AS 2009 1325

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anhänge I, II und III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen vom 20. Mai 1987

über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anhänge I, II und III des Übereinkommens

Angenommen am 16. Juni 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am1. Juli 2008

Originaltext Der gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a) und c), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäss Beschluss Nr. 4/2005 des Gemischten Ausschusses EG/EFTA «gemeinsames Versandverfahren» vom 15. August 20052 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachstehend das «Übereinkommen» genannt) sollten die Wirtschaftsbeteiligten ab dem1. Juli 2005 das EDV-gestützte gemeinsame Versandverfahren benutzen, um Versandanmeldungen abzugeben, wobei eine Übergangszeit eingeräumt wurde, während der es bis zum 31. Dezember 2006 gestattet war, papiergestützte Versandanmeldungen bei den zuständigen Behörden einzureichen. (2) Im Regelverfahren sind Versandanmeldungen anstelle papiergestützter Anmeldungen mit Hilfe von Informatikverfahren abzugeben, und die Versanddaten sind zwischen den zuständigen Behörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Netzwerken auszutauschen. (3) Es ist erforderlich, die Vorschriften für das gemeinsame Versandverfahren an das Verfahren zur Anwendung des EDV-gestützten Verfahrens anzupassen. (4) Reisenden, die keinen unmittelbaren Zugang zum System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden haben, sollte gestattet werden, eine papiergestützte Versandanmeldung im Regelverfahren bei den zuständigen Behörden abzugeben. Die Versanddaten sollten mit Hilfe von Informationstechnologie und Netzwerken zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

2 AS 2005 4855

(5) Es sollte ein Notfallverfahren vorgesehen werden, wonach papiergestützte Versandanmeldungen eingereicht werden können, damit Wirtschaftsbeteiligte Versandvorgänge abwickeln können, auch wenn das System des EDV-gestützten Versandverfahrens oder die Anwendung der Hauptverpflichteten einschliesslich des zugelassenen Versenders nicht funktionieren oder die Kommunikationsnetze ausfallen. (6) Da EDV-gestützte Versandanmeldungen das Regelverfahren darstellen und die papiergestützten Versandanmeldungen im Grundsatz das Notfallverfahren darstellen, sollten Inhalt und Reihenfolge der diese Verfahren betreffenden Anhänge des Übereinkommens geändert werden. Ausserdem sollten aus Gründen der Vereinfachung diejenigen Anhänge des Übereinkommens, welche die Muster des Einheitspapiers und ihrer Verwendung betreffen, gestrichen werden und durch Hinweise auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19873 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, das «Einheitspapier-Übereinkommen», ersetzt werden. Damit könnten Änderungen des Übereinkommens, die sich aufgrund der nachfolgenden Änderungen des «Einheitspapier-Übereinkommens» ergeben, vermieden werden. (7) Das Übereinkommen ist daher entsprechend zu ändern.
beschliesst:

Art. 1

Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung: «4. Die Abgangsstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch ihre Beschreibung in den Daten der Versandanmeldung oder in den Ergänzungsvordrucken unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.» 2. In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte «des Exemplars Nr. 4» ersetzt durch «des Exemplars Nr. 4 oder des Versandbegleitdokuments». 3. Der Wortlaut von Anlage I wird durch den Wortlaut von Anhang I dieses 4. Der Wortlaut der Anhänge I–V der Anlage I wird durch den Wortlaut von Anhang II dieses Beschlusses ersetzt. 5. Der Wortlaut von Anlage II wird durch den Wortlaut von Anhang III dieses 6. Der Wortlaut von Anlage III wird durch den Wortlaut von Anhang IV dieses 7. Der Wortlaut der Anhänge A1‒A13, B1‒B7, C1 und C2 sowie D1‒D6 der Anlage III wird durch den Wortlaut von Anhang V dieses Beschlusses ersetzt.

Art. 2

1. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem1. Juli 2008. 2. Dieser Beschluss gilt nicht für Überführungen von Waren in das gemeinsame Versandverfahren, die vor seinem Wirksamwerden erfolgt sind. 3. Artikel 41, 41a, 116, 118 Absatz 2 und 119 der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der gemäss dem vorliegenden Beschluss geänderten Form gelten mit Wirkung vom1. Juli 2009.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2008.

Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Robert Verrue Anhang I «Anlage I Gemeinsames Versandverfahren

Art. 1

1. In dieser Anlage werden gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festgelegt. 2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für die Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren, unabhängig davon, ob sie im T1- oder im T2-Verfahren durchgeführt werden. 3. Die Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko sind in Anhang I aufgeführt. Verweist eine Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens auf diesen Anhang, so finden die betreffenden Massnahmen auf die Waren dieses Anhangs nur Anwendung, wenn deren Menge die jeweilige Mindestmenge überschreitet. Der Anhang I wird mindestens einmal jährlich überprüft.

Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 2 Geltungsbereich

1. Das gemeinsame Versandverfahren ist auf Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die gemäss den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden, nicht anzuwenden, wenn die Waren von Personen, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben, oder auf deren Rechnung befördert werden. 2. Eine Vertragspartei kann beschliessen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch Rohrleitungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

  1. «die zuständigen Behörden»: – die Zollbehörde oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieses Übereinkommens beauftragt wurde;

  2. «Versandanmeldung»: – der Akt, durch den eine Person nach den vorgeschriebenen Formen und Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet;

  1. «Versandbegleitdokument»: – das vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Daten der Versandanmeldung beruht;

  2. «T2-Verfahren»: – das T2-Verfahren nach Artikel 2 des Übereinkommens, das in der Versandanmeldung durch die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» gekennzeichnet wird;

  3. «Hauptverpflichteter»: – die Person, die die Waren selbst oder durch einen befugten Vertreter in das gemeinsame Versandverfahren überführt;

  4. «Abgangsstelle»: – die Zollstelle, bei der die Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführt werden;

  5. «Durchgangszollstelle»: – die Eingangszollstelle einer Vertragspartei, oder – die Ausgangszollstelle einer Vertragspartei, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandverfahrens das Zollgebiet dieser Vertragspartei über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlässt;

  6. «Bestimmungsstelle»: – die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;

  7. «Stelle der Bürgschaftsleistung»: – die von den zuständigen Behörden eines jeden Landes bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit von einem Bürgen geleistet wird;

  8. «Bürge»: – jede natürliche oder juristische dritte Person, die sich schriftlich verpflichtet, den Betrag der möglicherweise entstehenden Schuld bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrags gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten selbstschuldnerisch zu entrichten;

  9. «HS-Code»: – numerischer Code für die Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die mit dem Übereinkommen vom 14. Juni 19834 festgelegt wurde;

  10. «Schuld»: – die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren;

  1. «Schuldner»: – eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete natürliche oder juristische Person;

  2. «Kommission»: – die Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

  3. «Überlassung einer Ware»: – die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten;

  4. «in einer Vertragspartei ansässige Person»: – im Fall einer natürlichen Person: eine Person, die dort ihren normalen Wohnsitz hat, – im Fall einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung: eine Person, die dort ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat;

  5. «Informatikverfahren»: – der Austausch von EDI-Standard-Nachrichten mit den zuständigen Behörden, oder – die Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkeiten erforderlichen Angaben in die EDV-Systeme der zuständigen Behörden;

  6. «EDI» (Electronic Data Interchange): – die elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Normen strukturiert sind, zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen;

  7. «Standard-Nachricht»: – eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten;

  8. «personenbezogene Daten»: – alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen.

  9. «Notfallverfahren»: – ein papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe und Kontrolle der Versandanmeldung sowie die weitere Bearbeitung des Versandverfahrens in den Fällen gestattet, in denen das EDV-gestützte Regelverfahren nicht durchgeführt werden kann.

  10. «Einheitspapier-Übereinkommen»: – Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr.

Kapitel II Regelverfahren

Art. 4

1. Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, dass die Förmlichkeiten zur Anwendung des T1- oder des T2-Verfahrens auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden. 2. Die Vertragsparteien legen einvernehmlich folgendes fest:

  1. die Vorschriften, die die zwischen den Zollstellen auszutauschenden Nachrichten definieren und regeln, soweit dies für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens erforderlich ist;

  2. einen gemeinsamen Datensatz und ein gemeinsames Muster für die Daten der Nachrichten, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens ausgetauscht werden.

Art. 5 Anwendungsbereich

1. Unbeschadet besonderer Umstände erfolgt der in dieser Anlage beschriebene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mit Hilfe von EDV- Verfahren und Computernetzen. 2. Für den Informationsaustausch nach Absatz 1 verwenden alle Vertragsparteien das «Common Communications Network/Common Systems Interface» (CCN/CSI) genannte Datennetz der Gemeinschaft. Die finanzielle Beteiligung der EFTA-Länder und andere damit zusammenhängende Fragen werden einvernehmlich zwischen der Gemeinschaft und jedem EFTA-Land festgelegt. 3. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben f) und g), sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.

Art. 6 Sicherheit

1. Die Voraussetzungen für die EDV-gestützte Erledigung der Förmlichkeiten umfassen auch Massnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Änderung oder Vernichtung. 2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen treffen die zuständigen Behörden geeignete Massnahmen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des gesamten Versandverfahrens. 3. Zur Gewährleistung des vorstehend genannten Sicherheitsniveaus wird jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten erfasst, wobei der Zweck des jeweiligen Vorgangs, der Zeitpunkt und die hierfür verantwortlichen Personen angegeben werden. Ausserdem werden die Originaldaten und alle einem solchen Vorgang unterzogenen Daten mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, oder länger nach Massgabe anderer Bestimmungen aufbewahrt. 4. Die Sicherheit wird von den zuständigen Behörden regelmässig überwacht. 5. Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.

Art. 7 Schutz personenbezogener Daten

1. Die Vertragsparteien dürfen die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke dieses Übereinkommens sowie für die Zwecke einer zollrechtlichen Bestimmung verwenden, die an das gemeinsame Versandverfahren anschliesst. Diese Einschränkung darf jedoch nicht eine Verwendung dieser Daten zum Zweck einer Risikoanalyse während des Versandverfahrens und von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verhindern. Im letztgenannten Fall sind die zuständigen Behörden, welche die Daten zur Verfügung gestellt haben, umgehend über deren Verwendung zu unterrichten. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauscht werden, sicherzustellen, dass solche Daten zumindest in gleichem Umfang wie nach den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 19815 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. 3. Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen sicherzustellen.

Kapitel III Pflichten des Hauptverpflichteten, des Beförderers und

des Empfängers

Art. 8

1. Der Hauptverpflichtete hat:

  1. die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen und unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle unverändert zu gestellen;

  2. die sonstigen Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten;

  3. den für die Überwachung zuständigen Behörden auf deren Aufforderung und innerhalb der möglicherweise gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte in jeglicher Form sowie jede Unterstützung zukommen zu lassen.

2. Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist der Beförderer oder der Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiss, dass sie in das gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind, ebenfalls verpflichtet, die Waren der Bestimmungsstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unter Vorlage der erforderlichen Dokumente unverändert zu gestellen.

Kapitel IV Sicherheitsleistungen

Art. 9 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung

1. Der Hauptverpflichtete hat eine Sicherheit zu leisten, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern. 2. Die Sicherheit ist:

  1. entweder eine Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren gilt;

  2. oder, als Vereinfachung im Sinne des Artikels 44, eine Gesamtbürgschaft, die mehrere Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren abdeckt.

Art. 10 Leistung der Sicherheit

1. Die Sicherheit kann geleistet werden durch:

  1. eine Barsicherheit bei der Abgangsstelle;

  2. eine Bürgschaft bei der Stelle der Bürgschaftsleistung.

2. Die zuständigen Behörden können jedoch die angebotene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie der ordnungsgemässen Durchführung des Versandverfahrens entgegensteht.

Art. 10a Barsicherheit

Die Barsicherheit muss in der Währung des Abgangslandes hinterlegt oder durch ein anderes von den zuständigen Behörden dieses Landes anerkanntes Zahlungsmittel geleistet werden. Die Barsicherheit oder das gleichwertige Zahlungsmittel ist nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Abgangslandes zu leisten.

Art. 10b Bürge

1. Der Bürge muss in der Vertragspartei ansässig sein, in der die Bürgschaft geleistet wird, und dort von den zuständigen Behörden zugelassen sein. Der Bürge muss in den Vertragsparteien, die durch das betreffende Versandverfahren berührt werden, ein Wahldomizil begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Ist die Gemeinschaft eine dieser Vertragsparteien, so muss der Bürge in jedem einzelnen Mitgliedstaat ein Wahldomizil begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. 2. Die Bürgschaftserklärung umfasst die aufgrund von Nachprüfungen erhobenen Beträge bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrags. 3. Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung eines Bürgen ab, wenn er nach ihrer Einschätzung nicht die Gewähr für die vollständige und fristgerechte Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Schuld bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrags bietet. 4. Wird eine Sicherheit durch einen Bürgen bei der Stelle der Bürgschaftsleistung geleistet:

  1. so wird dem Hauptverpflichteten eine «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» für die Verwendung der Sicherheit und zur Kennzeichnung jeder einzelnen Bürgschaftserklärung zugewiesen; und

  2. ein Zugriffscode zusammen mit der «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» zugewiesen und mitgeteilt.

Art. 11 Befreiung von der Sicherheitsleistung

1. Ausser in den erforderlichenfalls festzulegenden Fällen ist keine Sicherheit zu leisten für:

  1. Beförderungen auf dem Luftweg;

  2. Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen;

  3. Beförderungen durch Rohrleitungen;

  4. gemeinsame Versandverfahren, die gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer i) durchgeführt werden.

2. Jedes Land kann auf seinem Hoheitsgebiet Warenbeförderungen auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstrassen von der Sicherheitsleistung befreien. Die Länder teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen mit; die Kommission setzt die anderen Länder hiervon in Kenntnis.

Kapitel V Sonstige Bestimmungen

Art. 12 Rechtlicher Status der Unterlagen und Feststellungen

1. Unabhängig von dem Datenträger haben die von den zuständigen Behörden eines Landes ordnungsgemäss ausgestellten Dokumente und getroffenen oder akzeptierten Massnahmen in den anderen Ländern die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden dieser Länder ordnungsgemäss ausgestellten Dokumente und getroffenen oder akzeptierten Massnahmen.

2. Feststellungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens haben in den anderen Ländern die gleiche Rechtskraft wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Länder.

Art. 13 Verzeichnis der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen

Jedes Land gibt eine Liste der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das Datensystem einzugeben. Die Kommission teilt diese Angaben allen Ländern auf elektronischem Wege mit.

Art. 14 Zentralstellen

Jedes Land unterrichtet gegebenenfalls die Kommission über die Einrichtung von Zentralstellen und deren Aufgaben bei der Abwicklung und weiteren Bearbeitung des gemeinsamen Versandverfahrens sowie beim Empfang und bei der Verteilung von Dokumenten mit Angabe der Art der betreffenden Dokumente. Die Kommission setzt die übrigen Länder davon in Kenntnis.

Art. 15 Zuwiderhandlungen und Sanktionen

Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und Unregelmässigkeiten und zu deren wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender Ahndung.

Titel II Verfahrensablauf

Kapitel I Einzelsicherheit

Art. 16 Leistung der Einzelsicherheit

1. Die Einzelsicherheit muss den Betrag der möglicherweise entstehenden Schuld unter Zugrundelegung der höchsten im Abgangsland für die betreffenden Waren bei der Abfertigung zum freien Verkehr geltenden Abgabensätze, einschliesslich der Sätze der Einfuhrabgaben, in voller Höhe abdecken. Dabei werden in Anwendung dieses Übereinkommens beförderte oder zu befördernde Gemeinschaftswaren wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Die zur Berechnung der Einzelsicherheit zugrunde zu legenden Abgabensätze dürfen jedoch nicht niedriger als der Mindestsatz sein, sofern ein solcher in Spalte5 von Anhang I festgelegt ist. 2. Die Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit ist in allen Vertragsparteien gültig; sie wird erstattet, sobald das Versandverfahren erledigt worden ist. 3. Die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung kann in Form von in allen Vertragsparteien gültigen Einzelsicherheitstiteln im Wert von je 7000 EUR geleistet werden, die der Bürge den Personen ausstellt, die als Hauptverpflichtete auftreten wollen. Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7000 EUR. 4. Wird die Einzelsicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet, kann der Hauptverpflichtete den zusammen mit der «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» erteilten Zugriffscode nicht ändern, ausser im Rahmen der Anwendung von Anhang IV Nummer3.

Art. 17 Modalitäten der Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung

1. Für die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang C1 der Anlage III zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt. 2. Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.

Art. 18 Modalitäten der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel

1. In dem Fall nach Artikel 16 Absatz 3 ist für die Einzelsicherheit eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang C 2 der Anlage III zu verwenden.

Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss.

2. Der Bürge übermittelt der Stelle der Bürgschaftsleistung nach Massgabe der von den Zollbehörden festgelegten Modalitäten alle Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln. Das äusserste Datum ihrer Gültigkeit darf ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung nicht überschreiten. 3. Der Bürge teilt dem Hauptverpflichteten für jeden ihm zugewiesenen Einzelsicherheitstitel eine «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» mit, wobei der dazugehörige Zugriffscode von dem Hauptverpflichteten nicht geändert werden kann. 4. Für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) erteilt der Bürge dem Hauptverpflichteten entsprechend dem Muster in Anhang C3 papiergestützte Einzelsicherheitstitel. Die Kennnummer ist auf dem Sicherheitstitel angegeben. 5. Der Bürge kann Einzelsicherheitstitel ausgeben, die für gemeinsame Versandverfahren mit Waren des Anhangs I nicht gelten. Zu diesem Zweck bringt der Bürge auf den betreffenden Einzelsicherheitstiteln diagonal den nachstehenden Vermerk an: – Beschränkte Geltung – 99200. 6. Der Hauptverpflichtete hinterlegt bei der Abgangsstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werdenden Schuld erforderliche Anzahl Einzelsicherheitstitel im Wert von jeweils 7000 EUR. Für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) müssen die papiergestützten Titel bei der Abgangsstelle hinterlegt und dort aufbewahrt werden; die Abgangsstelle teilt die Kennnummer jeder Einzelsicherheit der auf dem Titel angegebenen Stelle der Bürgschaftsleistung mit.

Art. 19 Kündigung der Bürgschaft

1. Die Stelle der Bürgschaftsleistung kündigt die Bürgschaft, wenn die zum Zeitpunkt der Annahme der Bürgschaftserklärung geltenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch der Bürge kann die Bürgschaft jederzeit kündigen. 2. Die Kündigung wird am 16. Tag nach ihrer Bekanntgabe an den Bürgen oder die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam. Vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung an können vorher ausgegebene Sicherheitstitel nicht mehr zur Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden. 3. Die Kündigung und der Tag ihres Wirksamwerdens werden von den Zollbehörden des Landes, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich in das EDV-System eingegeben.

Kapitel II Beförderungsmittel und Anmeldungen

Art. 20 Ladevorschriften

1. In einer Versandanmeldung dürfen nur solche Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert werden sollen. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels:

  1. ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;

  2. ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen;

  3. Schiffe, die eine Einheit bilden;

  4. Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

2. Ein einziges Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei verschiedenen Abgangsstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungsstellen zu entladen.

Art. 21 Versandanmeldung mit Hilfe von Informatikverfahren

1. Die in Anhang A1 der Anlage III genannten Daten der Anmeldung werden für die EDV-gestützte Bearbeitung in Form von Codes oder in einer anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Form übermittelt, die den erforderlichen Angaben entsprechen.

2. Eine Versandanmeldung, die gemäss EDI erstellt wird, gilt als im Zeitpunkt des Empfangs der EDI-Nachricht durch die zuständigen Behörden abgegeben. Die Annahme der EDI-Versandanmeldung wird dem Hauptverpflichteten in einer Antwort mitgeteilt, in der mindestens die Bezugsnummer der eingegangenen Nachricht und/oder die Registriernummer der Versandanmeldung sowie das Datum der Annahme aufgeführt sind. 3. Eine durch Austausch von EDI-Standardnachrichten abgegebene Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in Anlage III entsprechen. 4. Versandanmeldungen sind gemäss Anlage III in einer der von den zuständigen Behörden des Abgangslands zugelassenen Amtssprachen der Vertragsparteien zu erstellen. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden eines durch ein gemeinsames Versandverfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen. 5. Schliesst das gemeinsame Versandverfahren im Abgangsland an eine andere zollrechtlich anerkannte Behandlung an, so kann die Abgangsstelle die Vorlage dieser Papiere verlangen. 6. Die Waren sind mit dem Beförderungspapier vorzuführen. Die Abgangsstelle kann bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten von der Vorlage dieses Papiers unter der Voraussetzung absehen, dass es zu ihrer Verfügung gehalten wird.

Art. 22 Papiergestützte Versandanmeldung

1. Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung, die auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anlage1 des Anhangs I des Einheitspapier- Übereinkommens und nach Massgabe des von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens erstellt wurde, in den folgenden Fällen an:

  1. die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollverwaltungen haben, wobei die in Artikel 22a beschriebenen Modalitäten zu beachten sind;

  2. es wird das Notfallverfahren angewendet, wobei die Bedingungen und Modalitäten gemäss Anhang V zu beachten sind;

  3. eine Vertragspartei trifft eine entsprechende Entscheidung.

2. Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a) und c) stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informatikverfahren ausgetauscht werden. 3. Die Verwendung der papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe b) muss von den Zollbehörden genehmigt werden, wenn die Anwendung des Hauptverpflichteten und/oder das Netzwerk nicht funktionieren. 4. Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in Anlage3 des Anhangs I des Einheitspapier- Übereinkommens ergänzt werden. Die Vordrucke sind Bestandteil der Anmeldung.

5. Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil der Versandanmeldung Ladelisten verwendet werden, die gemäss dem Muster in Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind. 6. Die in den Absätzen1, 4 und 5 genannten Vordrucke sind gemäss Anlage III auszufüllen. 7. Artikel 21 Absätze 4–6 gilt sinngemäss.

Art. 22a Versandanmeldung für Reisende

Zur Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) erstellt der Reisende die Versandanmeldung gemäss Artikel 5 und 6 und Anhang B6 der Anlage III.

Art. 23 Gemischte Sendungen

Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, so wird die Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T bei jeder Warenposition durch die Kurzbezeichnungen «T 1», «T 2» oder «T2F» vervollständigt.

Art. 24 Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Hauptverpflichteten

1. Die Versandanmeldung muss eine elektronische Unterschrift oder ein anderes Kennzeichen enthalten. 2. Mit der Abgabe der Versandanmeldung wird die Haftung des Hauptverpflichteten begründet in Bezug auf:

  1. die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben;

  2. die Echtheit der beigefügten Unterlagen; und

  3. die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der betreffenden Waren in das gemeinsame Versandverfahren.

Kapitel III Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle

Art. 25 Abgabe der Versandanmeldung

Die Versandanmeldung ist bei der Abgangsstelle während der von den Zollbehörden festgelegten Öffnungszeiten abzugeben; dabei sind die betreffenden Waren zu gestellen. Die Abgangsstelle kann auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten zulassen, dass die Waren an einem anderen Ort gestellt werden.

Art. 26 Beförderungsroute

1. Die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sind über eine wirtschaftlich sinnvolle Strecke zur Bestimmungsstelle zu befördern. 2. Unbeschadet des Artikels 59 oder wenn die zuständigen Behörden oder der Hauptverpflichtete dies für notwendig erachten, legt die Abgangsstelle bei Waren des Anhangs I eine verbindliche Beförderungsroute fest, wobei unter Berücksichtigung der Angaben des Hauptverpflichteten im entsprechenden Attribut von Feld 44 der Versandanmeldung zumindest die Durchfuhrländer vermerkt werden.

Art. 27 Annahme und Eintragung der Versandanmeldung

1. Die Versandanmeldung wird von der Abgangsstelle während der von den Zollbehörden festgelegten Öffnungszeiten angenommen und eingetragen, sofern:

  1. sie alle zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben enthält;

  2. alle nötigen Unterlagen beigefügt sind; und

  3. die Waren, auf die sie sich bezieht, gestellt worden sind.

2. Die Zollbehörden können zulassen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Unterlagen nicht zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Papiere den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten. 3. Vorbehaltlich anders lautender spezifischer Bestimmungen ist das Datum der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden massgebend für das Datum, das für die Anwendung sämtlicher Vorschriften für das gemeinsame Versandverfahren zu berücksichtigen ist.

Art. 28 Berichtigung der Versandanmeldung

1. Dem Hauptverpflichteten wird auf Antrag gestattet, eine oder mehrere Angaben in der Versandanmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den zuständigen Behörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf jedoch nicht zur Folge haben, dass sich die Versandanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. 2. Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die zuständigen Behörden

  1. dem Hauptverpflichteten ihre Absicht mitgeteilt haben, eine Beschau der Waren vorzunehmen;

  2. festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

  3. wenn die zuständigen Behörden die Waren überlassen haben.

Art. 29 Frist für die Gestellung bei der Bestimmungsstelle

1. Die Abgangsstelle legt die Frist fest, in der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind; dabei berücksichtigt sie die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten. 2. Diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist bindet die zuständigen Behörden der Länder, deren Gebiet bei einer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren berührt wird, und darf von diesen Behörden nicht geändert werden.

Art. 30 Überprüfung der Versandanmeldung und Beschau der Waren

1. Die Zollbehörden des Abgangslandes können auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder stichprobenweise:

  1. eine Prüfung der Versandanmeldung und der ihr beigefügten Unterlagen;

  2. eine Beschau, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung vornehmen.

2. Die Beschau der Waren erfolgt an dem dazu vorgesehenen Ort und zu der dafür vorgesehenen Zeit. Auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten können die Zollbehörden die Beschau der Waren jedoch auch an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen.

Art. 31 Nämlichkeitssicherung

1. Die Abgangsstelle sichert die Nämlichkeit in der von ihr für erforderlich gehaltenen Weise und gibt die entsprechenden Daten in die Versandanmeldung ein. 2. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 des Übereinkommens wird die Überlassung der in das gemeinsame Versandverfahren zu überführenden Waren abgelehnt, wenn keine Verschlüsse gemäss Artikel 11 Absätze 2 oder 3 des Übereinkommens angelegt werden können. 3. Erfolgt der Verschluss durch Raumverschluss, so prüfen die zuständigen Behörden die Zulassung oder andernfalls die Tauglichkeit des Beförderungsmittels für eine Beförderung unter Verschluss. 4. Als aufgrund anderer Zollvorschriften zugelassen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens gelten Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Behälter, wenn sie aufgrund eines internationalen Übereinkommens, dem die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten sowie die EFTA-Länder als Vertragsparteien angehören, zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen sind. 5. Verschlüsse müssen die in Anhang II aufgeführten Eigenschaften aufweisen. 6. Ein Verschluss darf nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörden abgenommen oder verletzt werden. 7. Die Warenbezeichnung gilt als zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 des Übereinkommens geeignet, wenn sie so präzise ist, dass Menge und Art der Waren leicht zu erkennen sind.

Art. 32 Überlassung der Waren

1. Die Abgangsstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung in der Versandanmeldung. 2. Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Versandanmeldung überein, so überlässt die Abgangsstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung im EDV-System. 3. Bei der Überlassung der Waren zeigt die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine «Vorab-Ankunftsanzeige» und allen angemeldeten Durchgangszollstellen mit einer «Vorab-Durchgangsanzeige» die Einzelheiten zu dem gemeinsamen Versandverfahren an. Diese Nachrichten basieren auf den gegebenenfalls berichtigten Angaben in der Versandanmeldung.

Art. 33 Versandbegleitdokument

1. Das Versandbegleitdokument entspricht dem Muster und den Angaben in Anlage III. Es begleitet die Waren während ihrer Beförderung im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens. Nach Überlassung der Waren wird es dem Beteiligten unter Beachtung einer der folgenden Bestimmungen ausgehändigt:

  1. Entweder wird es dem Hauptverpflichteten von der Abgangsstelle übergeben oder bei entsprechender Bewilligung durch die zuständigen Behörden vom EDV-System des Hauptverpflichteten ausgestellt;

  2. oder es wird vom EDV-System des zugelassenen Versenders nach Erhalt der von der Abgangsstelle übersandten Überlassungsnachricht ausgedruckt.

2. Dem Versandbegleitdokument wird gegebenenfalls eine Liste der Positionen beigefügt, die Bestandteil des Versandbegleitdokuments ist und mit dem Muster in Anlage III übereinstimmt.

Kapitel IV Förmlichkeiten während der Beförderung

Art. 34 Vorlage des Versandbegleitdokuments

Das Versandbegleitdokument und die übrigen die Waren begleitenden Unterlagen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Art. 35 Durchgangszollstelle

1. Die Sendung ist unter Vorlage des Versandbegleitdokuments bei jeder Durchgangszollstelle vorzuführen. 2. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang unter Berücksichtigung der «Vorab-Durchgangsanzeige», die sie von der Abgangsstelle erhalten hat. Der Grenzübergang wird der Abgangsstelle mit der «Grenzübergangsanzeige» mitgeteilt. 3. Die Durchgangszollstellen beschauen die Waren, sofern sie es für notwendig erachten. Die Warenbeschau erfolgt insbesondere auf der Grundlage der «Vorab- Durchgangsanzeige».

4. Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im Versandbegleitdokument angegebene Durchgangszollstelle, so fordert diese Zollstelle von der Abgangsstelle die «Vorab-Durchgangsanzeige» an und benachrichtigt die Abgangsstelle durch Übersenden der «Grenzübergangsanzeige». Sie wird gegebenenfalls von der Abgangsstelle über die Nichtgültigkeit der Sicherheit für das betreffende Land benachrichtigt. 5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.

Art. 36 Zwischenfälle während der Beförderung

1. In den folgenden Fällen hat der Beförderer das Versandbegleitdokument mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und es den zuständigen Behörden des Landes, auf dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, bei Gestellung der Sendung vorzulegen:

  1. bei einer Änderung der verbindlichen Beförderungsroute im Falle der Anwendung des Artikels 26 Absatz 2;

  2. wenn der Verschluss während der Beförderung aus vom Beförderer nicht beabsichtigten Gründen verletzt wird;

  3. wenn die Waren auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die Umladung muss unter Aufsicht der zuständigen Behörden erfolgen; diese kann jedoch auch zulassen, dass die Umladung ohne ihre Aufsicht vorgenommen wird;

  4. wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen, teilweisen oder vollständigen Entladen des Beförderungsmittels zwingt;

  5. bei jedem Ereignis, Zwischenfall oder Unfall mit möglichen Auswirkungen auf die Einhaltung der Verpflichtungen des Hauptverpflichteten oder des Beförderers.

2. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk. Die zuständigen Behörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungsstelle geben Angaben über das Umladen oder andere Ereignisse in das EDV-System der zuständigen Behörden ein.

Kapitel V Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle

Art. 37 Gestellung bei der Bestimmungsstelle

1. Die Waren sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen der Bestimmungsstelle während deren Öffnungszeiten zu gestellen. Die Bestimmungsstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Beteiligten eine Gestellung ausserhalb der Öffnungszeiten zulassen. Die Bestimmungsstelle kann ferner auf Antrag und Kosten des Beteiligten zulassen, dass die Waren unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen an einem anderen Ort gestellt werden.

2. Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf hinreichend begründete, aber vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. 3. Die Bestimmungsstelle behält das Versandbegleitdokument ein und führt die Warenbeschau insbesondere auf der Grundlage der von der Abgangsstelle erhaltenen «Vorab-Ankunftsanzeige» durch. 4. Zum Nachweis der Beendigung des Verfahrens gemäss Artikel 42 Absatz 1 versieht die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten eine Kopie des Versandbegleitdokuments, auf dem der folgende Vermerk angebracht wurde, mit ihrem Sichtvermerk: – Alternativnachweis – 99202. 5. Das Versandverfahren kann bei einer anderen als in der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit zur Bestimmungsstelle. Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einer anderen Vertragspartei als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle, so fordert die neue Bestimmungsstelle eine «Vorab-Ankunftsanzeige» von der Abgangsstelle an.

Art. 38 Eingangsbescheinigung

1. Die Bestimmungsstelle versieht eine Eingangsbescheinigung auf Antrag der Person, die die Waren und die erforderlichen Unterlagen vorlegt, mit ihrem Sichtvermerk. 2. Die Eingangsbescheinigung stimmt mit den Angaben in Anlage III überein. 3. Die Eingangsbescheinigung ist von dem Beteiligten im Voraus auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil auch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Eingangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 verwendet werden.

Art. 39 Weiterleitung der Angaben

1. Die Bestimmungsstelle setzt die Abgangsstelle am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle durch die «Eingangsbestätigung» über deren Ankunft in Kenntnis. 2. Wird das Versandverfahren an einer anderen als der in der Versandanmeldung genannten Zollstelle beendet, setzt die neue Bestimmungsstelle die Abgangsstelle durch die «Eingangsbestätigung» über die Ankunft in Kenntnis. Die Abgangsstelle teilt das Eintreffen der Waren der ursprünglich in der Versandanmeldung angegebenen Bestimmungsstelle mit der «weitergeleiteten Eingangsbestätigung» mit.

3. Die in Absatz 1 und 2 genannte «Eingangsbestätigung» kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 40 Absatz 2 verwendet werden. 4. Die Bestimmungsstelle übermittelt der Abgangsstelle die «Kontrollergebnisnachricht» spätestens am dritten auf den Tag der Gestellung der Waren folgenden Tag, es sei denn, es liegen Umstände vor, die eine spätere Übermittlung rechtfertigen. Wird

Artikel 65 angewendet, übermittelt die Bestimmungsstelle der Abgangsstelle die

«Kontrollergebnisnachricht» spätestens am sechsten Tag nach Eintreffen der Waren.

Kapitel VI Überprüfung der Beendigung des Verfahrens

Art. 40 Beendigung und Erledigung des Verfahrens

1. Das gemeinsame Versandverfahren ist beendet und die Pflichten des Hauptverpflichteten sind erfüllt, wenn die in das Versandverfahren überführten Waren gemäss den hierfür geltenden Bestimmungen unter Vorlage der erforderlichen Papiere und Angaben der Bestimmungsstelle gestellt werden. 2. Die zuständigen Behörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren, wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangsstelle und bei der Bestimmungsstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde.

Art. 41 Suchverfahren

1. Ist bei den Zollbehörden des Abgangslandes innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle keine «Eingangsbestätigung» oder ist innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der «Eingangsbestätigung» keine «Kontrollergebnisnachricht» eingegangen, so leiten sie ein Suchverfahren ein, um sich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen zu beschaffen oder, sofern dies nicht möglich ist, um: – die Umstände des Entstehens der Schuld festzustellen; – den Schuldner zu ermitteln; – die für die Erhebung zuständigen Behörden zu ermitteln. 2. Das Suchverfahren wird spätestens sieben Tage nach Ablauf einer der in Absatz 1 genannten Fristen eingeleitet, ausgenommen in einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegten Ausnahmefällen. Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die zuständigen Behörden frühzeitig unterrichtet werden oder wenn sie den Verdacht haben, dass das Verfahren nicht beendet wurde. 3. Ist bei den zuständigen Behörden des Abgangslandes nur die «Eingangsbestätigung» eingegangen, leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie die Bestimmungsstelle, die die «Eingangsbestätigung» gesendet hat, um Angaben über die «Kontrollergebnisnachricht» ersuchen.

4. Ist bei den zuständigen Behörden des Abgangslandes die «Eingangsbestätigung» nicht eingegangen, leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie entweder den Hauptverpflichteten um die erforderlichen Angaben für die Erledigung des Verfahrens ersuchen oder die Bestimmungsstelle, wenn dort ausreichende Informationen für die Ermittlungen vorliegen. Der Hauptverpflichtete muss mindestens 28 Tage nach Einleiten des Suchverfahrens bei der Bestimmungsstelle um die für die Erledigung des Verfahrens erforderlichen Angaben ersucht werden. 5. Die Bestimmungsstelle und der Hauptverpflichtete müssen innerhalb von

Tagen auf das in Absatz 4 genannte Ersuchen antworten. Hat der Hauptverpflichtete innerhalb dieser Frist ausreichende Angaben gemacht, müssen die Zollbehörden des Abgangslandes diese Angaben berücksichtigen oder, falls die Angaben dies erlauben, das Versandverfahren erledigen. 6. Wenn die von dem Hauptverpflichteten übermittelten Angaben es nicht erlauben, das Versandverfahren zu erledigen, diese aber von den Zollbehörden des Abgangslandes als ausreichend für die Fortführung des Suchverfahrens angesehen werden, muss an die zuständige Zollstelle unverzüglich ein Ersuchen gerichtet werden. 7. Ergibt das Suchverfahren, dass das Versandverfahren ordnungsgemäss beendet wurde, so erledigen die Zollbehörden des Abgangslandes das Versandverfahren und teilen dies unverzüglich dem Hauptverpflichteten sowie gegebenenfalls den Zollbehörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach Artikel 117 eingeleitet haben.

Art. 41a

1. Wird nach Einleitung eines Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäss

Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c) den zuständigen Behörden (nachstehend den

«ersuchenden Behörden») des Abgangslandes in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen liess, so übermitteln sie – sofern dieser Ort in einer anderen Vertragspartei liegt – den für diesen Ort zuständigen Behörden (nachstehend «den ersuchten Behörden») unverzüglich alle zweckdienlichen Angaben. 2. Die ersuchten Behörden bestätigen den Eingang der Unterlagen und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so müssen die ersuchenden Behörden unverzüglich das Suchverfahren fortsetzen.

Art. 42 Alternativnachweis der Beendigung des Verfahrens

1. Der Nachweis, dass das Versandverfahren innerhalb der in der Versandanmeldung genannten Frist beendet wurde, kann von dem Hauptverpflichteten durch Vorlage einer von den Zollbehörden des Abgangslandes anzuerkennenden Bescheinigung, die mit Sichtvermerk der Zollbehörden des Bestimmungslandes versehen ist, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt oder in Fällen nach Artikel 64 einem zugelassenen Empfänger übergeben worden sind, erbracht werden.

2. Das gemeinsame Versandverfahren gilt ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete eines der folgenden von den Zollbehörden des Abgangslandes anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:

  1. ein Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland;

  2. ein in einem Drittland ausgestelltes und von den Zollbehörden dieses Landes mit einem Sichtvermerk versehenes Dokument, das bescheinigt, dass sich die Waren in dem betreffenden Drittland im freien Verkehr befinden.

3. Anstelle der in Absatz 2 genannten Unterlagen können Kopien oder Fotokopien vorgelegt werden, die von der Zollbehörde, die die Originaldokumente mit einem Sichtvermerk versehen hat, den Behörden der betroffenen Drittländer oder den Behörden eines der Länder beglaubigt wurden.

Art. 43 Nachprüfung

1. Die zuständigen Behörden können die ausgetauschten Angaben sowie Unterlagen, Vordrucke, Bewilligungen oder Angaben, die einen Bezug zum gemeinsamen Versandverfahren haben, zur Überprüfung der Echtheit und der Richtigkeit der Angaben und der Stempelabdrucke nachprüfen. Diese Nachprüfungen erfolgen in Zweifelsfällen oder bei Verdacht auf Betrug. Sie können auch auf der Grundlage der Risikoanalyse oder stichprobenweise durchgeführt werden. 2. Die zuständigen Behörden, bei denen ein Nachprüfungsersuchen eingeht, leisten diesem unverzüglich Folge. 3. Beantragen die zuständigen Behörden des Abgangslandes in einem Zweifelsfall oder bei Betrugsverdacht die Nachprüfung der Angaben in der «Kontrollergebnisnachricht», so gelten die Voraussetzungen des Artikels 40 Absatz 2 solange als nicht erfüllt, wie die Echtheit und die Richtigkeit der Angaben, auf die sich die Nachprüfung bezieht, nicht bestätigt worden sind. 4. Artikel 22 gilt sinngemäss.

Titel III Vereinfachungen

Kapitel I Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen

Art. 44 Anwendungsbereich

1. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des Empfängers die folgenden Vereinfachungen bewilligen:

  1. Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung;

  2. Verwendung besonderer Verschlüsse;

  3. Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute;

  4. Status eines zugelassenen Versenders;

  1. Status eines zugelassenen Empfängers;

  2. Anwendung vereinfachter Verfahren für bestimmte Beförderungsarten:

  3. Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr oder in Grossbehältern, ii) Warenbeförderung auf dem Luftweg, iii) Warenbeförderungen durch Rohrleitungen;

  4. Anwendung anderer vereinfachter Verfahren im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens.

2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in dieser Anlage oder in der Bewilligung gelten die gemäss Absatz 1 Buchstaben a) und f) bewilligten Vereinfachungen in allen Ländern. Gemäss Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) bewilligte Vereinfachungen gelten nur für gemeinsame Versandverfahren, die in dem Land beginnen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Eine gemäss Absatz 1 Buchstabe e) bewilligte Vereinfachung gilt nur in dem Land, in dem die Bewilligung erteilt wurde.

Art. 45 Allgemeine Vorschriften über die Bewilligungserteilung

1. Eine Bewilligung gemäss Artikel 44 Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die:

  1. in einer Vertragspartei ansässig sind; allerdings kann eine Gesamtbürgschaft nur Personen bewilligt werden, die in dem Land der Bürgschaftsleistung ansässig sind;

  2. das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen oder von denen die zuständigen Behörden wissen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen können oder die im Falle der Vereinfachung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e) regelmässig im gemeinsamen Versandverfahren beförderte Waren erhalten; und

  3. keine schweren oder wiederholten Verstösse gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

2. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung der Vereinfachungen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn:

  1. die zuständigen Behörden die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass ein für die Erfordernisse der beteiligten Personen unverhältnismässig hoher Verwaltungsaufwand eingesetzt werden muss; und

  2. die Personen Aufzeichnungen führen, die den zuständigen Behörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

Art. 46 Inhalt des Bewilligungsantrags

1. Der Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, nachstehend «Antrag» genannt, muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder unter Verwendung von EDV-Systemen zu den von den zuständigen Behörden aufgestellten Bedingungen und Modalitäten eingereicht werden.

2. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, anhand derer die zuständigen Behörden prüfen können, ob alle Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.

Art. 47 Haftung des Antragstellers

Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäss den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Massnahmen für:

  1. die Richtigkeit der gemachten Angaben;

  2. die Echtheit der beigefügten Unterlagen.

Art. 48 Zuständige Behörden

1. Der Antrag ist bei den zuständigen Behörden des Landes einzureichen, in dem der Antragsteller ansässig ist. 2. Die Erteilung der Bewilligung oder die Ablehnung des Antrags erfolgt nach den in den Vertragsparteien geltenden Bestimmungen. 3. Der Ablehnungsbescheid wird dem Antragsteller nach den in den Vertragsparteien geltenden Fristen und Modalitäten übermittelt. Er muss eine Begründung

Art. 49 Inhalt der Bewilligung

1. Das mit Datum und Unterschrift versehene Original der Bewilligung sowie eine oder mehrere Kopien werden ihrem Inhaber ausgehändigt. 2. Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Modalitäten für deren Anwendung und Überwachung fest. Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. 3. Die Person, die die Inanspruchnahme von Vereinfachungen beantragt, haftet für die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren. 4. Im Falle der Vereinfachungen gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b), c), und

f) ist die Bewilligung der Abgangsstelle auf Verlangen vorzulegen.

Art. 50 Widerruf und Änderung

1. Der Inhaber der Bewilligung hat die zuständigen Behörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten. 2. Die Bewilligung wird von den zuständigen Behörden widerrufen oder geändert, wenn:

a) eine oder mehrere Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder

b) nach ihrer Erteilung ein Ereignis eintritt, das Auswirkungen auf ihre Aufrechterhaltung oder ihren Inhalt hat. 3. Die Bewilligung kann von den zuständigen Behörden widerrufen oder geändert werden, wenn ihr Inhaber eine ihm durch die Bewilligung auferlegte Pflicht nicht mehr erfüllt. 4. Die Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung ist zu begründen. Sie wird dem Bewilligungsinhaber mitgeteilt. 5. Der Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnahmefällen erforderlich machen, können die zuständigen Behörden den Widerruf oder die Änderung auch ab einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung anzugeben.

