AS 2008 2293
Verordnung des ETH-Rates
über das Personal im Bereich
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
Änderung vom 2. Oktober 2007
Vom Bundesrat genehmigt am 14. Mai 2008
Der ETH-Rat
verordnet:
I
Die Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 3
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom9. November 20072 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH1 berechnet.
Art. 39a Berufsinvalidität
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 13, wenn:
sie das 50. Altersjahr vollendet haben;
der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;
ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
Art. 42 Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG4 und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20065 bei PUBLICA versichert.
Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 16.
Art. 42a Überbrückungsrente
Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR-ETH 17, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.
Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.
Art. 47a Eingliederungsmassnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
Art. 52 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 52a Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub
Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.
Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
Art. 64 Ziff. 5
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 5. Verordnung vom 19. September 20028 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
II
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt gleichzeitig mit der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20069 in Kraft.10 2. Oktober 2007 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder
AS 2002 4153, 2005 11 2163 4795, 2006 735, 2007 463
Dieses Gesetz ist am1. Juli 2008 vollständig in Kraft getreten (AS 2008 577).
Anhang 5
Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Alter bei Rücktritt Standardplan Kaderplan 1 Kaderplan 2 (Funktionsstufen) (Funktionsstufen) (Funktionsstufen)
bis 3 4 bis 6 7 bis 9 10 bis 12 13 bis 15
80 % 55 % 50 % 50 % 50 %
85 % 60 % 50 % 50 % 50 %
90 % 70 % 50 % 50 % 50 %
95 % 75 % 55 % 50 % 50 %
100 % 80 % 60 % 50 % 50 % Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.