AS 2007 7129

Verordnung
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(VWEG)

Änderung vom 28. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. November 19811 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 59a Revisionspflicht

Die Revisionspflicht richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR)2.

Die Dachorganisationen und die Emissionszentralen müssen in jedem Fall eine ordentliche Revision nach Artikel 727 OR vornehmen lassen.

Das Bundesamt verlangt eine eingeschränkte Revision von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus, die im Rahmen von Artikel 727a OR auf eine Revision verzichtet haben. Die Revision ist durch eine unabhängige Person mit einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde durchzuführen.

Verfügt eine Organisation nach Absatz 3 über höchstens 30 mit Bundeshilfe geförderte Wohnungen, so kann das Bundesamt eine prüferische Durchsicht der Jahresrechnung nach den Vorgaben des Bundesamtes gestatten, wenn die prüfende Person die nötige Sachkunde hat.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

28. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz