AS 2008 255

Geschäftsreglement
der Eidgenössischen Spielbankenkommission

vom 6. Dezember 2007

vom Bundesrat genehmigt am 16. Januar 2008

Die Eidgenössische Spielbankenkommission,
gestützt auf Artikel 47 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 19981 (SBG), erlässt:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Organisation

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Kommission), ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin sowie ihres Sekretariats.

Art. 2 Kommission

Die Kommission besteht aus:

  1. dem Präsidenten oder der Präsidentin;

  2. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

  3. drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Sie kann vorberatende Ausschüsse bilden und Sachverständige beiziehen.

Sie hat ihren Sitz in Bern.

Art. 3 Sekretariat

Das Sekretariat setzt sich zusammen aus:

  1. dem Direktor oder der Direktorin;

  2. dem stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin;

  3. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

SR 935.524

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Grundsatz und unübertragbare Aufgaben der Kommission

Die Kommission hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Sie legt die Überwachungs- und Tätigkeitsschwerpunkte fest.

  2. Sie verabschiedet zuhanden des Bundesrates die Anträge auf Erteilung einer Konzession.

  3. Sie beschliesst über Entzug oder Suspension der Konzession.

  4. Sie verabschiedet Anträge zur Änderung von Erlassen.

  5. Sie beschliesst über Änderungen von Verordnungen und Reglementen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

  6. Sie beschliesst in Verwaltungsstrafsachen.

  7. Sie verabschiedet den Jahresbericht.

  8. Sie stellt den Direktor oder die Direktorin sowie dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin an.

Sie erlässt die übrigen wichtigen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Spielbankengesetzgebung.

Art. 5 Dringlichkeit

In dringenden Fällen vertritt der Präsident oder die Präsidentin die Kommission.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Sekretariats in dringlichen Fällen aufgrund des übergeordneten Rechts (Art. 50 Abs. 3 SBG).

Art. 6 Delegation

Die Kommission kann andere Aufgaben als diejenigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 an den Präsidenten, die Präsidentin, einen Ausschuss oder an das Sekretariat delegieren.

Sie muss dazu:

  1. für den betreffenden Bereich die erforderlichen Grundsatzentscheide oder Regeln erlassen; oder

  2. die Einzelfälle, die zu entscheiden sind, klar umschreiben.

Das Sekretariat entscheidet über Einzelfragen von untergeordneter Bedeutung oder technischer Natur.

Die Kommission kann Kompetenzen, die sie delegiert hat, jederzeit wieder an sich ziehen.

Art. 7 Strafausschuss

Die Kommission kann aus ihrer Mitte drei Mitglieder bestimmen, die den Strafausschuss bilden.

Der Strafausschuss nimmt eine Vorprüfung des Entwurfs des Sekretariats vor und stellt der Kommission Antrag.

Art. 8 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Kommission gegen aussen, soweit er oder sie diese Aufgabe nicht an den Direktor oder die Direktorin des Sekretariats delegiert.

Er oder sie nimmt die Aufsicht über das Sekretariat wahr und orientiert die Kommission bei besonderen Vorkommnissen.

Er oder sie betraut im Verhinderungsfall den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder ein anderes Kommissionsmitglied mit der Stellvertretung.

Art. 9 Aufgaben des Sekretariats

Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und instruiert die Straffälle.

Es bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide.

Es erlässt Verfügungen und Entscheide, soweit die Kommission eine entsprechende Delegation vorgenommen hat.

Es vertritt die Kommission vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten. Vorbehalten bleiben die Entscheide der Kommission über die Ausübung des Beschwerderechts nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e SBG.

Art. 10 Aufgaben des Direktors oder der Direktorin des Sekretariats

Der Direktor oder die Direktorin leitet die Sekretariatsgeschäfte und ist für die Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich.

Er oder sie informiert die Kommission regelmässig über die Tätigkeit des Sekretariats.

Er oder sie stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariats an. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h bleibt vorbehalten.

3. Abschnitt: Sitzungen und Verfahren

Art. 11 Einberufung

Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission nach Bedarf ein.

Er oder sie ordnet ferner eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied dies unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Beratungen sind nicht öffentlich.

Art. 12 Vorbereitung

Das Sekretariat stellt den Mitgliedern für jede Sitzung eine schriftliche Tagesordnung zu.

In dringenden Fällen kann die Kommission auch über Geschäfte Beschluss fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

Art. 13 Beschlussfassung

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulations- oder Telekommunikationsweg fällen, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

Art. 14 Protokoll

Das Sekretariat führt über die Sitzungen ein Protokoll.

Das Protokoll enthält die Namen der Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, eine Zusammenfassung der Beratungen, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.

Nach seiner Genehmigung durch die Kommission wird es vom Präsidenten oder von der Präsidentin und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet.

Art. 15 Teilnahme des Sekretariates

Der Direktor oder die Direktorin und der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin des Sekretariates nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Geschäftsreglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 31. August 20002 wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am1. Februar 2008 in Kraft.

6. Dezember 2007 Eidgenössische Spielbankenkommission: Benno Schneider