AS 2008 5495

Verordnung
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialverordnung, KMV)

Änderung vom 27. August 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 und 3

Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden nicht bewilligt, wenn:

  1. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;

  2. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;

  3. das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe2 unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;

  4. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder

  5. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.

Abweichend von den Absätzen1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Waffen der Kategorie KM1 des Anhangs1 mit dazugehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.

Art. 9 Erleichterungen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr

Personen folgender Kategorien benötigen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition keine Bewilligung:

a. Personen auf Durchreise, wenn die Waffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind;

Die OECD-DAC-Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org

  1. Schützen und Jäger, wenn sie glaubhaft machen, dass sie im Ausland an einem Wett- oder Trainingsschiessen, einer Ausbildung oder einer Jagd teilnehmen und die Waffen anschliessend wiedereinführen werden;

  2. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter auf Durchreisen zu angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland;

  3. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;

  4. Angehörige ausländischer Polizei- und Zollorgane für berufs- oder ausbildungsbedingte Durchreisen;

  5. Angehörige schweizerischer Polizeiorgane sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung für berufs- oder ausbildungsbedingte Reisen ins Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;

  6. Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus der Schweiz ins Ausland begleiten;

  7. Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus dem Ausland in die Schweiz begleiten oder hier zwischenlanden, sofern die Waffen den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.

Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durch Personen der in Absatz 1 genannten Kategorien richten sich nach der Waffengesetzgebung.

Art. 9a

Aufgehoben

Art. 9e Abs. 1 und 2

Hersteller mit einer Grundbewilligung können für die Einfuhr von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen von Kriegsmaterial im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 KMG eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) beantragen, soweit es sich dabei nicht um Teile handelt, die auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 fallen. Für die vorübergehende Einfuhr von solchem Kriegsmaterial mit Carnet ATA oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist in jedem Fall eine Einzelbewilligung erforderlich.

Grundbewilligungsinhaber sowie Transport- und Speditionsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz können für Durchfuhren von Kriegsmaterial in Endbestimmungsländer, die in Anhang 2 aufgeführt sind, eine Generaldurchfuhrbewilligung (GDB) beantragen.

Art. 14 Abs. 2bis

Das SECO konsultiert die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte im Bundesamt für Polizei und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei bedeutenden Bewilligungsverfahren.

Art. 19 Abs. 2

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 20 Prüfung durch das Bundesamt für Polizei

Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte im Bundesamt für Polizei hat insbesondere die Aufgabe zu prüfen, ob Lieferungen von Kriegsmaterial an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten eingetroffen sind.

Art. 22 Abs. 5 Bst. a und c

Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für:

  1. Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen, eine Ausbildung oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen;

  2. Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

27. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova