AS 2008 3761

Übersetzung1

Abkommen vom 17. September 1992

zwischen den EFTA-Staaten und Israel Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel Änderung von Artikel 22 bezüglich Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Angenommen am 15. Juni 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20062 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Juli 2008

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf Artikel 34 des am 17. September 19923 unterzeichneten Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel, folgend als «das Abkommen» bezeichnet, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Zahlungsbilanzschwierigkeiten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens4 sowie der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19945, beschliesst:

Das Abkommen wird folgendermassen geändert: 1. Artikel 22 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten 1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, kann sie, in Übereinstimmung mit den im GATT 19946 und in der WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen festgelegten Bedingungen, zeitlich beschränkte und nichtdiskriminierende handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, welche nicht über das für die Bereinigung der Zahlungsbilanzsituation Notwendige hinausgehen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO- Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 AS 2008 3759

3. Die Partei, welche gestützt auf diesen Artikel eine Massnahme ergreift, muss dies den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitteilen.» 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle Vertragsparteien benachrichtigt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.