AS 2008 5847
Verordnung des EVD
über das Inverkehrbringen von Düngern
(Düngerbuch-Verordnung EVD, DüBV)
Änderung vom 12. November 2008
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Anhang 1 der Düngerbuch-Verordnung EVD vom 16. November 20071 wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
12. November 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
Anhang 1
(Art. 1–12)
Teil 1 Ziff. 130, 142, 143, 165, 222 und 335
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 130 Ammonsulfat 20 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoni- hauptsächlich Ammo- Der Dünger darf als (Schwefelsaures umstickstoff, maximal 2,2 % N niumsulfat, maximal «Schwefelsaures Ammoni- Ammoniak) als Nitrat 15 % Calciumnitrat ak» bezeichnet werden.
hinzugefügt Angabe des Gesamtstickstoffs, wenn Calciumnitrat hinzugefügt wurde. 142 Ammonsulfatsalpeter 20 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoni- Ammoniumnitrat umhüllt oder teilweise Ammoniumstickstoff um- und Nitratstickstoff; Ammoniumsulfat umhüllt Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff mit gesundheitlich 5%N unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, Ammonsulfatsalpeters muss umhüllt sein Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 143 Ammoniumnitrat 18 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoni- Ammoniumnitrat, auch umhüllt oder teilweise Ammoniumstickstoff um- und Nitratstickstoff; Carbonate und Sulfate umhüllt Nitratstickstoff beide Stickstoffformen ungefähr des Calciums und je zur Hälfte Magnesiums; mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, Ammoniumnitrats muss umhüllt sein 165 Harnstoff 30 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamt- Carbamid umhüllt oder teilweise Carbamidstickstoff stickstoff, ausgedrückt als mit gesundheitlich umhüllt Carbamidstickstoff unbedenklicher Hüll- Höchstgehalt an Biuret1,2 % substanz beschichtet, Harnstoffs muss 222 Triple-Superphosphat 38 % P2O5 neutral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als neutra- Monocalciumphosphat;
lösliches Phosphat, lammoncitratlösliches P2O5, gemahlenes Rohphoswasserlösliches mindestens 85 % des angegebe- phats mit Phosphor- Phosphat nen Gehalts an P2O5 wasser- säure aufgeschlossen löslich Einwaage: 3 g Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 335 Kalisulfat 35 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat umhüllt oder teilweise Kaliumoxid K2O; mit gesundheitlich umhüllt Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, Kalisulfates muss
Teil 2 Ziff. 620, 621, 622, 630, 720, 725, 726, 751, 752, 755, 825 und 831
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 620 NPK-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege
% P2O5 Phosphat in den Phos- granuliert und mit phatlöslichkeiten 1–3 gesundheitlich unbe- (Art. 9) denklicher Hüllsub-
% K2O wasserlösliches stanz beschichtet, Kaliumoxid mindestens 50 % insgesamt 20 % respektive 25 % des 621 Aufgehoben 622 NPK-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege Die Gehalte der Stickstoffmit umhülltem oder stoffformen 2–5 oder durch Mischen formen 2–5 des umhüllten teilweise umhülltem (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis; Stickstoffs müssen ange- Stickstoff 5 % P2O5 Phosphat in den Phos- granuliert und Stick- geben sein. phatlöslichkeiten 1–3 stoff mit gesundheitlich (Art. 9) unbedenklicher Hüll-
% K2O wasserlösliches substanz beschichtet, Kaliumoxid mindestens 50 % insgesamt 20 % respektive 25 % des Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 630 NPK-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege Der Dünger ist nur in verkapselt oder teilwei- stoffformen 2–5 oder durch Mischen geschlossenen Packungen se verkapselt (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis; und mit einem Hinweis auf
% P2O5 Phosphat in den Phos- Düngersalze in Wasser den Anwendungsbereich in phatlöslichkeiten 1–3 gelöst, in Kapseln aus Verkehr zu bringen. (Art. 9) gesundheitlich unbe-
% K2O wasserlösliches denklicher Hüllsub- Kaliumoxid stanz eingeschlossen, insgesamt 20 % mindestens 50 % Produktes muss verkapselt sein. 720 NP-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege stoffformen 1–9 oder durch Mischen (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis
% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3 (Art. 9) insgesamt 18 % Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 725 NP-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege
% P2O5 Phosphat in den Phos- granuliert und mit phatlöslichkeiten 1–3 gesundheitlich unbe- (Art. 9) denklicher Hüllsubinsgesamt 18 % stanz beschichtet, 726 NP-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege mit umhülltem oder stoffformen 2–5 oder durch Mischen teilweise umhülltem (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis; Stickstoff 5 % P2O5 Phosphat in den Phos- granuliert und Stickphatlöslichkeiten 1–3 stoffs mit gesundheit- (Art. 9) lich unbedenklicher insgesamt 18 % Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 751 NK-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege
% K2O wasserlösliches granuliert und Granula- Kaliumoxid te mit gesundheitlich 752 NK-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege Die Gehalte der Stickstoffmit umhülltem oder stoffformen 2–5 und durch Mischen formen 2–5 des umhüllten teilweise umhülltem (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis, Stickstoffs müssen ange- Stickstoff 5 % K2O wasserlösliches granuliert, Stickstoff geben sein. Kaliumoxid mit gesundheitlich 755 NK-Dünger 5%N Stickstoff in den Stick- Bei der Stickstoffform 7 müssen auf chemischem Wege Bei der Stickstoffform 7 mit Crotonylidendi-, stoffformen 1–4 und mindestens 60 % heisswasser- gewonnenes Erzeugnis muss der Gehalt an kalt- Isobutylidendi- oder 6–8 (Art. 8) löslich sein wasserlöslichem und nur Formaldehydharnstoff 5 % K2O wasserlösliches heisswasserlöslichem * Kaliumoxid Stickstoff angegeben sein. insgesamt 18 % Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 825 PK-Dünger 5 % P2O5 Phosphat in den Phos- auf chemischem Wege umhüllt oder teilweise phatlöslichkeiten 1–10 oder durch Mischen umhüllt (Art. 9) gewonnenes Erzeugnis;
% K2O wasserlösliches granuliert und Granu- Kaliumoxid late mit gesundheitlich 831 PK-Dünger mit 5 % P2O5 Phosphat in der Phos- Kalk bewertet als CaO durch Mischen gewon- Konverterkalk oder phatlöslichkeit 5, 6 oder nenes Erzeugnis, Hüttenkalk 10 (Art. 9) Zugabe von Konverter-
% K2O wasserlösliches kalk oder Hüttenkalk, Kaliumoxid auch Zugabe von
% CaO Calciumoxid Konverterkalk mit P2O5 und K2O Phosphat oder Hütteninsgesamt 18 % kalk mit Phosphat
Teil 3 Ziff. 923, 925 und 941
Organisch und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere einzuhaltende (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung Bestimmungen 923 Betrifft nur den französischen Text 925 Betrifft nur den französischen Text 941 Organisch- 10 % OS organische Substanz Bei Zugabe von Stickstoff in Bei Zugabe mineralischen mineralischer Dünger 2%N Gesamtstickstoff den Formen 6–8 müssen diese Phosphats sind die Angaben
% P2O5 Gesamtphosphat mindestens ⅓ des Stickstoffge- nach Art. 9 einzuhalten.
% K2O wasserlösliches Kalium- samtgehaltes ausmachen. insgesamt oxid 6%
Teil 4 Ziff. 1010 und 1660
Dünger mit Spurnährstoffen Anhang 1, Teil 4 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung formen und -löslichkeiten 1010 Typenbezeichnung für a. Acker- und Grün- Spurennährstoffe bewertet wie in den entspre- Auf den Anwendungsbereich nach Dünger, ergänzt durch land als Gesamtgehalt oder als chenden Artikeln: Spalte 3 ist hinzuweisen; für die Angabe «mit 0,01% B Bor wasserlöslicher Gehalt Zugabe von Spurennährstoffe, die als natürliche Spurennährstoff» oder 0,002% Co Kobalt Spurennährstoffen Begleitstoffe der Dünger vorliegen, ergänzt durch die 0,01% Cu Kupfer ist die Angabe des Gehaltes erlaubt, Angaben «mit» sowie 0,5% Fe Eisen sofern die in Spalte 3 festgelegten durch den Namen der 0,1% Mn Mangan Mindestgehalte erreicht sind; bei Spurennährstoffe oder 0,001% Mo, oderMolybdän der Erwähnung der Gehalte sind durch ihr chemisches 0,01% Zn Zink anzugeben: Symbol in der Reihen- b. Gartenbau oder a. bei nicht völlig wasserlöslichen folge von Spalte 3 Blattdüngung Nährstoffen der Gesamtgehalt * 0,01% B und, wenn mindestens die Hälfte 0,002%Co des Gesamtgehaltes wasserlös- 0,002%Cu lich ist, der wasser-lösliche 0,02% Fe Gehalt; 0,01% Mn b. bei völlig wasserlöslichen 0,001%Mo, oder Nährstoffen der wasserlösliche 0,002%Zn Gehalt. 1660 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text
Teil 6 Ziff. 2010, 2030, 2040, 2070 und 2080
Hof- und Recyclingdünger Anhang 1, Teil 6 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere einzuhaltende (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung Bestimmungen 2010 Hofdünger Gesamtstickstoff In aufbereiteter oder Auf die Tierart, von welcher Gesamtphosphat nicht aufbereiteter der Hofdünger stammt, ist Gesamtkalium Form; die Aufbereitung hinzuweisen. Die Aufbereiorganische Substanz oder Verwendung des tungsart ist anzugeben. Trockensubstanzgehalt Hofdüngers muss gewährleisten, dass keine unerwünschten Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, verbreitet 2030 Kompost Gesamtstickstoff Die Herstellung oder Gesamtphosphat die Verwendung muss Gesamtkalium gewährleisten, dass Calcium keine unerwünschten Magnesium Organismen, wie organische Substanz pathogene Organismen Trockensubstanzgehalt oder Samen von elektrische Leitfähigkeit Neophyten, verbreitet Hof- und Recyclingdünger Anhang 1, Teil 6 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere einzuhaltende (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung Bestimmungen 2040 Gärgut, fest oder Gesamtstickstoff Die Herstellung oder flüssig Gesamtphosphat die Verwendung muss Gesamtkalium gewährleisten, dass Calcium keine unerwünschten Magnesium Organismen, wie organische Substanz pathogene Organismen Trockensubstanzgehalt oder Samen von elektrische Leitfähigkeit Neophyten, verbreitet 2070 Zusatz zu Hofdünger Mineralien, kohlen- Zusatz zu Gülle und Mist stoffhaltiges Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs und Mischungen dieser 2080 Mischung der Erzeug- Die Komponenten und ihre nisse 2010, 2011 und besonderen einzuhaltenden 2030–2070 Bestimmungen sind anzugeben.
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