AS 2008 6405

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(OV-VBS)

Änderung vom 12. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom7. März 20031 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Departement», wenn er als Kurzbezeichnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gebraucht wird, durch den Ausdruck «VBS» ersetzt.

Art. 5 Bst. f und h

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:

  1. Es führt das Bibliotheks-, Dokumentations- und Archivwesen im VBS und in der Armee.

  2. Es ist zuständig für das Sicherheitsmanagement des VBS.

Art. 5a Führung der Bibliotheken der Bundesverwaltung

Das Generalsekretariat führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.

Es sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

Art. 6a Informations- und Objektsicherheit

Die Informations- und Objektsicherheit im VBS leitet das Sicherheitsmanagement des VBS in ausgewählten Bereichen wie Informationen, Personen und Sachwerten.

Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 19982 über die Militärische Sicherheit.

Sie nimmt zusätzlich folgende departementsübergreifende Aufgaben wahr:

  1. die Aufgaben nach Artikel 20 der Informationsschutzverordnung vom4. Juli 20073;

  2. die Aufgaben nach der Verordnung vom 19. Dezember 20014 über die Personensicherheitsprüfungen;

  3. die Aufgaben nach der Verordnung vom9. Juni 20065 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen.

Sie erlässt Weisungen und Richtlinien über die Sicherheit beim Umgang mit Munition und Explosivstoffen in der Armee sowie in der Verwaltung und in den Betrieben der Armee.

Sie ist dem Generalsekretariat VBS unterstellt.

Art. 11a

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2 Bst. a

Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Gruppe armasuisse folgende Funktionen wahr:

a. Sie evaluiert Güter und Dienstleistungen für das VBS, die Armee und die Bundesverwaltung und beschafft diese nach der Verordnung vom 22. November 20066 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes. Sie liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme, Material und Bauten.

Art. 13 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen

Der Gruppe armasuisse sind mit den nachfolgenden Funktionen unterstellt:

a. Das Bundesamt für Rüstungsbeschaffung: Es besteht aus den Kompetenzbereichen Führungs- und Aufklärungssysteme, Landsysteme und Luftfahrtsysteme. Die Kompetenzbereiche stellen je in dem ihnen zugewiesenen Fachbereich die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie die Ausserdienststellung sicher und bringen ihre Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungs- und Ausserdienststellungsphase ein.

  1. Der Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen: Er beschafft Güter und Dienstleistungen im zugewiesenen Fachbereich für die gesamte Bundesverwaltung, betreibt ein Kompetenzzentrum für WTO- Ausschreibungen und prüft systematisch die Möglichkeiten von Kooperationen.

  2. Der Kompetenzbereich armasuisse Immobilien: Er nimmt die Rolle des Bau- und Liegenschaftsorgans für das Immobilienportfolio des VBS wahr nach der Verordnung vom 14. Dezember 19987 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.

  3. Der Kompetenzbereich Wissenschaft und Technologie: Er stellt den Technologiesupport für armasuisse sicher und deckt die Wissenschafts- und Technologiebedürfnisse des VBS im Rahmen von Netzwerken und Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern ab.

  4. Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo): Es führt die geodätische, topografische und kartografische Landesvermessung durch, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus, stellt die geologische Landesaufnahme sicher und erbringt gewerbliche Leistungen in seinem Fachgebiet. Es koordiniert die Bedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen der Geoinformation und der Landesgeologie durch je ein weisungsberechtigtes Koordinationsorgan. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung über die Geoinformation zuweist.

II

Der Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19988 wird wie folgt geändert:

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: … Gruppe armasuisse Groupement armasuisse Aggruppamento armasuisse Gruppa armasuisse Bundesamt für Rüstungsbeschaffung Office fédéral pour l’acquisition d’armement Ufficio federale per l’acquisto di armamenti Uffizi federal per l’acquisiziun d’armaments Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) Office fédéral de topographie (swisstopo) Ufficio federale di topografia (swisstopo) Uffizi federal da topografia (swisstopo) …

III

Die Verordnung vom 14. Dezember 19989 über die militärische Sicherheit wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Abteilung Informations- und Objektsicherheit» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «Informations- und Objektsicherheit» ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

Die Informations- und Objektsicherheit:

c. leitet das Sicherheitsmanagement des VBS in ausgewählten Bereichen wie Informationen, Personen und Sachwerten;

Art. 8 Abs. 2

Im Übrigen vollziehen der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des VBS und der Chef der Armee diese Verordnung und erlassen die erforderlichen Weisungen.

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova