AS 2007 911

Verordnung
über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen
öffentlicher Schifffahrtsunternehmen
(Schiffbauverordnung, SBV)

Änderung vom 9. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Schiffbauverordnung vom 14. März 19941 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten die Artikel 5–12, 17–19, 21–40, 44, 46–49 und 57.

Art. 40 Abs. 3 und 4

Der Minimalbestand an Einzelrettungsmitteln auf Schiffen beträgt 100 Prozent der im Schiffsausweis eingetragenen höchstzulässigen Fahrgastzahl.

Das Departement erlässt Vorschriften über die Art der zugelassenen Rettungsmittel sowie die Zusammensetzung des Gesamtbestandes.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2007 in Kraft.

9. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz