AS 2008 4461
Verordnung
über die Transplantation von menschlichen Organen,
Geweben und Zellen
(Transplantationsverordnung)
Änderung vom 10. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Transplantationsverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen zur autogenen Transplantation gelten:
b. zusätzlich die Artikel 13, 14 Absätze2 und 3 sowie 15a, wenn die Organe, Gewebe und Zellen vor der Übertragung aufbereitet werden.
Gliederungstitel vor Art. 15
2. Abschnitt: Meldepflichten
Art. 15 Sachüberschrift Entnahme von Organen, Geweben und Zellen
Art. 15a Lagerung von Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation
Wer Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation lagern will, muss dies dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) vor Beginn der Tätigkeit melden.
Art. 19 Abs. 1
Wer gentechnisch veränderte Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung transplantieren oder an Dritte abgeben will, braucht eine Bewilligung des BAG.
Art. 20 Abs. 2
Die Ergebnisse müssen namentlich beinhalten:
Art und Anzahl der erst- und Retransplantationen sowie die Retransplantationsrate;
die Überlebensrate der Empfängerinnen und Empfänger nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich;
die Überlebensrate der Organe nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich;
wichtige Erkenntnisse bezüglich der Wirkungen und Nebenwirkungen der immunsuppressiven Therapie sowie des Einflusses der Übereinstimmung der Gewebemerkmale auf die Organfunktion;
die Anzahl von Patientinnen und Patienten, bei denen nach der Transplantation Krebserkrankungen aufgetreten sind, die Art der Krebserkrankungen und das Zeitintervall ihres Auftretens nach der Transplantation;
alle weiteren Daten, welche die Transplantationszentren im Rahmen von nationalen und internationalen Studien oder Registern erheben, sowie die dazugehörigen Auswertungen.
Art. 56 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 56a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. September 2008
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 10. September 2008 dieser Verordnung Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation lagert, muss dies dem BAG bis zum 15. April 2009 melden.
II
Die Anhänge 3 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft.
10. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 3
(Art. 14 Abs. 2)
Ziff. 3
Als Regeln der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice; GMP) sind folgende Bestimmungen anwendbar: 3. Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis nach dem Übereinkommen vom 8. Oktober 19702 zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte in der Fassung vom September 2007.
Anhang 4
(Art. 14 Abs. 3) Internationale Regeln für den Umgang mit Blut-Stammzellen Als Regeln für den Umgang mit Blut-Stammzellen sind folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Internationale Normen für die Entnahme, Aufbereitung und Transplantation von hämatopoietischen Stammzellen, Dritte Version in der Fassung vom 19. Februar 20073. 2. Internationale Normen für die Entnahme, Aufbereitung, Testung, Lagerung, Auswahl und Abgabe von Nabelschnurblut, Dritte Version in der Fassung vom Dezember 20064.
Der Text der«FACT-JACIE International Standards for Cellular Therapy Product Collection, Processing, and Administration» kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.bag.admin.ch/transplantation/ abgerufen werden.
Der Text der «NetCord FACT International Standards for Cord Blood Collection, Processing, Testing, Banking, Selection, and Release» kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.bag.admin.ch/transplantation/ abgerufen werden.
Anhang 5
(Art. 14 Abs. 3 und 23 Abs. 2)
Ziff. 2 Bst. c
Von der Spende auszuschliessen sind Personen:
c. mit bösartigen Neoplasien jeder Lokalisation, mit Ausnahme von einzelnen primären nicht metastasierenden Tumoren des Zentralnervensystems, des primären Basalzellkarzinoms der Haut und des Carcinoma in situ des Gebärmutterhalses; vom Ausschluss kann abgesehen werden bei Personen: 1. die seit mindestens fünf Jahren tumorfrei sind; 2. mit malignen Erkrankungen für Augenhornhautspenden, jedoch mit Ausnahme von Personen mit Retinoblastom, hämatologischen Neoplasien oder malignen Tumoren des Augenhintergrunds.
Ziff. 4 .2 Bst. abis und b
4.2 Mit den Tests müssen bestimmt werden:
abis. das HIV 1-Antigen p24 bei Spenderinnen und Spendern von Geweben oder Zellen, mit Ausnahme der direkt transplantierten Inseln;
das HIV 1- und HIV 2-Virusgenom mit einer geeigneten Nukleinsäuren-Amplifikationstechnik bei Lebendspenderinnen und -spendern von Organen;
Ziff. 5 .2, 5.2.1 und 5.2.2
5.2 Bei lebenden Personen sind die Proben zur Durchführung der Tests zum Zeitpunkt der Entnahme der Gewebe oder Zellen, höchstens aber sieben Tage vorher oder nachher zu entnehmen. 5.2.1 180 Tage nach der ersten Probenentnahme ist eine weitere Probe zu entnehmen und gemäss Ziffer 4.2 Buchstaben a, c und d serologisch zu untersuchen. Die Gewebe und Zellen dürfen erst transplantiert werden, wenn das Ergebnis des Tests der zweiten Probe die Transplantation nicht ausschliesst. 5.2.2 Auf einen zweiten Test nach Ziffer 5.2.1 kann verzichtet werden, wenn:
zusätzlich zu den serologischen Tests das HIV 1- und HIV 2- sowie das HBV- und HCV-Virusgenom mit einer geeigneten Nukleinsäuren- Amplifikationstechnik bestimmt worden sind; oder
ein Verfahren zur Entfernung oder Inaktivierung von Krankheitserregern zur Anwendung kommt, das für die betreffenden Viren validiert ist.