AS 2008 3935

Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV-EDA)

Änderung vom 6. August 2008

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
verordnet:

I

Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 81 Höhe

(Art. 81 BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 680 Franken pro Jahr.

Art. 88 Höhe

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 7500 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.

Art. 120 Abs. 1

Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 10 800 Franken pro Jahr.

Art. 124 Betrag der Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.

Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.

Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.

Art. 127 Abs. 1

Den Angestellten wird für ihre Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1500 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.

Art. 161a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. August 2008

Vom1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die folgenden Ansätze:

Art. 81 Höhe Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist,

entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 620 Franken pro Jahr.

Art. 88 Höhe Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6850 Franken pro Jahr

und einem Zuschlag von 8,5 Prozent des Jahreslohnes zusammen.

Art. 120 Abs. 1

Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 9830 Franken pro Jahr.

Art. 124 Betrag der Beteiligung

Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7000 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.

Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.

Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und

000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.

Art. 127 Abs. 1

Den Angestellten wird für ihre Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1350 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.

II

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2009 in Kraft.

Artikel 161a tritt rückwirkend auf den1. Januar 2008 in Kraft.

6. August 2008 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Micheline Calmy-Rey