AS 2009 1145

Verordnung des ETH-Rates
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich
und Lausanne
(ETHZ-ETHL-Verordnung)

Änderung vom 11. März 2009

Der ETH-Rat
verordnet:

I

Die ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 4

Die ETH können den Privatdozenten und Privatdozentinnen für ihre Lehrveranstaltungen ein Honorar ausrichten; für Lehraufträge gelten die Bestimmungen von

Artikel 17a ETH-Gesetz.

Art. 11 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 13

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Mai 2009 in Kraft.

11. März 2009 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser