AS 2008 4715
Verordnung 09
über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung
vom 26. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG),
verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala
Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken
obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 54 800.– AHVG
untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 200.–
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 9100 Franken festgesetzt.
Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 382 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze4 und 5 AHVG 764 Franken im Jahr.
Art. 3 Ordentliche Renten
Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1140 Franken festgesetzt.
Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst; das massgebende durch- 1140 − 1105 schnittliche Jahreseinkommen wird um =3,2 Prozent erhöht. An- 1105 wendbar sind die ab1. Januar 2009 gültigen Rententabellen.
Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 4 Indexstand
Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 207,3 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mittelwert aus:
193,9 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,7 (Dezember 2005 = 100);
220,7 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2216 (Juni 1939 = 100).
Art. 5 Andere Leistungen
Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach dem AHVG oder der Verordnung vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
2. Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 6
Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 64 Franken, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 128 Franken im Jahr festgesetzt.
3. Abschnitt: Erwerbsersatz
Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG wird auf 245 Franken im Tag erhöht.
Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG wird auf 196 Franken im Tag erhöht.
Art. 8 Indexstand
Der neue Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von 2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100)
Art. 9 Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag nach Artikel 27 EOG für Nichterwerbstätige wird auf 14 Franken im Jahr festgesetzt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 07 vom 22. September 20065 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
26. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |