglobulin Mütter.

  1. Pneumokokken-Impfung1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Splenektomie, Cochlea- Implantat oder Schädel-Basis- Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochleaimplantats, gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der EKIF. 2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter zwei Jahren und Kinder mit chronischer Vorerkrankung unter fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen

  2. Meningokokken-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der EKIF.

  3. Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richtlinien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/1996).

  4. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- Meningoenzephalitis (FSME) plan 2007» des BAG und der EKIF und den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom März 2006 (BAG-Bulletin Nr. 13, 2006). Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  5. Varizellen-Impfung Impfung von nicht immunen Jugendlichen und Erwachsenen sowie spezifischer Risikogruppen gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom November 2004 (BAG-Bulletin Nr. 45, 2004).

  1. Impfung gegen Humane Papilloma- 1. Gemäss den Empfehlungen des BAG viren (HPV) und der EKIF vom Juni 2007 (BAG- Bulletin Nr. 25, 2007):

  2. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter.

  3. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15–19 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2012. 2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:

  4. Die Information der Zielgruppen und deren Eltern/gesetzlichen Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sichergestellt.

  5. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral.

  6. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfehlungen des BAG und der EKIF) wird angestrebt.

  7. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert.

  8. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt. 3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben.

  9. Hepatits-A-Impfung Bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung, bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorübergehenden Aufenthalt in ihr Herkunftsland zurückkehren, bei drogeninjizierenden Personen sowie bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung.

Gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom Januar 2007 (Beilage zum BAG-Bulletin Nr. 3, 2007). Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

Art. 12b Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen).

  2. Vitamin-D-Gabe zur Rachitis- Während des ersten Lebensjahres. prophylaxe

Art. 12c Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes:

a. Untersuchung des Gesundheitszu- Gemäss dem von der Schweizerischen standes und der normalen kindlichen Gesellschaft für Pädiatrie herausge- Entwicklung bei Kindern im Vor- gebenen Leitfaden «Vorsorgeschulalter untersuchungen» (2. Auflage, Bern, 1993). Total acht Untersuchungen.

Art. 12d Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:

  1. HIV-Test Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss.

  2. Kolonoskopie Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem 30. Altersjahr).

  3. Untersuchung der Haut Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad).

  4. Mammographie Mammakarzinom bei Mutter, Tochter oder Schwester. Häufigkeit nach klinischem Ermessen, bis zu einer präventiven Untersuchung pro Jahr. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Mammographie, das dokumentiert werden muss. Die Mammographie muss von einem Arzt oder einer Ärztin, der/die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet ist, durchgeführt werden. Die Sicherheit der Geräte muss den EU-Leitlinien von 1996 entsprechen (European Guidelines for quality assurance in mammography screening. 2nd edition)6. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Die Leitlinien können beim BAG, 3003 Bern, eingesehen werden.

Die Vertragsparteien legen dem BAG bis zum 30. Juni 2008 einen gesamtschweizerischen Qualitätssicherungsvertrag im Sinne von Artikel 77 KVV vor. Können sie sich nicht einigen, so erlässt das Departement die nötigen Vorschriften.

  1. In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur Bei Personen nach einem Anästhesie- Erkennung einer Prädisposition für zwischenfall mit Verdacht auf maligne maligne Hyperthermie Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. In einem Zentrum, das von der «European Malignant Hyperthermia Group» anerkannt ist.

  2. Genetische Beratung, Indikations- Bei Patienten und Patientinnen und stellung für genetische Unter- Angehörigen ersten Grades von suchungen und Veranlassen der Patienten und Patientinnen mit: dazugehörigen Laboranalysen – hereditärem Brust- oder Ovarialgemäss Analysenliste (AL) bei krebssyndrom Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre – Polyposis Coli/attenuierter Form der Krebskrankheit Polyposis Coli – hereditärem Coloncarcinom-Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC) – Retinoblastom Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» des Schweizerischen Institutes für Angewandte Krebsforschung (SIAK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können.

Art. 12e Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Screening-Untersuchung auf Phe- Bei Neugeborenen. nylketonurie, Galaktosämie, Biotinidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose

  2. Gynäkologische Vorsorgeunter- Die ersten beiden Untersuchungen suchung inklusive Krebsabstrich inklusive Krebsabstrich im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.

  3. Screening-Mammographie Ab dem 50. Altersjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni 19997 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Art. 13 Bst. b Ziff. 1

b. Ultraschallkontrollen 1. In der normalen Schwanger- Nach einem umfassenden Aufklärungsschaft eine Kontrolle in der und Beratungsgespräch, das dokumen- 10.–12. Schwangerschaftswo- tiert werden muss. Die Kontrollen che; eine Kontrolle in der dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen 20.–23. Schwangerschafts- durchgeführt werden, die über eine woche. Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode, welche auch die kommunikative Kompetenz umfasst, und über die nötige Erfahrung verfügen.

Ziffer 1 gilt bis zum 31. Dezember

2008.

Art. 37a

Aufgehoben

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 3 «Analysenliste»8 gilt in der Fassung vom1. Januar 2008.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

21. November 2007 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28)

Anhang 1

1 Chirurgie

1.2 Transplantationschirurgie … Allogene Transplanta- Nein In Evaluation1.1.2001/ tion mit zweischichti-1.7.2002/ gem lebendem Haut-1.4.2003/ äquivalent (bestehend1.1.2008 aus Dermis und Epidermis) Autologes Epidermis- Ja In Evaluation1.1.2003/ Äquivalent aus Zwei- Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2004 Schritt-Verfahren besondere Gutsprache des Versicherers bis und mit ausdrücklicher Bewilligung des 31.12.2008 Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Zur Behandlung therapierefraktärer venöser oder arterio-venöser Ulcera cruris nach erfolgloser konservativer Therapie, d.h. bei indizierter Eigenhauttransplantation oder nach deren Versagen. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik.

1.3 Orthopädie, Traumatologie … Ballon-Kyphoplastie Ja Frische schmerzhafte Wirbelkörperfraktu-1.1.2004/ zur Behandlung von ren, die nicht auf eine Behandlung mit1.1.2005/ Wirbelkörperfrakturen Analgetika ansprechen und eine Deformi-1.1.2008 tät aufweisen, die korrigiert werden muss. Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.2004. Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die 1.4 Urologie und Proktologie … Elektrische Neuromo- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2000/ dulation der sakralen besondere Gutsprache des Versicherers1.7.2002/ Spinalnerven mit und mit ausdrücklicher Bewilligung des1.1.2005/ einem implantierbaren Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin 1.1.2008 Gerät zur Behandlung An einer anerkannten Institution mit von Harninkontinenz urodynamischer Abteilung zur vollständi- oder Blasenentlee- gen urodynamischen Untersuchung und rungsstörungen einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE- Test). Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). Elektrische Neuromo- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2003/ dulation der sakralen besondere Gutsprache des Versicherers1.1.2008 Spinalnerven mit und mit ausdrücklicher Bewilligung des einem implantierbaren Vertrauensarztes oder der Vertrauens- Gerät zur Behandlung ärztin. der Stuhlinkontinenz An einer anerkannten Institution mit Manometrier-Abteilung zur vollständigen manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). …

2 Innere Medizin

2.1 Allgemein

Hämatopoïetische In den durch die Zertifizierungsstelle der Stammzell- SwissTransplant-Arbeitsgruppe für Blood Transplantation and Marrow Transplantation (STABMT) qualifizierten Zentren. Durchführung gemäss den von «The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)» und der «Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)» herausgegebenen Normen: «International standards for cellular therapy product collection, procession and administration. Third edition» vom 19. Februar 2007.

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Die Kosten des Eingriffs beim Spender oder bei der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall gehen zu Lasten des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin. – autolog Ja – bei Lymphomen1.1.1997 – bei akuter lymphatischer Leukämie – bei akuter myeloischer Leukämie – beim multiplen Myelom. Ja Im Rahmen von klinischen Studien:1.1.2002/ – bei myelodysplastischen1.1.2008 Syndromen bis – beim Neuroblastom 31.12.2012 – beim Medulloblastom – bei der chronisch myeloischen – beim Mammakarzinom – beim Keimzelltumor – beim Ovarialkarzinom – beim Ewing-Sarkom – bei Weichteilsarkomen – beim Wilms-Tumor – beim Rhabdomyosarkom – bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter. Ja In prospektiven kontrollierten klinischen1.1.2002/ Multizenterstudien:1.1.2008 – bei Autoimmunerkrankungen. bis Kostenübernahme nur auf vorgängige 31.12.2012 besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – im Rückfall einer akuten myeloischen1.1.1997/ Leukämie1.1.2008 – im Rückfall einer akuten lymphatischen – beim Mammakarzinom mit fortgeschrittenen Knochenmetastasen – beim kleinzelligen Bronchuskarzinom – bei kongenitalen Erkrankungen.

– allogen Ja – bei akuter myeloischer Leukämie1.1.1997 – bei akuter lymphatischer Leukämie – bei der chronischen myeloischen – beim myelodysplastischen Syndrom – bei der aplastischen Anämie – bei Immundefekten und Inborn errors – bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender). Ja Im Rahmen von klinischen Studien:1.1.2002/ – beim multiplen Myelom1.1.2008 – bei lymphatischen Krankheiten bis (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, 31.12.2012 chronisch lymphatische Leukämie) – beim Nierenzellkarzinom. Ja In prospektiven kontrollierten klinischen1.1.2002/ Multizenterstudien:1.1.2008 – bei Autoimmunerkrankungen. bis Kostenübernahme nur auf vorgängige 31.12.2012 besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – bei soliden Tumoren1.1.1997/ – beim Melanom.1.1.2008 Nein In Evaluation1.1.2002/ – beim Mammakarzinom.1.1.2008 2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie … Bandscheiben- Ja In Evaluation1.1.2004/ Prothesen Symptomatische degenerative1.1.2005/ Erkrankung der Bandscheiben der Hals-1.1.2008 und Lendenwirbelsäule. bis 31.12.2008 Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 6-monatige (LWS) konservative Therapie war erfolglos – Ausnahmen sind Patienten und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab … – Degeneration von maximal

Segmenten – minimale Degeneration der Nachbarsegmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Interspinöse Ja In Evaluation1.1.2007/ dynamische Durchführung der Operation nur durch1.1.2008 Stabilisierung der einen durch die Schweizerische Gesell- bis Wirbelsäule schaft für Spinale Chirurgie, die Schweize- 31.12.2008 (z.B. vom Typ DIAM) rische Gesellschaft für Orthopädie und die Dynamische In Evaluation1.1.2007/ Stabilisierung der Durchführung der Operation nur durch1.1.2008 Wirbelsäule einen durch die Schweizerische Gesell- bis (z.B. vom Typ schaft für Spinale Chirurgie, die Schweize- 31.12.2008 DYNESIS) rische Gesellschaft für Orthopädie und die …

3 Gynäkologie, Geburtshilfe

… Radiologisch und Ja Gemäss den Richtlinien der Schweizeri-1.7.2002/ ultraschallgesteuerte schen Gesellschaft für Senologie vom1.1.2008 minimal invasive2.11.2001. bis Mammaeingriffe 31.12.2008 …

4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie

Ambulante multi- Ja In Evaluation1.1.2008 professionelle Thera-1. Therapieindikation: bis pieprogramme für a. bei Adipositas (BMI > 97. Perzen- 31.12.2012 übergewichtige und tile); adipöse Kinder und b. bei Übergewicht (BMI zwischen 90. Jugendliche und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der folgenden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Übergewichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glomerulopathie, Essstörungen in psychiatrischer Behandlung. Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) vom 19.12.2006. 2. Programme:

  1. multiprofessioneller Therapieansatz gemäss Empfehlungen der SGP und dem Schweizerischen Fachverein für Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) vom 13.4.2007;

  2. ärztlich geleitete Gruppenprogramme, zertifiziert durch die gemeinsame Kommission der SGP und des akj. 3. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik:

  3. Behandlungen im Rahmen des Evaluationsprojektes der SGP und des akj;

  4. für Behandlungen im Rahmen dieses Evaluationsprojektes wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

Ophthalmologie … Photodynamische Ja Exudative, prädominant klassische Form1.1.2006 Therapie der Makula- der altersbedingten Makuladegeneration. degeneration mit Verteporfin Ja In Evaluation1.7.2000/ Bei durch pathologische Myopie verur-1.7.2002/ sachten Neovaskularisationen.1.1.2004/ 1.1.2005/ Führung eines einheitlichen Evaluationsre- 1.1.2006 gisters mit Mengen- und Kostenstatistik. bis 31.12.2008 Nein Andere Formen der altersbedingten1.1.2008 Makuladegeneration. … Dilatation von Trä- Ja – Unter Durchleuchtungskontrolle1.1.2006/ nengangsstenosen – Mit oder ohne Stent-Einlage1.1.2008 mittels Ballonkatheter – Ausführung durch interventionelle Radiologen oder Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung. …

Radiologie … Mammographie Ja Zur Diagnostik bei dringendem klinischem1.1.2008 Verdacht auf eine Brustpathologie.