AS 2008 3575

Verordnung
über Massnahmen zu Gunsten
des Obst- und Gemüsemarktes
(Obst- und Gemüseverordnung)

Änderung vom 25. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 10, 170 Absatz 3, 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, 1. Abschnitt (Art. 1–3) Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Beiträge

Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Beiträge für die Lagerung der Marktreserve

Beiträge können geleistet werden an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat. Die Beiträge werden aufgrund einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat ausgerichtet.

Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 40 Prozent der Normalversorgung.

Art. 4a Beiträge zur Herstellung von Kern- und Steinobstprodukten

Beiträge können geleistet werden zur Herstellung von Kern- und Steinobstprodukten in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs.

Beiträge können nur für Obstprodukte ausgerichtet werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht.

Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Durchschnittspreis des Produktes desjenigen Landes, aus dem in den vier dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahren die grösste Menge des Produktes eingeführt worden ist.

Art. 4b Durchführung der Massnahmen

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die entsprechende Organisation beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Massnahme verlangt.

Art. 5 –7 und 8 Abs. 2

Gliederungstitel vor Art. 9

Art. 9 Meldepflicht

Gewerbliche Mostereien und Verarbeitungsbetriebe, die Beiträge beantragen, sind verpflichtet, die vom Bundesamt benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der von ihm festgelegten Frist zu melden.

Gliederungstitel vor Art. 9a 3. Abschnitt: Beiträge für im Rahmen von Produzentengruppen koordinierte Massnahmen in den Jahren 2004–2011

Art. 9f Abs. 3

Das Bundesamt teilt den Kantonen den Entscheid mit.

Art. 9h Kürzung und Verweigerung der Beiträge

Die Beiträge werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

  1. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;

  2. Kontrollen erschwert.

Die Kürzung der Beiträge ist im Anhang festgelegt.

Art. 10 Qualitätsanforderungen

Das Bundesamt kann für Obst und Obstprodukte, für welche Beiträge ausgerichtet werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.

Art. 12 –14

Art. 15 Datenerhebung

Das Bundesamt erhebt die für die Ausrichtung der Beiträge nach dem2. Abschnitt dieser Verordnung erforderlichen betriebsspezifischen Daten und wertet diese aus.

Art. 16 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

II

Die Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft:

  1. der Ingress, die Artikel 4 Absatz 1, 4a, 6, 9f Absatz 3, 9h und 16 sowie der Anhang am1. August 2008;

  2. die Artikel 1–3, 4 Absatz 2, 4b, 5, 7, 8 Absatz 2, 9, 10 sowie 12–15 am 1. Januar 2010.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

Kürzung der Beiträge

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Falschangaben

1.1 Falsche Flächenangaben

Abweichungen Massnahmen / Kürzungen 0–5 Prozent, maximal jedoch 25 Aren Ausrichtung des Beitrages für die effektive Fläche 5–20 Prozent oder über 25 Aren, Ausrichtung des Beitrages für die maximal jedoch 1 Hektare zu viel effektive Fläche abzüglich des aus der angegebene Fläche Differenz zwischen den Falschangaben und den korrekten Flächendaten berechneten Beitrags Über 20 Prozent oder über 1 Hektare Verweigerung des gesamten Beitrags für zu viel angegebene Fläche die betreffende Fläche Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so ist für die zusätzliche Fläche kein Beitrag auszurichten. Bei Anwendung der Abzüge ist die effektive (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Berechnung der Abzüge ist die Flächendifferenz der einzelnen Parzellen einer Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche.

1.2 Falschangaben

Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), ist für das laufende und das darauf folgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme auszuschliessen.

2 Behinderung der Kontrollen

Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens jedoch um 200 Franken und maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat vollständige Streichung der Beiträge für die betreffende Massnahme zur Folge.