AS 2008 3733
Verordnung
über das Doktorat an der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Lausanne
Änderung vom 2. Juni 2008
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. Januar 19981 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Hinzufügung eines Kurztitels (Doktoratsverordnung ETHL)
Art. 1 Abs. 2
Die Aufgaben des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten können dem Dekan oder der Dekanin für Doktoratsausbildung übertragen werden; ausgenommen sind die Aufgaben nach den Artikeln 15 Absatz 4, 16 Absatz 1 und 18 Absatz 3.
Art. 2 Doktortitel
Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern.
Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt.
Die Doktortitel, welche die ETHL für Doktorarbeiten vergibt, die sie zusammen mit anderen Institutionen betreut hat, werden durch spezielle Abkommen geregelt.
Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel; diesem wird der Zusatz «honoris causa» (hc) (Art. 23) angefügt.
Art. 3 Doktoratsprogramm und Doktoratsstudienplan
Die Doktoratsausbildung erfolgt im Rahmen eines Doktoratsprogramms.
Jedes Doktoratsprogramm steht unter der Leitung einer Kommission. Diese besteht aus dem Programmleiter oder der Programmleiterin, der oder die den Vorsitz führt, und aus mindestens zwei weiteren Professoren oder Professorinnen der ETHL; überdies sind die Doktorierenden darin vertreten. Die Kommissionsmitglieder werden vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten ernannt.
Die Programmkommissionen legen in ihrem Studienreglement die Doktoratsstudienpläne fest; diese weisen den kontrollierten Studienleistungen ECTS- Kreditpunkte (European Credit Transfer and Accumulation System) zu.
Art. 3a
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1, 2, 5 und 6
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Der Programmleiter oder die Programmleiterin entscheidet auf Antrag der Kommission über die Zulassung mit oder ohne Bedingungen (Abs. 5).
Die Bewerberinnen und Bewerber nach Artikel 4 Buchstabe d müssen nachweisen, dass ihr Bildungsstand einem Master der ETH entspricht. Zu diesem Zweck legt der Programmleiter oder die Programmleiterin von Fall zu Fall die Bedingungen fest, die vor der Zulassungsprüfung erfüllt sein müssen. Bewerberinnen und Bewerber, welche die festgelegten Bedingungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllen, sind definitiv von der Doktoratsausbildung ausgeschlossen.
Nach erfolgter Zulassung können sich die Bewerberinnen und Bewerber für das erste Doktoratsstudienjahr immatrikulieren.
Art. 6 Bewerbungsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber
Wer sich um das Doktorat bewirbt, muss am Ende des ersten Doktoratsstudienjahres eine Prüfung ablegen.
Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, eine selbständige Forschungsarbeit durchzuführen und eine Doktorarbeit zu verfassen. Die Prüfungsmodalitäten sind in den Reglementen zu den Studienprogrammen geregelt.
Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
Art. 7 Abs. 1, 2 und 4
Die Kandidierenden erstellen einen Forschungsplan; darin legen sie das Thema, die Forschungsmethode und einen Zeitplan für die Arbeit fest.
Der Forschungsplan ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Immatrikulation zu erstellen.
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 Bst. a, abis und c
Zum Doktorat wird zugelassen, wer:
die Bewerbungsprüfung bestanden hat; abis über die Zusicherung eines Leiters oder einer Leiterin der Doktorarbeit verfügt, die Dissertation zu begleiten;
die gemäss Doktoratsstudienplan erforderlichen Kreditpunkte für das erste Doktoratsstudienjahr erworben hat.
Art. 15 Abs. 2
Die Prüfungskommission führt eine mündliche Prüfung durch; diese hat die Doktorarbeit und deren wissenschaftlichen Kontext zum Gegenstand.
Art. 18 Abs. 1 und 2
Das Doktordiplom enthält den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des oder der Diplomierten, den verliehenen akademischen Titel, den Titel der Doktorarbeit und das Datum der öffentlichen Verteidigung.
Erwähnt wird ferner das an der ETHL erfolgreich durchlaufene Doktoratsprogramm.
Art. 22 Übrige Immaterialgüter
Für die Immaterialgüter, die im Rahmen der Doktorarbeit erzeugt wurden und die nicht unter Artikel 21 fallen, gelten die Bestimmungen der Verordnung des ETH- Rates vom 24. März 20042 über die Immaterialgüter im ETH-Bereich und die Beteiligung an Unternehmungen.
Art. 23
Der Ehrendoktortitel wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19913 auf Antrag der Konferenz der Dekane und Dekaninnen verliehen.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom2. Juni 2008
Artikel 6 in seiner neuen Fassung ist nicht anwendbar auf Bewerberinnen und
Bewerber für das Doktorat, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom2. Juni 2008 dieser Verordnung immatrikuliert wurden.
III
Diese Änderung tritt am1. September 2008 in Kraft.
2. Juni 2008 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten: Giorgio Margaritondo