AS 2008 4621
Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)
Änderung vom 19. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Oktober 19881 über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19913 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention),
Art. 1 Errichtung neuer Anlagen
Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
Art. 3 Abs. 1
Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.
Gliederungstitel vor Art. 6a
3. Abschnitt: UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
Art. 6a
Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:
das Bundesamt für Umwelt (BAFU): 1. für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie 2. für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde;
die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.
Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.
Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts
Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft
Der Gesuchsteller erarbeitet:
eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;
ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.
Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.
Art. 8a Voruntersuchung als Bericht
Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.
Art. 9 Abs. 1 und 4
Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.
Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2
Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:
b. der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, oder 2 In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Kapitel: Aufgaben der Umweltschutzfachstellen
Art. 12 Zuständigkeit
Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
Art. 12a Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft
Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.
Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.
Art. 12b Behandlungsfristen für den Bericht
Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.
Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.
Art. 13 Abs. 3 und 4
Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.
Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.
Art. 13a
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.
Art. 17 Bst. a
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:
a. Bericht;
Art. 17a Bereinigung im Bundesverfahren
Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.
Art. 20 Abs. 1
Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegitimierten nach Artikel 55 und 55f USG.
Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2008
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2008 in Kraft.
19. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
Ziff. 11 Fussnote a und Nr. 11.4
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
… 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr Durch das kantonale Recht zu als 500 Motorwagen bestimmen Nr. 12.3
12 Schienenverkehr
… 12.3 Aufgehoben Nr. 13.3
13 Schifffahrt
… 13.3 Bootshafen mit mehr als Durch das kantonale Recht zu 100 Bootsplätzen in Seen oder bestimmen mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern
Ziff. 14 Fussnote b
14 Luftfahrt
…
b) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.
Ziff. 21 Fussnote a, Nrn. 21.2, 21.2a, 21.3, 21.5, 21.8 und 21.9
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
… 21.2 *) Anlagen zur thermischen Ener- Durch das kantonale Recht zu gieerzeugung mit einer Feue- bestimmen rungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von – mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Durch das kantonale Recht zu Behandlungskapazität von mehr bestimmen als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 21.3 *) Speicher- und Laufkraftwerke Mehrstufige UVP sowie Pumpspeicherwerke mit1. Stufe: einer installierten Leistung von Konzessionsverfahren5 (Art. 38 BG mehr als 3 MW vom 22. Dez. 19166 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG)
Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG) 2. Stufe: Durch das kantonale Recht zu bestimmen7 … 21.5 Aufgehoben … 21.8 Anlagen zur Nutzung der Wind- Durch das kantonale Recht zu energie mit einer installierten bestimmen Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer Durch das kantonale Recht zu installierten Leistung von mehr als bestimmen
MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Nr. 22.4
22 Übertragung und Lagerung von Energie
… 22.4 Aufgehoben Nrn. 30.1 und 30.2
3 Wasserbau
30.1 Werke zur Regulierung des Was- Durch das kantonale Recht zu serstandes oder des Abflusses von bestimmen natürlichen Seen von mehr als
km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften
Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Durch das kantonale Recht zu Verbauungen, Eindämmungen, bestimmen Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als
Millionen Franken Nrn. 40.3, 40.7 und 40.8
4 Entsorgung
… 40.3 Aufgehoben … 40.7 Abfallanlagen: Durch das kantonale Recht zu
Anlagen für die Trennung oder bestimmen mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr
Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Durch das kantonale Recht zu Sonderabfälle bestimmen Nrn. 50.2 und 50.5
5 Militärische Bauten und Anlagen
… 50.2 Logistik-Center Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom3. Feb. 19958 … 50.5 Aufgehoben Nrn. 60.1, 60.2, 60.3, 60.4 und 60.8
6 Sport, Tourismus und Freizeit
60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession Plangenehmigung (Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20069 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Durch das kantonale Recht zu Geländekammern oder für den bestimmen Zusammenschluss von Schneesportgebieten 60.3 Terrainveränderungen von mehr Durch das kantonale Recht zu als 5000 m2 für Schneesport- bestimmen anlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die Durch das kantonale Recht zu beschneibare Fläche über bestimmen
000 m2 beträgt … 60.8 Bisherige Nr. 60.2
Ziff. 7 Fussnote a, Nrn. 70.5, 70.5a, 70.6, 70.6a, 70.10a, 70.13
und 70.15
7 Industrielle Betriebe
… 70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Durch das kantonale Recht zu Betriebsfläche oder einer Pro- bestimmen duktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produktions- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 100 t pro bestimmen Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Durch das kantonale Recht zu Betriebsfläche oder einer Produk- bestimmen tionskapazität von mehr als
000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten 70.6a Anlagen mit einer Produktions- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 10 000 t bestimmen pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten mit Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen … 70.10a Belagswerke mit einer Pro- Durch das kantonale Recht zu duktionskapazität von mehr als bestimmen
000 t pro Jahr … 70.13 Aufgehoben … 70.15 Aufgehoben Nrn. 80.1, 80.2, 80.4, 80.5, 80.6
8 Andere Anlagen
80.1 Gesamtmeliorationen: Durch das kantonale Recht zu
Gesamtmeliorationen von mehr bestimmen als 400 ha
Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte Durch das kantonale Recht zu von mehr als 400 ha bestimmen … 80.4 Anlagen für die Haltung landwirt- Durch das kantonale Recht zu schaftlicher Nutztiere, wenn die bestimmen Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199810 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte Durch das kantonale Recht zu mit einer Verkaufsfläche von bestimmen 80.6 Güterumschlagsplätze und Ver- Durch das kantonale Recht zu teilzentren mit einer Lagerfläche bestimmen einem Lagervolumen von mehr als Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.