AS 2008 6025
Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)
Änderung vom 26. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
In dieser Verordnung bedeuten:
b. Einzelhandelsbetrieb: Lebensmittelbetrieb, in dem mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten umgegangen wird, namentlich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hergestellt, verarbeitet, behandelt oder gelagert werden; dazu gehören Läden, Restaurants, Grossküchen und Betriebskantinen sowie Verteilzentren von Grossverteilern und Engros-Handelsbetriebe;
Art. 13 Abs. 2 Bst. c
Keine Bewilligung benötigen:
c. Betriebe, die nur Lebensmittel tierischer Herkunft lagern, für die keine Temperaturregelung besteht;
Art. 47 Abs. 3
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert: Bst. B Ziff. 4 Aufgehoben
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |