AS 2009 1147

Zollverordnung der EZV
(ZV-EZV)

Änderung vom 27. Februar 2009

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
verordnet:

I

Die Zollverordnung der EZV vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1bis und 2

Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e kann sie auch anmeldepflichtige Personen mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslandes zur elektronischen Zollanmeldung zulassen. Solche Personen müssen:

  1. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügen;

  2. dafür sorgen, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufbewahrten Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.

Aufgehoben

Art. 20a Veranlagungsverfügung

(Art. 38 ZG; Art. 92 ZV) Die elektronische Veranlagungsverfügung wird auf dem EDV-System der EZV aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung abholt, wird dies im EDV-System der EZV festgehalten.

Art. 20b Rückgabe der Veranlagungsverfügung

(Art. 174 ZV) Muss die Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete elektronische Veranlagungsverfügung im EDV-System der EZV annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2009 in Kraft.

27. Februar 2009 Eidgenössische Zollverwaltung: Rudolf Dietrich