AS 2008 1217
Verordnung der Bundesversammlung
über den Teuerungsausgleich für die Einkommen
und Entschädigungen der Ratsmitglieder
vom 20. März 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19881,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 16. November 20072, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Dezember 20073,
beschliesst:
I
Einziger Artikel Die nachstehend genannten Einkommen und Entschädigungen des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 (PRG) und der Verordnung vom 18. März 19884 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) werden wie folgt an die Teuerung angepasst:
Das Jahreseinkommen für die Vorbereitung der Ratsarbeit nach Artikel 2 PRG wird um 1000 Franken erhöht.
Das Taggeld nach Artikel 3 Absatz 1 PRG wird um 25 Franken erhöht.
Die Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben nach Artikel 3a PRG wird um 1250 Franken erhöht.
Der Grundbeitrag an die Fraktionen nach Artikel 10 VPRG wird um 2500 Franken erhöht.
Der Beitrag pro Fraktionsmitglied nach Artikel 10 VPRG wird um 500 Franken erhöht.