AS 2008 3185

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Demokratischen Republik Kongo

Änderung vom 25. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Juni 20051 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003), 1596 (2005) und 1807 (2008)3 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

Art. 1 Abs. 3 und 3bis

Von den Verboten der Absätze1 und 2 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);

  2. die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;

  3. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe der Demokratischen Republik Kongo;

  4. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.

Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c müssen dem SECO mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.

Art. 5 Abs. 1

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet es dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c.

II

Diese Änderung tritt am 15. Juli 2008 in Kraft.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova