AS 2008 5071
Verordnung des EDI
über die Filmförderung
(FiFV)
Änderung vom 28. Oktober 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Gemeinschaftsproduktionen
Gemeinschaftsproduktionen müssen, unter Einbezug der Postproduktion, einen Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aufweisen, der dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht. Als schweizerischer Finanzierungsanteil gilt der Anteil des Schweizer Produzenten oder der Schweizer Produzentin.
Die Mindestanteile für eine Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion ergeben sich aus den internationalen Koproduktionsabkommen.
Art. 8a Schweizer Filme
Bei Schweizer Filmen muss der Anteil der künstlerischen und technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und der Anteil der filmtechnischen Betriebe aus der Schweiz nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG mindestens 50 Prozent betragen.
In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt Ausnahmen zulassen, insbesondere für Dokumentarfilme, die aufgrund ihrer Thematik zu einem überwiegenden Teil im Ausland hergestellt werden müssen, oder wenn in der Schweiz keine geeigneten Personen oder Betriebe gefunden werden konnten.
Für die Bestimmung des Schweizer Anteils sind insbesondere massgeblich:
bei den künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: die Besetzung der verantwortlichen Posten;
bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produktions- und Postproduktionsarbeiten.
Autoren und Autorinnen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG sowie Produzenten und Produzentinnen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG werden bei der Bestimmung des Anteils nicht mitgezählt.
II
Diese Änderung tritt am 15. November 2008 in Kraft.
28. Oktober 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin