AS 2008 1893

Markenschutzverordnung
(MSchV)

Änderung vom 14. März 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Rückerstattung der Widerspruchsgebühr

Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet.

Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet.

Art. 26 Abs. 4

Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr zu bezahlen.

Art. 27 Rückerstattung der Verlängerungsgebühr

Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet.

Art. 35

Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei.

Art. 60a

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

14. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova