AS 2008 3217

Verordnung
über die elektronische Kriegführung
(VEKF)

Änderung vom 2. Juli 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Oktober 20031 über die elektronische Kriegführung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:

  1. der Strategische Nachrichtendienst;

  2. der Dienst für Analyse und Prävention;

  3. der Militärische Nachrichtendienst.

II

Diese Änderung tritt am1. August 2008 in Kraft.

2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova