AS 2008 5909

Übereinkommen
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

vom 29. Mai 1993 (AS 2003 415; SR 0.211.221.311)

Art. 41

statt: Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat in Kraft getreten ist.

muss es heissen: Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahme- und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.

9. Dezember 2008 Bundeskanzlei auf dem Gebiet der Internationalen Adoption. Berichtigung