AS 2008 2741

Verordnung des VBS
über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst
des VBS
(Flugzulagenverordnung VBS)

Änderung vom 16. Juni 2008

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
verordnet:

I

Die Flugzulagenverordnung VBS vom 15. Mai 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Dauer des Anspruchs auf Zulage

Die Zulage wird als Bestandteil der Lohnfortzahlung im Vorruhestand nach Artikel 34a BPV weiterhin ausgerichtet.

Art. 8 Abs. 2 und 3

Wer aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt wird und keinen Anspruch auf eine Rente der IV besitzt, hat bei einer festgestellten ganzen oder teilweisen Berufsinvalidität nach Artikel 88e BPV unabhängig vom Alter Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente von PUBLICA.

Werden Testpiloten nach vollendetem 58. Altersjahr aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt, so wird die Zulage nach Anhang 2 ausgerichtet, solange sie in der Bundesverwaltung beschäftigt bleiben. Die Zulage ist jedoch vom Teuerungsausgleich und von Reallohnerhöhungen ausgenommen.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

16. Juni 2008 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid