AS 2007 93

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 29. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 72 Abs. 3

Die Kantone können bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.

Art. 74 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Zulassungsbehörde des Standortkantons erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:

Art. 115 Abs. 7

Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:

  1. der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;

  2. ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder

  3. der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.

Art. 120 Abs. 1

Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem anderen Kanton zum Verkehr zugelassen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder an die ausstellende Behörde des früheren Standortkantons zurück.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2007 in Kraft.

29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz