AS 2008 1187

Verordnung
über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren
mit Tabakersatzstoffen
(Tabakverordnung, TabV)

Änderung vom 7. März 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tabakverordnung vom 27. Oktober 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. b

Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien):

b. Feuchthaltemittel: gesamthaft bis zu 10 Massenprozent beziehungsweise in Wasserpfeifentabak bis zu 60 Massenprozent; zulässig sind Glycerin, Sorbit, 1,2-Propylenglycol,1,3-Butylenglycol, Triethylenglycol, Ortho-Phosphorsäure und alpha-Glycerinphosphorsäure sowie deren Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumsalze;

Art. 16 Abs. 1 Bst. d

Der Wortlaut der Angaben zum Teer-, zum Nikotin- und zum Kohlenmonoxidgehalt und der Wortlaut der Warnhinweise müssen wie folgt angebracht werden:

d. umrandet mit einem schwarzen Rahmen von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite, der in keiner Weise die Lesbarkeit des Warnhinweises oder sonstiger Angaben beeinträchtigt; auf Tabakerzeugnissen nach Artikel 12 Absatz 6 muss kein Rahmen angebracht werden.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2008 in Kraft.

7. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova