AS 2008 4193

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Veterinärwesen
(GebV-BVET)

Änderung vom 27. August 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen wird wie folgt geändert:

Art. 17a Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung

Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr oder nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 27. August 20083 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr erforderliche Voranmeldung ein- oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.

2. Kapitel 6. Abschnitt (Art. 23) Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2008 in Kraft.

27. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova