AS 2008 3459

Bundesgesetz
über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder
der eidgenössischen Räte und über die Beiträge
an die Fraktionen
(Parlamentsressourcengesetz, PRG)

Änderung vom 20. März 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 16. November 20071, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Dezember 20072,
beschliesst:

I

Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert:

Art. 3a

Die Ratsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung von 30 500 Franken als Beitrag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen.

Art. 10 Abs. 2

Über die Gewährung dieser Sonderentschädigung und über deren Höhe entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.

II

Falls vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung die Jahresentschädigung nach

Artikel 3a gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 durch eine Verordnung der Bundesversammlung der Teuerung angepasst worden ist, erhöht sich der in Artikel 3a

genannte Betrag der Jahresentschädigung entsprechend.