AS 2008 3967

Übersetzung!

Abkommen vom 17. September 1992

zwischen den EFTA-Staaten und Israel

Beschluss 3/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel betreffend die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Angenommen am 15. Juni 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20062 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Juli 2008

Der Gemischte Ausschuss,

in Anbetracht der Empfehlungen des Zollkooperationsrates über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953,

in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Umsetzung und des Vollzugs des Zollrechts,

in Anerkennung der Tatsache, dass der Abschluss eines Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen Israel und den EFTA-Staaten die weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien fördert,

gestützt auf Artikel 34 des Abkommens, beschliesst:

1. In Artikel 3 des Abkommens wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

«3. Protokoll E4 legt die Regeln für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.»

2. Der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Text wird dem Abkommen als neues Protokoll E> beigefügt.

3. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle Vertragsparteien benachrichtigt.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

Übersetzung des englischen Originaltextes.

AS 2008 3759

SR 0.632.314.491

Das Protokoll E wird in der AS nicht veröffentlicht. Es kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internetseite der EFTA in englischer Sprache konsultiert werden: http://www.efta.int/search?SearchableText=Israel

5 Das Protokoll E wird in der AS nicht veröffentlicht. Es kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internetseite der EFTA in englischer Sprache konsultiert werden: http://www.efta.int/search?SearchableText=Israel

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