AS 2008 4467

Verordnung
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung)

Änderung vom 10. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2bis

Patientinnen und Patienten, die im Ausland in einer Warteliste eingetragen sind, werden nicht in die Warteliste aufgenommen. Im Rahmen einer Vereinbarung über den gegenseitigen Organaustausch ist die doppelte Eintragung jedoch zulässig.

Art. 4 Einleitungssatz

Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden in die Warteliste aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen und wenn:

Art. 13a Anrechnung der Wartezeit im Ausland

Die Wartezeit im Ausland wird ab dem Tag der Aufnahme in die ausländische Warteliste angerechnet.

Das EDI regelt die Voraussetzungen für die Anrechnung.

Art. 21 Zuteilung bei fehlender medizinischer Dringlichkeit

Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung an Patientinnen und Patienten, bei denen keine medizinische Dringlichkeit vorliegt. Es berücksichtigt dabei:

  1. die Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters;

  2. die Übereinstimmung der Gewebemerkmale;

  3. den Umstand, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen einer Immunisierung mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen;

  4. den medizinischen Nutzen;

  5. die Wartezeit.

Es kann die Kriterien nach Absatz 1 mit Punkten gewichten.

Art. 22 und 23

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft.

10. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova