AS 2008 6025

Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)

Änderung vom 26. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

In dieser Verordnung bedeuten:

b. Einzelhandelsbetrieb: Lebensmittelbetrieb, in dem mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten umgegangen wird, namentlich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hergestellt, verarbeitet, behandelt oder gelagert werden; dazu gehören Läden, Restaurants, Grossküchen und Betriebskantinen sowie Verteilzentren von Grossverteilern und Engros-Handelsbetriebe;

Art. 13 Abs. 2 Bst. c

Keine Bewilligung benötigen:

c. Betriebe, die nur Lebensmittel tierischer Herkunft lagern, für die keine Temperaturregelung besteht;

Art. 47 Abs. 3

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert: Bst. B Ziff. 4 Aufgehoben

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova