AS 2008 6401
Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
(OV-VBS)
Änderung vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 7. März 20031 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c
Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
c. Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit zusammen und kooperiert dazu mit den Kantonen und Gemeinden.
Gliederungstitel vor Art. 8
3. Abschnitt: Ziviler Nachrichtendienst
Art. 8 Direktion Dienst für Analyse und Prävention
Die Direktion Dienst für Analyse und Prävention erfüllt Aufgaben des präventiven Staatsschutzes. Sie stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den Inlandnachrichtendienst sicher. Sie verfolgt durch präventive und flankierende Massnahmen folgende Ziele:
Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz;
Pflege und Ausbau der Kontakte mit nationalen, ausländischen und internationalen Nachrichtendiensten, Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
Sie nimmt zur Verfolgung dieser Ziele folgende Funktionen wahr:
Sie führt das Analysezentrum innere Sicherheit, das Bundeslagezentrum, die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
Sie führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
Sie sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage bei interkantonalen und nationalen Ereignissen.
Sie arbeitet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit den Nachrichtendiensten des Bundes, dem Bundesamt für Polizei und den Polizeiorganen der Kantone zusammen.
Sie ist als Stabsstelle dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
Art. 8a Direktion Strategischer Nachrichtendienst
Die Direktion Strategischer Nachrichtendienst stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den Auslandnachrichtendienst sicher. Sie verfolgt folgende Ziele:
Sie beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland, wertet sie aus und verbreitet sie.
Sie pflegt Kontakte mit nationalen, ausländischen und internationalen Nachrichtendiensten und baut diese Kontakte aus.
Sie arbeitet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit den Nachrichtendiensten des Bundes, anderen Dienststellen der Bundesverwaltung sowie den Kantonen zusammen.
Sie ist als Stabsstelle dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
II
Der Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 wird wie folgt geändert:
Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport
Ziff. 1
Einfügen nach Direktion für Sicherheitspolitik: Direktion Dienst für Analyse und Prävention3 Direction du Service d’analyse et de prévention Direzione del Servizio di analisi e prevenzione Direcziun dal servetsch d’analisa e prevenziun Ersetzen Direktion für Strategischen Nachrichtendienst durch: Direktion Strategischer Nachrichtendienst4 Direction du renseignement stratégique Direzione del Servizio informazioni strategico Direcziun dal servetsch d’infurmaziun strategic
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Stabsstelle
Stabsstelle