AS 2008 583

Mineralölsteuerverordnung
(MinöStV)

Änderung vom 30. Januar 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 22 Absatz 2, 33 Absätze 3bis und 5, 35 Absätze4 und 5, 49 Absatz 2,

Absatz 2, 58 Absätze 3 und 4, 61 Absätze 3 und 4, 62a Absatz 2, 63 Absatz 2 und

Absatz 1 wird der Ausdruck «Departement» durch «EFD» ersetzt.

Art. 1 Abs. 2

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entscheidet, ob spätere Änderungen der Schweizer Norm übernommen werden.

Gliederungstitel vor Art. 19a 1a. Abschnitt: Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen

Art. 19a Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen

Die Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen wird nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt.

Als Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gelten:

  1. Bioethanol: Ethanol aus erneuerbaren Rohstoffen;

  2. Biodiesel: Methylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen;

  3. Biogas: methanreiches Gas aus der Vergärung oder Vergasung von Biomasse (inkl. Klärgas);

  4. Biomethanol: Methanol aus erneuerbaren Rohstoffen;

  5. Biodimethylether: Dimethylether aus erneuerbaren Rohstoffen;

  6. synthetische Biotreibstoffe: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische aus erneuerbaren Rohstoffen;

  1. Biowasserstoff: Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern;

  2. pflanzliche und tierische Öle oder pflanzliche und tierische Altöle.

Biogas gilt als Treibstoff, wenn es:

  1. den Bestimmungen der Richtlinie G13 vom Januar 2008 des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches2 entspricht und über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen wird; oder

  2. zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Biogastankstelle abgegeben wird.

Art. 19b Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz

Die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz sind erfüllt, wenn:

  1. die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen vom Anbau bis zum Verbrauch bezogen auf den biogenen Anteil mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin;

  2. die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen vom Anbau bis zum Verbrauch die Umwelt nicht erheblich mehr belasten als fossiles Benzin; und

  3. der Anbau der erneuerbaren Rohstoffe, aus denen Treibstoffe gewonnen werden, die Erhaltung der Regenwälder und der biologischen Vielfalt nicht gefährdet.

Sie gelten in jedem Fall als erfüllt bei Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik hergestellt werden und die aus biogenen Abfällen oder Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden.

Bei Treibstoffen aus Palmöl, Soja oder Getreide ist davon auszugehen, dass sie die Mindestanforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.

Art. 19c Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz

Für die Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen muss nachgewiesen werden, dass diese Treibstoffe die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz erfüllen. Der Nachweis ist zu erbringen:

  1. für eingeführte Treibstoffe: vom Importeur;

  2. für im Inland hergestellte Treibstoffe: vom Hersteller.

Für Treibstoffe nach Artikel 19b Absatz 2 muss kein Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz erbracht werden.

Der Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz kann auch erbracht werden für Treibstoffe aus Rohstoffen nach Artikel 19b Absatz 3.

Die Richtlinie G13 wird vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), Eschenstrasse 10, 8603 Schwerzenbach (www.svgw.ch), herausgegeben.

Der Nachweis ist vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung für Treibstoff mit Steuererleichterung schriftlich der Oberzolldirektion einzureichen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz.

Art. 19d Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen

Die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen sind erfüllt, wenn beim Anbau der Rohstoffe und bei der Produktion der Treibstoffe die am Produktionsstandort anwendbare soziale Gesetzgebung, zumindest aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)3 eingehalten worden sind.

Das Eidgenössische Volkwirtschaftsdepartement regelt die Einzelheiten.

Art. 19e Prüfung des Gesuchs und Entscheid

Für die Prüfung des Gesuchs sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. ein Antrag für eine Nachweisnummer auf amtlichem Formular oder auf eine andere von der Oberzolldirektion zugelassene Weise;

  2. die ökologische Gesamtbilanz; und

  3. Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen erfüllt sind.

Die Oberzolldirektion entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt sowie dem Staatssekretariat für Wirtschaft und teilt die zugewiesene Nachweisnummer mit.

Art. 19f Verfahren für Treibstoffe, die vom Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz befreit sind

Um eine Steuererleichterung für Treibstoffe nach Artikel 19b Absatz 2 zu erhalten, muss der Importeur oder der Hersteller vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung:

  1. glaubhaft machen, dass die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen erfüllt sind; und

  2. auf amtlichen Formular oder auf eine andere von der Oberzolldirektion zugelassene Weise unter Angabe der verwendeten Rohstoffe einen Antrag für eine Nachweisnummer einreichen.

Die Oberzolldirektion entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und teilt die Nachweisnummer der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit.

ILO-Übereinkommen Nr. 29 (SR 0.822.713.9), Nr. 87 (SR 0.822.719.7), Nr. 98 (SR 0.822.719.9), Nr. 100 (SR 0.822.720.0), Nr. 105 (SR 0.822.720.5), Nr. 111 (SR 0.822.721.1), Nr. 138 (SR 0.822.723.8), Nr. 182 (SR 0.822.728.2)

Art. 19g Geltungsdauer der Steuererleichterung

Die Steuererleichterung gilt für vier Jahre ab Verfügungsdatum. Sie wird widerrufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Der Importeur oder der Hersteller muss Änderungen an den Rohstoffen oder am Herstellungsprozess, welche die ökologische Gesamtbilanz oder die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen beeinflussen, unverzüglich der Oberzolldirektion melden.

Art. 19h Mengen mit Steuererleichterung

Das EFD legt je Kalenderjahr die Mengen an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen fest, für die eine Steuererleichterung gewährt wird. Es berücksichtigt dabei die Mengen an fossilen Treibstoffen, die durch Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ersetzt werden.

Bei zusätzlicher Nachfrage kann das EFD die Mengen an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen nach Absatz 1 erhöhen.

Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen werden in der Reihenfolge der Annahme der Steueranmeldungen an die Mengen mit Steuererleichterung angerechnet.

Gliederungstitel vor Art. 45a

3. Abschnitt: Treibstoffgemische

Art. 45a Vorschuss für Treibstoffgemische

Die Steuererleichterung auf dem biogenen Anteil von Gemischen aus Treibstoffen mit Steuererleichterung und anderen Treibstoffen wird anteilsmässig gewährt, sofern die Mindestanforderungen nach Artikel 19b erfüllt sind.

Sie wird in Form eines Vorschusses gewährt für Waren, die:

  1. eingeführt und in ein zugelassenes Lager oder ein Pflichtlager ausserhalb zugelassener Lager übergeführt werden;

  2. mit anderen Treibstoffen in einem zugelassenen Lager vermischt werden.

Art. 45b Geltendmachung des Vorschusses

Für Waren nach Artikel 45a Absatz 2 Buchstabe a muss der Importeur, der auf der Einfuhrzollanmeldung aufgeführt ist, den Vorschuss beantragen:

  1. mit der periodischen Steueranmeldung;

  2. mittels zollamtlichem Formular; oder

  3. auf eine andere von der Oberzolldirektion zugelassene Weise.

Für Waren nach Artikel 45a Absatz 2 Buchstabe b muss der zugelassene Lagerinhaber den Vorschuss mit der periodischen Steueranmeldung beantragen.

Art. 45c Rückforderung des Vorschusses

Die Oberzolldirektion fordert den gewährten Vorschuss zurück:

  1. für unversteuerte Waren, die aus einem zugelassenen Lager ausgeführt wurden;

  2. für Waren, die nach Artikel 17 Absätze 1 Buchstaben a, g und h sowie 2 Buchstaben a und b des Gesetzes von der Steuer befreit sind und: 1. die aus einem zugelassenen Lager oder einem Pflichtlager ausserhalb zugelassener Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, oder 2. für die die Steuerbefreiung in Form einer Rückerstattung gewährt wurde.

Die Rückforderung des Vorschusses erfolgt nach dem effektiven Gehalt an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen. Kann die steuerpflichtige Person diesen nicht nachweisen, so wird die Rückforderung nach einem Pauschalansatz berechnet. Das EFD legt die Pauschalansätze aufgrund des durchschnittlichen Anteils, den Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen an den versteuerten Mengen haben, periodisch fest.

Gliederungstitel vor Art. 45d

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Biogas als Treibstoff

Art. 45d

Die Meldungen der Hersteller von Biogas (Art. 20 und 31 des Gesetzes) sowie die Meldung der fälligen Steuer bei Erdgaslieferanten und -verkäufern (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes) müssen der Oberzolldirektion über die von der Gasbranche eingesetzte Clearingstelle erstattet werden.

Die Hersteller von Biogas sowie die Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen zudem Aufzeichnungen führen über:

  1. die Käufe von Biogas, aufgeteilt nach Lieferanten;

  2. die Abgabe von Biogas an Verkäufer, aufgeteilt nach Empfängerinnen und Empfängern.

Die Importeure, Exporteure und Zwischenhändler müssen alle eingeführten, ausgeführten und gehandelten Mengen von Biogas der Clearingstelle melden.

Art. 101 Abs. 3 Bst. d

Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darauf sind anzugeben:

d. bei Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen die Nummer des Nachweises der positiven ökologischen Gesamtbilanz.

II

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 2 gemäss Beilage.

III

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom4. April 20074 über die Gebühren der Zollverwaltung

Anhang

Ziffer Gebühr 7.13 die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen nach der Mineralölsteuergesetzgebung:

  1. Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 19b Absatz 2 Fr. 300.– der Mineralölsteuerverordnung

  2. Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1000.– 2. Datenbearbeitungsverordnung EZV vom4. April 20075 Kurztitel (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV) Anhang A 45a Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang A 45a gemäss Beilage.

IV

Diese Änderung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

30. Januar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 2

Steuertarif für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen Zolltarif- Warenbezeichnung Steuersatz Steuerzuschlag nummer je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.

2711. 2910 Biogas 0.00 0.00 je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.

Kap. 15 pflanzliche und tierische Öle bzw. 0.00 0.00 pflanzliche und tierische Altöle 2207. 1000 Bioethanol 0.00 0.00 3824. 9030 Biodiesel 0.00 0.00 Anhang A 45a Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz und der sozial annehmbaren Produktionsbedingungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen (Art. 12b Abs. 2 Bst. b des Mineralölsteuergesetzes von 21. Juni 19966, Art. 19c und 19d der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19967 1. Zweck Das Informationssystem dient der Verwaltung der Nachweise der positiven ökologischen Gesamtbilanz und der sozial annehmbaren Produktionsbedingungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen.

2. Inhalt Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten: 1. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, denen die Steuererleichterung gewährt wurde; 2. Nachweisnummer; 3. Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel; 4. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren sowie über die Hersteller bzw. die Lieferanten der Waren; 5. Datum der Annahme des Nachweises der positiven ökologischen Gesamtbilanz; 6. Datum der Annahme der Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen erfüllt sind; 7. Ablaufdatum der Nachweise; 8. Nummer und Datum der letzten Kontrolle; Ergebnis; Vermerk für eine Nachkontrolle.

3. Zuständigkeit und Organisation Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung 1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten der Ziffern 2.1–2.7. 5. Aufbewahrungsfrist Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.