Art. 51 Aufbewahrung der Unterlagen durch die zuständigen Behörden

1. Die zuständigen Behörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf. 2. Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung widerrufen, so werden der Antrag sowie der Ablehnungsbescheid oder der Widerruf zusammen mit den beigefügten Unterlagen nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung widerrufen wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Kapitel II Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung

Art. 52 Referenzbetrag

1. Der Hauptverpflichtete nimmt die Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung im Rahmen eines Referenzbetrags in Anspruch. 2. Der Referenzbetrag entspricht dem Betrag der Schuld, die für die Waren entstehen kann, die der Hauptverpflichtete während eines Zeitraums von mindestens einer Woche in das gemeinsame Versandverfahren überführt. Die Stelle der Bürgschaftsleistung legt den Referenzbetrag in Zusammenarbeit mit dem Beteiligten fest:

  1. auf der Grundlage der Angaben über die in der Vergangenheit beförderten Waren und einer insbesondere auf den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Beteiligten beruhenden Schätzung des voraussichtlichen Umfangs der gemeinsamen Versandverfahren; und

  2. unter Berücksichtigung der höchsten Abgabensätze, einschliesslich der der Einfuhrabgaben, die in dem Land der Stelle der Bürgschaftsleistung für diese Waren bei der Überführung in den freien Verkehr gelten. Für diese Berechnung gelten die gemäss dem Übereinkommen für das gemeinsame Versandverfahren beförderten Gemeinschaftswaren als Nichtgemeinschaftswaren.

Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, wird der Betrag der Zölle und der anderen Abgaben, für die der Hauptverpflichtete bei jedem Versandverfahren bürgt, genau berechnet. Andernfalls wird bei Waren der Liste in Anhang I ein Betrag von 7000 EUR angenommen, sofern die zuständigen Behörden nicht aufgrund anderer ihnen bekannter Informationen einen abweichenden Betrag veranschlagen. 3. Auf Antrag des Hauptverpflichteten prüft die Stelle der Bürgschaftsleistung den Referenzbetrag und ändert ihn gegebenenfalls. 4. Der Hauptverpflichtete überwacht, dass die Beträge für die von ihm durchgeführten und noch nicht beendeten Versandverfahren den Referenzbetrag nicht überschreiten. Die Verwendung des Referenzbetrags für jedes einzelne Versandverfahren wird mit den EDV-Systemen der zuständigen Behörden verarbeitet und gegebenenfalls überwacht.

Art. 53 Betrag der Gesamtbürgschaft und Befreiung

1. Der von der Gesamtbürgschaft abzudeckende Betrag entspricht dem in Artikel 52 genannten Referenzbetrag. 2. Personen, die den zuständigen Behörden nachweisen, dass ihre finanzielle Lage gesund ist und dass sie die in den Absätzen3 und 4 genannten Zuverlässigkeitsnormen erfüllen, kann die Leistung einer Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt werden. 3. Der Betrag der Gesamtbürgschaft kann reduziert werden:

  1. auf 50 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt;

  2. auf 30 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt und eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet.

4. Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kann bewilligt werden, wenn der Hauptverpflichtete nachweisen kann, dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt, eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. 5. Bei Anwendung der Absätze3 und 4 tragen die Länder den Vorschriften in Anhang III Rechnung.

Art. 53a Betrag der Gesamtbürgschaft und Befreiung

Für die Gesamtbürgschaft und/oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung weist die Stelle der Bürgschaftsleistung dem Hauptverpflichteten:

  1. eine «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» nach Massgabe des Referenzbetrags;

  2. einen mit der «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» verbundenen Zugriffscode zu und teilt sie ihm mit.

Der Hauptverpflichtete kann sich selbst oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Bürgschaft zuweisen.

Art. 54 Besondere Vorschriften für Waren mit erhöhtem Risiko

1. Soll eine Gesamtbürgschaft für Waren der Liste in Anhang I bewilligt werden, so hat der Hauptverpflichtete nicht nur nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt, sondern auch, dass seine finanzielle Lage gesund ist, dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt und dass er entweder eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder die Beförderungen unter Kontrolle hat. 2. Für diese Waren kann der Betrag der Gesamtbürgschaft reduziert werden:

  1. auf 50 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet und die Beförderungen unter Kontrolle hat;

  2. auf 30 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.

3. Bei Anwendung von Absatz 2 tragen die Länder den Vorschriften in Anhang III Rechnung. 4. Die vorstehenden Absätze gelten ebenfalls, wenn in einem Antrag auf Verwendung einer Gesamtbürgschaft ausdrücklich auf ein und dieselbe Bürgschaftsbescheinigung nicht nur für Waren der Liste gemäss Anhang I, sondern auch für dort nicht aufgeführte Waren hingewiesen wird. 5. Die Befreiung von der Sicherheitsleistung gilt nicht für gemeinsame Versandverfahren mit den in der Liste gemäss Anhang I aufgeführten Waren. 6. Unter Berücksichtigung der für die Bewilligung der Gesamtbürgschaft sowie der für die Reduzierung des Bürgschaftsbetrags geltenden Grundsätze kann die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag unter besonderen Umständen ausnahmsweise vorübergehend untersagt werden. 7. Unter Berücksichtigung der für die Bewilligung der Gesamtbürgschaft sowie der für die Reduzierung des Bürgschaftsbetrags geltenden Grundsätze kann die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für diejenigen Waren vorübergehend untersagt werden, bei denen es im Rahmen der Gesamtbürgschaft nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist.

8. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Absätze 6 und 7 sind in Anhang IV

Art. 55 Bürgschaftsurkunde

1. Die Gesamtbürgschaft wird von einem Bürgen geleistet. 2. Dafür ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang C4 der Anlage III zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt. 3. Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 56 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung

1. Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden eine oder mehrere Bürgschaftsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, nachfolgend «Bescheinigung» genannt, die gemäss Anlage III ausgestellt werden und anhand derer er die Leistung einer Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) nachweisen kann. 2. Die Geltungsdauer einer Bescheinigung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Art. 57 Kündigung der Bürgschaft und Widerruf der Bewilligung

1. Für die Kündigung und den Widerruf der Bewilligung der Gesamtbürgschaft gilt

Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 erster Unterabsatz sinngemäss.

2. Der Widerruf der Bewilligung der Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die zuständigen Behörden oder die Kündigung der Bürgschaft durch die Stelle der Bürgschaftsleistung oder durch den Bürgen werden zusammen mit dem Tag ihres Wirksamwerdens von der Stelle der Bürgschaftsleistung in das EDV-System eingegeben. 3. Bescheinigungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Widerrufs nicht mehr verwendet werden und sind unverzüglich vom Hauptverpflichteten der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben. Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen, noch gültigen Bescheinigungen mit, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis.

Kapitel III Verwendung von besonderen Verschlüssen

Art. 58

1. Die zuständigen Behörden können dem Hauptverpflichteten bewilligen, besondere Verschlüsse für Beförderungsmittel oder Packstücke zu verwenden, sofern diese Verschlüsse von den zuständigen Behörden als den Merkmalen gemäss Anhang II entsprechend zugelassen worden sind. 2. Der Hauptverpflichtete gibt Anzahl, Art und Zeichen der verwendeten Verschlüsse in die Daten der Anmeldung zum Versandverfahren ein. Er bringt die Verschlüsse spätestens bei der Überlassung der Waren an.

Kapitel IV Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute

Art. 59

Die zuständigen Behörden können einem Hauptverpflichteten, der Massnahmen ergreift, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jederzeit festzustellen, wo sich die Sendung befindet, eine Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute bewilligen.

Kapitel V Status eines zugelassenen Versenders

Art. 60 Zugelassener Versender

Einer Person, die das gemeinsame Versandverfahren in Anspruch nehmen möchte, ohne der Abgangsstelle oder an einem anderen festgelegten Ort die in der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren aufgeführten Waren zu gestellen, kann der Status eines zugelassenen Versenders gewährt werden. Diese Vereinfachung wird nur Personen gewährt, denen eine Gesamtbürgschaft oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist.

Art. 61 Inhalt der Bewilligung

In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

  1. die für künftige Versandvorgänge zuständige(n) Abgangsstelle(n);

  2. die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit sie gegebenenfalls vor der Überlassung der Waren eine Zollkontrolle durchführen können;

  3. die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen wer- den, die von den zuständigen Behörden als den Merkmalen gemäss Anhang II entsprechend zugelassen worden sind;

  4. die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

Art. 62 Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

Der zugelassene Versender übermittelt der Abgangsstelle die Versandanmeldung. Die Überlassung der Waren kann erst nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 61 Buchstabe b) erfolgen.

Art. 63 Anzubringende Vermerke

Der zugelassene Versender gibt gegebenenfalls folgende Daten in das EDV-System ein: – Anzahl, Art und Zeichen der verwendeten Verschlüsse; – gegebenenfalls die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 26 Absatz 2; – die gemäss Artikel 29 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen.

Kapitel VI Status eines zugelassenen Empfängers

Art. 64 Zugelassener Empfänger

1. Einer Person, die im gemeinsamen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle das Versandbegleitdokument vorgelegt und die Waren gestellt werden, kann der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden. 2. Der Hauptverpflichtete hat seine Pflichten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllt, und das gemeinsame Versandverfahren gilt als beendet, sobald die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument, das die Sendung begleitet hat, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen beachtet worden sind. 3. Für jede Sendung, die dem zugelassenen Empfänger gemäss den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen übergeben wird, stellt dieser auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung in sinngemässer Anwendung von Artikel 38 aus.

Art. 65 Pflichten

1. Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muss der zugelassene Empfänger:

  1. die Bestimmungsstelle mit der «Ankunftsanzeige» unverzüglich über das Eintreffen der Waren und über Ereignisse während der Beförderung unterrichten;

  2. das Eintreffen der Nachricht «Entladeerlaubnis» abwarten, bevor er die Entladung vornimmt;

  3. der Bestimmungsstelle nach Erhalt der Nachricht «Entladeerlaubnis» spätestens am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Waren eingetroffen sind, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften den «Entladekommentar» mit allen Unstimmigkeiten zustellen;

  4. der Bestimmungsstelle das Exemplar des Versandbegleitdokuments, das die Waren begleitet hat, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften zustellen oder zur Verfügung halten.

2. Die Bestimmungsstelle gibt die Daten der «Kontrollergebnisnachricht» in das EDV-System ein.

Art. 66 Inhalt der Bewilligung

1. In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

  1. die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;

  2. die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger mit der «Entladeerlaubnis» die Angaben der «Vorab-Ankunftsanzeige» zur sinngemässen Anwendung von Artikel 37 Absatz 3 mitzuteilen hat;

  3. die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

2. Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.

Kapitel VII Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen

im Eisenbahnverkehr oder in Grossbehältern

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Beförderungen im Eisenbahnverkehr

Art. 67 Geltungsbereich

Die Förmlichkeiten für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren, die von den Eisenbahngesellschaften mit einem «Frachtbrief CIM und Expressgutschein», nachstehend «Frachtbrief CIM» genannt, durchgeführt werden, werden gemäss den Artikeln 68–79 sowie 95 und 96 vereinfacht.

Art. 68 Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers

Der Frachtbrief CIM gilt als Versandanmeldung.

Art. 69 Kontrolle der Aufzeichnungen

Die Eisenbahngesellschaft jedes Landes hält bei der (den) zentralen Verrechnungsstelle(n) die dort geführten Aufzeichnungen den zuständigen Behörden ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.

Art. 70 Hauptverpflichteter

1. Die Eisenbahngesellschaft, die Waren mit einem als Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt, wird für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter. 2. Die Eisenbahngesellschaft desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, wird Hauptverpflichteter für das Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlandes zur Beförderung übernommen worden sind.

Art. 71 Aufkleber

Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, dass die im gemeinsamen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie – bei einer vollständigen Ladung – an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht. Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

Art. 72 Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass eine Beförderung: – die ausserhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des – die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb des dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen können die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

Art. 73 Verwendung des Frachtbriefs CIM

1. Beginnt eine Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt. 2. Werden Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an: – die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert – oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnungen «T2» oder «T2F» werden durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt. 3. Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem dem Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn.1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung «T1» an, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden. 4. Ausser in den Fällen gemäss den Absätzen 2 und 3 werden Waren, die zwischen EFTA-Länder befördert oder von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2-Verfahren überführt, ohne dass der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss. Bei Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, müssen die in Artikel 71 genannten Aufkleber nicht angebracht werden. 5. Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T1- Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T2-Verfahren befördert werden; zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind.

Für im T1- Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. 6. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.

7. Jedes EFTA-Land kann vorsehen, dass der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM für die Beförderung von Waren im T1-Verfahren nicht vorgelegt werden muss. 8. Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Im Falle von Waren, die gemäss den in Absatz 4 genannten Bedingungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 74 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.

Art. 75 Verwendung der einzelnen Exemplare des Frachtbriefs CIM

1. Ausser in den Fällen, in denen die Waren zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt die Eisenbahngesellschaft des Landes, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor. 2. Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.

Beförderungen nach oder aus Drittländern

Art. 76 Beförderungen nach Drittländern

1. Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb dieses Gebiets enden, finden die Artikel 73 und 74 Anwendung. 2. Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. 3. Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 77 Beförderungen aus Drittländern

sie in deren Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

2. Die Stelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 75 vorgesehenen Förmlichkeiten zu

Art. 78 Beförderungen über das Gebiet der Vertragsparteien

1. Beginnt eine Beförderung ausserhalb der Vertragsparteien und soll sie auch ausserhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 77 Absatz 1 und 76 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

2. Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu

Art. 79 Zollrechtlicher Status der Waren

Waren, die in der in Artikel 77 Absatz 1 oder 78 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen

Abschnitt 2 Beförderung in Grossbehältern

Art. 80 Geltungsbereich

Die Förmlichkeiten für das gemeinsame Versandverfahren werden gemäss den Artikeln 81–96 für Beförderungen von Waren in Grossbehältern vereinfacht, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als «Übergabeschein TR» bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; sie umfassen ferner Transporte, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.

Art. 81 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Artikel 80–96 gelten als: 1) «Beförderungsunternehmen»: ein zur Beförderung von Waren in Grossbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind;

2) «Grossbehälter»: ein Behältnis für den Transport, das: – von dauerhafter Beschaffenheit ist, – besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern, – so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann, – so beschaffen ist, dass an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluss gemäss Artikel 89 erforderlich ist, – so bemessen ist, dass die von den vier äusseren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2 beträgt; 3) «Übergabeschein TR»: das beim Abschluss des Frachtvertrags ausgestellte Papier, aufgrund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Grossbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern lässt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind. Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge: Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens, Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof, Nr. 3A: Exemplar für den Zoll, Nr. 3B: Exemplar für den Empfänger, Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens, Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof, Nr. 6: Exemplar für den Versender; Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa4 cm breiten, grünen Rand versehen; 4) «Nachweisung der Grossbehälter», nachstehend «Nachweisung» genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Grossbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden. Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht. Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Ausserdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

Art. 82 Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers

Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt als Versandanmeldung.

Art. 83 Kontrolle der Aufzeichnungen – zu erteilende Auskünfte

1. In jedem Land hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter(s) die dort geführten Aufzeichnungen den zuständigen Behörden seines Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung. 2. Das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler oder seine nationalen Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Aufzeichnungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen. 3. In den Fällen, in denen die Übergabescheine TR gemäss Artikel 82 als Versandanmeldungen gelten, unterrichten das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler oder seine nationalen Vertreter:

  1. die Bestimmungsstelle, wenn ihm/ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;

  2. die Abgangsstelle, wenn ihm/ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäss gestellt oder ob die Sendung nach Artikel 93 aus dem Gebiet der Vertragsparteien in ein Drittland ausgeführt worden ist.

Art. 84 Hauptverpflichteter

1. Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung gemäss Artikel 80 durch das Beförderungsunternehmen übernommen wird, wird Hauptverpflichteter. 2. Die Eisenbahngesellschaft desjenigen Landes, über dessen Gebiet eine Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, wird Hauptverpflichteter für Beförderungen gemäss Artikel 80, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind.

Art. 85 Zollförmlichkeiten im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung

Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof Zollförmlichkeiten erfüllt werden, so darf in den Übergabeschein TR nur jeweils ein Grossbehälter

Art. 86 Aufkleber

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, dass die im gemeinsamen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR und den Grossbehältern angebracht. Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

Art. 87 Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass eine Beförderung: – die ausserhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des – die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb des darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

Art. 88 Übergabeschein TR und Nachweisungen

1. Beginnt eine Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt. 2. Werden Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an: – die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert – die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt.

3. Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem dem Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Frachtbriefs TR die Kurzbezeichnung «T1» an, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden. 4. Ausser in den Fällen gemäss den Absätzen 2 und 3 werden Waren, die zwischen EFTA-Länder befördert oder von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke in das T2-Verfahren überführt, ohne dass der Abgangsstelle der Übergabeschein TR für diese Waren vorgelegt werden muss. Bei Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, müssen die in Artikel 86 genannten Aufkleber nicht angebracht werden. 5. Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T1- Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3A des Übergabescheins TR an, dass die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T2-Verfahren befördert werden; zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld des Exemplars Nr. 3A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1-Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. 6. Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Grossbehälter mit Waren, die im T1- Verfahren befördert werden, und Grossbehälter mit Waren, die im T2-Verfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für den oder die betreffenden Grossbehälter je nach Warenart getrennte Hinweise ein und bringt je 7. Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen für Grossbehälter verwendet, so sind getrennte Nachweisungen für die Behälter mit Waren zu verwenden, die im T1-Verfahren befördert werden; wobei in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR die Seriennummern der jeweiligen Nachweisungen vermerkt werden.

Neben der oder den Seriennummer(n) der Nachweisung(en) wird jeweils die Kurzbezeichnung «T1» angebracht. 8. Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben. 9. Jedes EFTA-Land kann vorsehen, dass Waren im T1-Verfahren befördert werden können, ohne dass der Abgangsstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muss. 10. Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren ist der Übergabeschein TR der Bestimmungsstelle vorzulegen, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

Im Falle von Waren, die gemäss den in Absatz 4 genannten Bedingungen zwischen EFTA-Länder befördert werden, sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 89 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Die Nämlichkeit der Waren wird gemäss Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Grossbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.

Art. 90 Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins TR

1. Ausser in den Fällen, in denen die Waren zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines EFTA-Landes oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn.1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor. 2. Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn.1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.

Beförderungen der Waren nach oder aus Drittländern

Art. 91 Beförderungen nach Drittländern

1. Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb dieses Gebiets enden, so finden Artikel 88 Absätze 1–9 und Artikel 89 Anwendung. 2. Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. 3. Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 92 Beförderungen aus Drittländern

sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu 2. Die Zollstelle, bei welcher die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 90 vorgesehenen Förmlichkeiten zu

Art. 93 Beförderungen über das Gebiet der Vertragsparteien

sie auch ausserhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.

2. Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu

Art. 94 Zollrechtlicher Status der Waren

Waren, die in der in Artikel 92 Absatz 1 oder in Artikel 93 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen

Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften

Art. 95 Ladelisten

1. Artikel 22 Absatz 5 dieser Anlage und Punkt 24 des Anhangs V dieser Anlage gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird im Feld für die Angabe der Beilagen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR eingetragen. In die Ladelisten ist ausserdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen. 2. Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1-Verfahren beförderte Waren als auch im T2-Verfahren beförderte Waren betrifft, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Grossbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Grossbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenarten befinden. Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich jeweils auf eine der beiden Warenarten beziehen, sind in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR zu vermerken. 3. In Fällen nach den Absätzen1 und 2 sind die Ladelisten, die dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 67–96 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

Abschnitt 4 Geltungsbereich der normalen Verfahren und der vereinfachten

Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene–Strasse

Art. 96

1. Die Artikel 67–95 schliessen die Inanspruchnahme der in Titel II festgelegten Verfahren nicht aus, jedoch gelten die Artikel 69 und 71 oder 83 und 86. 2. In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefes CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendete(n) Versandanmeldung(en) einzutragen. Dieser Hinweis muss die Art des Papiers, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn.1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Gesellschaft bringt darauf ihren Sichtvermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit dem (den) darauf vermerkten Versandpapier(en) erfolgt. Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes gemeinsames Versandverfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, dass das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen ist, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Zollstelle bringt darauf ihren Sichtvermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit dem (den) darauf vermerkten Versandpapier(en) erfolgt. 3. Wird ein gemeinsames Versandverfahren nach den Artikeln 80–94 mit einem Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 67–79 und Artikel 96 Absätze1 und 2 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist in dem Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere deutlich erkennbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muss die Angabe «Übergabeschein», gefolgt von der Seriennummer enthalten. 4.

Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene–Strasse unter Verwendung einer oder mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäss Titel II beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahn-Terminal übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahngesellschaften für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmässigkeit begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Hauptverpflichteten nicht erhoben werden können.

Art. 97 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger

1. Sind Waren, die nach den Artikeln 67–96 mit einem Frachtbrief CIM oder mit einem Übergabeschein TR befördert werden sollen, von der Vorlage der Versandanmeldung bei der Abgangsstelle befreit, so legen die zuständigen Behörden die erforderlichen Massnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn.1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder «T2F» versehen werden. 2. Sind die gemäss den Artikeln 67–96 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die zuständigen Behörden abweichend von den Artikeln 64 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a) vorsehen, dass die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn.1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.

(Art. 98–110 frei)

Kapitel VIII Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen auf dem Luftweg

Art. 111 Vereinfachtes Verfahren (Stufe 1)

1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern dessen Inhalt dem Muster in Anlage3 des Anhangs 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht (vereinfachtes Verfahren – Stufe 1). Die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für die Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren werden in der Bewilligung angegeben. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt den zuständigen Behörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung. 2. Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1-Verfahren und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen. 3. Das Manifest ist von der Luftverkehrsgesellschaft mit einer der folgenden Kurzbezeichnungen zu versehen, der Datum und Unterschrift beizufügen sind: – «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden; – «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden; ein und dasselbe Manifest darf jedoch nur mit jeweils einer der beiden Kurzbezeichnungen versehen werden. 4. Das Manifest muss ausserdem die folgenden Informationen enthalten: – Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der Waren übernommen hat, – Flugnummer, – Datum des Fluges, – Name des Flughafens der Beladung (Abgangsflughafen) und der Entladung (Bestimmungsflughafen); sowie für jede im Manifest aufgeführte Warensendung: – Nummer des Luftfrachtbriefs, – Anzahl der Packstücke, – handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben, – Rohmasse. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung gegebenenfalls durch den Vermerk «Consolidation», auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die in dem Manifest aufgeführten Warensendungen beziehen, die handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. 5. Das Manifest ist den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt. Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen. 6.

Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen; diese Behörden behalten das Exemplar ein. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens können sich ferner die Manifeste und die Luftfrachtbriefe, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen, zu Kontrollzwecken vorlegen lassen. 7. Die zuständigen Behörden jedes Bestimmungsflughafens übersenden den zuständigen Behörden jedes Abgangsflughafens monatlich die von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte beglaubigte Liste der Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind. Für jedes in dieser Liste aufgeführte Manifest ist Folgendes anzugeben: – Bezugsnummer des Manifests; – Kurzbezeichnung, die es als Versandanmeldung gemäss Absatz 3 ausweist; – Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; – Flugnummer; – Datum des Fluges. In der Bewilligung kann ausserdem vorgesehen werden, dass die Luftverkehrsgesellschaften die im ersten Unterabsatz vorgesehene Übermittlung selbst vornehmen. Werden Unregelmässigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.

Art. 112 Vereinfachtes Verfahren (Stufe 2)

1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, ein mittels elektronischen Datenaustauschs übermitteltes Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern sie eine bedeutende Anzahl an Flügen zwischen den Ländern durchführt (vereinfachtes Verfahren – Stufe 2). Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) brauchen die Luftverkehrsgesellschaften ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen. 2. Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Behörden die übrigen Länder, auf deren Gebiet sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden und die durch elektronische Datenaustauschsysteme miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung. Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren, die zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden. 3. Die Vereinfachung wird wie folgt durchgeführt:

  1. Das im Abgangsflughafen ausgestellte Manifest wird dem Bestimmungsflughafen elektronisch übermittelt.

  2. Die Luftverkehrsgesellschaft macht auf dem Manifest zu jeder aufgeführten Warenposition folgende Angaben: – die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden; – die Kurzbezeichnung «T2» oder «TF», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden; – die Kurzbezeichnung «TD» für bereits in ein Versandverfahren überführte Waren. In solchen Fällen bringt die Luftverkehrsgesellschaft die Kurzbezeichnung «TD» auch auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief an und gibt das angewandte Verfahren, die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) und das Datum sowie den Namen der Abgangsstelle an, die die Versandanmeldung ausgestellt hat; – die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder «F» (entspricht «T2LF») für Waren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden; – die Kurzbezeichnung «X» für auszuführende Gemeinschaftswaren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden. Das Manifest muss ausserdem die in Artikel 111 Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthalten.

  1. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als beendet, sobald das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt worden sind.

  2. Ein Ausdruck des mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangs- und des Bestimmungsflughafens auf Verlangen vorgelegt.

  3. Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft müssen zumindest die unter Buchstabe b) aufgeführten Angaben enthalten.

  4. Die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens führen mittels Buchprüfung Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.

  5. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens führen mittels Buchprüfung Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch und übermitteln erforderlichenfalls die Einzelheiten der mittels elektronischen Datenaustauschs erhaltenen Manifeste den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung.

4. Unbeschadet des Titels II Kapitel VI und des Titels IV: – teilt die Luftverkehrsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit; – teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.

Kapitel IX Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen

durch Rohrleitungen

Art. 113

1. In den Fällen, in denen das gemeinsame Versandverfahren für Warenbeförderungen durch Rohrleitungen angewendet wird, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren gemäss den Absätzen 2–5 angepasst. 2. Durch Rohrleitungen beförderte Waren gelten als in das gemeinsame Versandverfahren überführt: – mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet einer Vertragspartei, wenn die Waren durch Rohrleitungen in dieses Gebiet gelangen; – mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Zollgebiet einer Vertragspartei befinden. Gegebenenfalls ist der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe der Anlage II nachzuweisen.

3. Hauptverpflichteter für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen, oder der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, in dem die Beförderung beginnt. 4. Im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 gilt der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitungen befördert werden, als Beförderer. 5. Unbeschadet von Absatz 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen ihrer Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen und in deren Aufzeichnungen erfasst worden sind. 6. Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäss Absatz 2 im gemeinsamen Versandverfahren durch Rohrleitungen befördert und wird dabei das Gebiet einer Vertragspartei berührt, in der dieses Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt. 7. Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewendet wird, durch Rohrleitungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren Anwendung findet, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Gebiet dieser letztgenannten Vertragspartei verbracht werden. 8. Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren bei Beförderungen durch Rohrleitungen angewendet wird, durch Rohrleitungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren keine Anwendung findet, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird. 9. Die mit der Beförderung der Waren befassten Unternehmen halten ihre Aufzeichnungen den zuständigen Behörden für alle Kontrollen zur Verfügung, die diese im Rahmen der gemäss diesem Artikel durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren für erforderlich halten.

Titel IV Schuld und Abgabenerhebung

Art. 114 Entstehen der Schuld

1. Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l) entsteht, wenn:

  1. Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; oder

  2. Waren zwar nicht entzogen werden, jedoch eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergeben, oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren nicht erfüllt ist.

Eine Schuld entsteht jedoch nicht durch Unregelmässigkeiten, die sich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern:

i) es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren zu entziehen; ii) keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; iii) nachträglich alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Die Vertragsparteien können bestimmen, in welchen Fällen Unterabsatz 2 Anwendung finden kann. 2. Die Schuld entsteht:

  1. in dem Zeitpunkt, in dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; oder

  2. entweder in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Schuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die Waren in das Versandverfahren überführt wurden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war.

3. Eine Schuld gilt für eine in das gemeinsame Versandverfahren überführte Ware als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, dass die Pflichten aus der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren im Sinne des Absatzes 1 erster Unterabsatz Buchstabe b) nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt vernichtet worden oder unwiederbringlich verloren gegangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörden zerstört worden ist. Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann.

Art. 115 Ermittlung des Schuldners

1. Schuldner sind in dem Fall nach Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a):

  1. die Person, welche die Ware dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen hat;

  2. die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass die Ware aus dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen wird;

  3. die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen worden ist;

  4. sowie der Hauptverpflichtete.

2. Schuldner in dem Fall nach Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b) ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich aus der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in das Verfahren zu erfüllen hat. 3. Gibt es für eine Schuld mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Art. 116 Bestimmung des Ortes der Entstehung der Schuld

1. Die Schuld entsteht:

  1. an dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Schuld entstehen lässt;

  2. oder, falls dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die zuständigen Behörden feststellen, dass sich die Ware in einer Lage befindet, die eine Schuld hat entstehen lassen;

  3. oder, falls dieser Ort nicht gemäss den Buchstaben a) oder b) bestimmt werden kann, nach Ablauf von: – sieben Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden sollten, sofern kein Antrag auf Erhebung gestellt wurde, wodurch sich dieser Zeitraum um höchstens einen Monat verlängert, oder – einen Monat nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 5 genannten Frist, wenn der Hauptverpflichtete keine oder unzureichende Angaben vorgelegt hat;

entweder in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle beim Eingang gehört, oder andernfalls in dem Land, zu dem die Abgangsstelle gehört. 2. Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 117 Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäss diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.

Art. 117 Inanspruchnahme des Schuldners

1. Die zuständigen Behörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind:

  1. den Betrag der Schuld zu berechnen; und

  2. den Schuldner festzustellen.

2. Zu diesem Zweck teilen diese Behörden vorbehaltlich der Verjährung dem Schuldner den Betrag der Schuld nach den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen mit. 3. Die gemäss Absatz 2 mitgeteilte Schuld ist durch den Schuldner gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen.

4. Wird nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens den gemäss Artikel 116 bestimmten zuständigen Behörden (den ersuchenden Behörden) in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen liess, so übermitteln sie den für diesen Ort zuständigen Behörden (den ersuchten Behörden) – sofern dieser Ort in einer anderen Vertragspartei liegt – unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen einschliesslich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel. Die ersuchten Behörden bestätigen deren Eingang und teilen dabei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von drei Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort. 5. Sind die ersuchten Behörden zuständig, so leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Dreimonatsfrist, ein neues Erhebungsverfahren ein und teilen dies den ersuchenden Behörden unverzüglich mit. Alle von den ersuchenden Behörden eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Erhebungsverfahren werden ausgesetzt, sobald die ersuchten Behörden diese von ihrem Entschluss, die Erhebung vorzunehmen, in Kenntnis gesetzt haben. Sobald die ersuchten Behörden nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die ersuchenden Behörden die bereits vereinnahmten Beträge oder stellen das Erhebungsverfahren ein.

Art. 118 Inanspruchnahme des Bürgen

1. Vorbehaltlich des Absatzes4 haftet der Bürge so lange, wie die Abgabenschuld noch fällig werden kann. 2. Wird das Verfahren nicht erledigt, so haben die zuständigen Behörden des Abgangslandes den Bürgen innerhalb von neun Monaten ab dem Tag, zu dem die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen gewesen wären, über die Nichterledigung des Verfahrens zu unterrichten. 3. Wird das Verfahren nicht erledigt, so haben die gemäss Artikel 116 bestimmten zuständigen Behörden den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinsame Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muss die Versandbezugsnummer und das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangsstelle, den Namen des Hauptverpflichteten und die auf dem Spiel stehenden Beträge enthalten. 4. Erfolgt eine der Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht innerhalb der vorgesehen Frist, ist der Bürge von seinen Verpflichtungen befreit. 5. Wurde eine der vorgenannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.

Art. 119 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung

Unbeschadet des Artikels 13a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäss Artikel 116 für die Erhebung zuständigen Behörden. Diese Behörden unterrichten die Abgangsstelle und die Stelle der Bürgschaftsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld in Zusammenhang mit den von der Abgangsstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmassnahmen. Sie unterrichten ausserdem die Abgangsstelle über die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben, damit die Abgangsstelle das Versandverfahren erledigen kann.»

Anhang II «Anhang I Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko

2 3 4 5 HS-Code Warenbezeichnung Mindest- Code der empfind- Mindestsatz der mengen lichen Waren6 Einzelsicherheit ex 0102.90 Andere lebende Hausrinder 4 000 kg 1 1 500 €/t 0201.10 Fleisch von Rindern, frisch oder 3 000 kg 2 700 €/t 0201.20 gekühlt 2 900 €/t 0201.30 5 200 €/t 0202.10 Fleisch von Rindern, gefroren 3 000 kg 2 700 €/t 0202.20 2 900 €/t 0202.30 3 900 €/t 0402.10 Milch und Rahm, eingedickt 2 500 kg 1 600 €/t 0402.21 oder mit Zusatz von Zucker 1 900 €/t 0402.29 oder anderen Süssmitteln 2 500 €/t 0402.91 1 400 €/t 0402.99 1 600 €/t 0405.10 Butter und andere Fettstoffe aus 3 000 kg 2 600 €/t 0405.90 der Milch 2 800 €/t ex 0803.00 Bananen, ausgenommen Mehlba- 8 000 kg 1 800 €/t nanen, frisch 1701.11 Rohr- und Rübenzucker und 7 000 kg – 1701.12 chemisch reine Saccharose, fest – 1701.91 – 1701.99 – 2207.10 Ethylalkohol mit einem Alkohol-3 hl 2 500 €/hl gehalt von 80 % vol oder mehr, reiner Alkohol unvergällt 2208.20 Branntwein, Likör und andere5 hl 2208.30 alkoholhaltige Getränke ⎫ ⎪ 2208.40 ⎪ 2 500 €/hl 2208.50 2208.60 ⎬ reiner ⎪ Alkohol 2208.70 ⎪ ex 2208.90 1 ⎭ 2402.20 Zigaretten, Tabak enthaltend 35 000 120 €/ Stück 1000 Stück

Bei Anwendung des Titels II Kapitel VII wird der Code der empfindlichen Ware in Spalte4 zusätzlich zu dem in Spalte1 angegebenen HS-Code verwendet, sofern mit letzterem die Waren der Spalte 2 nicht zweifelsfrei beschrieben werden können.

Anhang II Anforderungen an Verschlüsse Die in Artikel 31 dieser Anlage genannten Verschlüsse müssen zumindest die folgenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

  1. Grundlegende Eigenschaften: Die Verschlüsse müssen: 1) einem normalen Gebrauch standhalten; 2) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein; 3) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jede Abnahme mit blossem Auge erkennbare Spuren hinterlässt; 4) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wieder verwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann; 5) mit Kennzeichen versehen sein.

  2. Technische Merkmale: 1) Form und Ausmasse der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind; 2) die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein; 3) das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wieder verwendet werden können.

Anhang III Kriterien gemäss den Artikeln 53 und 54 Kriterien Bemerkungen 1) Ausreichende Eine ausreichende Erfahrung wird durch die ordnungsge- Erfahrung mässe und regelmässige Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens durch den Beteiligten als Hauptverpflichteten während der nachstehenden, dem Antrag vorausgehenden Zeiträume nachgewiesen: – sechs Monate für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a) und 54 Absatz 1, – ein Jahr für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b) und 54 Absatz 2 Buchstabe a), – zwei Jahre für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 4 und 54 Absatz 2 Buchstabe b).

2) Enge Zusammen- Die Zusammenarbeit zwischen dem Hauptverpflichteten und arbeit mit den den zuständigen Behörden gilt als eng, wenn der Hauptverzuständigen pflichtete bei der Bearbeitung seiner Versandvorgänge Behörden besondere Massnahmen trifft, die diesen Behörden bessere Möglichkeiten zur Kontrolle und zum Schutz der auf dem Spiel stehenden Interessen bieten. Diese Massnahmen, die die zuständigen Behörden zufriedenstellen müssen, betreffen insbesondere: – die Art und Weise der Erstellung der Versandanmeldung; – den Inhalt der Versandanmeldung, wenn der Hauptverpflichtete hierin zusätzliche Angaben in Fällen macht, in denen sie nicht obligatorisch sind; – oder die Art und Weise der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung der Waren in das Versandverfahren, (insbesondere Abgabe der Versandanmeldung bei nur einer Zollstelle).

3) Kontrolle über Der Hauptverpflichtete beweist insbesondere, dass er die die Beförderungen Beförderungen unter Kontrolle hat:

  1. indem er die Beförderungen selbst durchführt und dabei einen hohen Sicherheitsstandard einhält

  2. indem er die Dienste von Warenführern, die einen hohen Sicherheitsstandard einhalten, im Rahmen von Langzeitverträgen in Anspruch nimmt

  3. indem er einen Vermittler einschaltet, der vertraglich an einen Beförderer gebunden ist, der einen hohen Sicherheitsstandard einhält.

Kriterien Bemerkungen 4) Ausreichende Der Hauptverpflichtete macht den zuständigen Behörden finanzielle Leistungs- glaubhaft, dass er über eine ausreichende finanzielle fähigkeit des Haupt- Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen verpflichteten, seinen nachkommen zu können, indem er ihnen Unterlagen vorlegt, Verpflichtungen aus denen hervorgeht, dass er über ausreichende Mittel zur nachkommen Begleichung der Schuld verfügt, die für die betreffenden zu können Waren entstehen kann.

Anhang IV Durchführungsvorschriften zu Artikel 54 Absatz 7 Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft 1. Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft vorübergehend untersagt werden kann 1.1 Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag Unter «besonderen Umständen» im Sinne des Artikels 54 Absatz 6 ist eine Situation zu verstehen, in welcher der gemäss Artikel 54 Absatz 2 reduzierte Betrag der Gesamtbürgschaft nachweislich in einer Vielzahl von – mehrere Hauptverpflichtete betreffenden – Fällen, selbst bei Anwendung der Artikel 50 und 57, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung von auf der Liste in Anhang I aufgeführten Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstanden sind, und dadurch das ordnungsgemässe Funktionieren des Versandverfahrens in Frage gestellt wird. 1.2 Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft Unter dem Begriff «bei denen es nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist» im Sinne des Artikels 54 Absatz 7 ist eine Situation zu verstehen, in der die in Artikel 54 Absatz 1 genannte Gesamtbürgschaft nachweislich selbst bei Anwendung der Artikel 50 und 57 sowie gegebenenfalls des Artikels 54 Absatz 6 nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch Entziehung von auf der Liste gemäss Anhang I aufgeführten Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstanden sind; hierbei sind das Ausmass der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der internationalen organisierten Kriminalität ergeben.

2. Beschlussverfahren für die vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft 2.1 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft gemäss Artikel 54 Absätze 6 oder 7 vorübergehend zu untersagen (nachstehend der «Beschluss» genannt), wird nach folgendem Verfahren gefasst: 2.2 Der Beschluss kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien gefasst 2.3 Wird ein solcher Antrag gestellt, so unterrichten die Vertragsparteien einander gegenseitig über die von ihnen gemachten Feststellungen und prüfen, ob die unter Nummer1.1 oder Nummer1.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2.4 Sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, so wird dem Gemischten Ausschuss im Wege des unter Nummer 2.5 beschriebenen schriftlichen Verfahrens ein Beschlussentwurf zur Annahme vorgelegt. 2.5 Das Generalsekretariat der Kommission sendet den Vertragsparteien, die nicht Gemeinschaftsstaaten sind, einen Beschlussentwurf zu. Der Beschluss ist angenommen, wenn beim Generalsekretariat der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Versendung des Beschlussentwurfs keine schriftlichen Einwände der Vertragsparteien eingegangen sind. Das Generalsekretariat der Kommission setzt die Vertragsparteien von der Annahme des Beschlusses in Kenntnis. Gehen innerhalb der vorgesehenen Frist Einwände einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generalsekretariat ein, so unterrichtet es die übrigen Vertragsparteien. 2.6 Die Vertragsparteien gewährleisten die Veröffentlichung des Beschlusses. 2.7 Die Geltungsdauer des Beschlusses wird auf zwölf Monate beschränkt. Nach einer erneuten Prüfung durch die Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine Verlängerung seiner Geltungsdauer oder seine Aufhebung beschliessen. 3.

Massnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Untersagung der Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für auf der Liste gemäss Anhang I aufgeführte Waren vorübergehend untersagt, so kann der Inhaber einer Gesamtbürgschaft für diese Waren auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten: – für die Einzelsicherheit ist eine besondere Bürgschaftsurkunde zu verwenden, in der auf diesen Anhang hinzuweisen ist und die nur für die in dem Beschluss genannten Waren gilt; – die Einzelsicherheit kann nur bei der in der Bürgschaftsurkunde bezeichneten Abgangsstelle verwendet werden; – sie kann für mehrere Versandverfahren gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Verfahren auf dem Spiel stehende Gesamtbetrag den Betrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt; In diesem Fall weist die Zollstelle der Bürgschaftsleistung zunächst dem Hauptverpflichteten einen Zugriffscode für eine Bürgschaft zu. Der Hauptverpflichtete kann sich selbst oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Bürgschaft zuweisen;

– sobald ein gemeinsames Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben; dieser Betrag kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für ein anderes Versandverfahren erneut verwendet werden.

4. Ausnahmen vom Beschluss zur vorübergehenden Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft schlechthin 4.1 Einem Hauptverpflichteten kann für die Überführung in das gemeinsame Versandverfahren von Waren, die von einem Beschluss zur Untersagung betroffen sind, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft bewilligt werden, sofern er nachweist, dass für die von ihm in den zwei letzten Jahren vor diesem Beschluss durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren mit diesen Waren keine Schuld entstanden ist oder, wenn eine Schuld entstanden ist, dass diese von dem Schuldner oder dem Bürgen fristgerecht erfüllt wurde. Um die vorübergehend untersagte Gesamtbürgschaft in Anspruch nehmen zu können, muss der Hauptverpflichtete ausserdem die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Bedingungen erfüllen. 4.2 Für den Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen nach Nummer4.1 und deren Erteilung gelten die Artikel 46–51 sinngemäss. 4.3 Wird die Ausnahme von den zuständigen Behörden bewilligt, so bringen sie in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung den nachstehenden Vermerk an: – Unbeschränkte Verwendung – 99209.

Anhang V Notfallverfahren

Kapitel I Allgemeines

1. In diesem Anhang werden die Einzelheiten für die Durchführung des Notfallverfahrens nach Artikel 22 Absatz 1 für folgende Fälle festgesetzt:

  1. für die Reisenden: – wenn das EDV-System der zuständigen Behörden nicht funktioniert;

  2. für die Hauptverpflichteten, einschliesslich der zugelassenen Versender: – wenn das EDV-System der zuständigen Behörden nicht funktioniert, – wenn die Anwendung eines Hauptverpflichteten nicht funktioniert – wenn das Netzwerk zwischen einem Hauptverpflichteten und den zuständigen Behörden ausgefallen ist.

2. Ausgenommen die nachstehenden besonderen Vorschriften gelten die Vorschriften dieser Anlage auch für das Notfallverfahren.

3. Versandanmeldungen 3.1 Die beim Notfallverfahren verwendete papiergestützte Versandanmeldung muss von allen an dem Versandverfahren beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der/den Durchgangszollstellen und der Bestimmungsstelle zu vermeiden. Aus diesem Grund wird die Verwendung dieser Papiere folgendermassen eingeschränkt: – Verwendung des Einheitspapiers; – Verwendung des auf normalem Papier gedruckten Einheitspapiers durch das System des Beteiligten, wie in Anhang B6 von Anlage III vorgesehen; – das Einheitspapier kann mit Zustimmung der Zollbehörden durch einen Ausdruck des Versandbegleitdokuments ersetzt werden, wenn die Erfordernisse des Beteiligten ihrer Ansicht nach berechtigt sind. 3.2 Für die Anwendung der Vorschriften gemäss Nummer3.1 dritter Gedankenstrich wird das Versandbegleitdokument gemäss den Anhängen A1 bis A3 der Anlage III ausgefüllt. 3.3 Die Vorschriften dieses Anhangs, die sich auf die die Sendung begleitenden Exemplare der Versandanmeldung beziehen, gelten sinngemäss für das Versandbegleitdokument.

Kapitel II Durchführungsvorschriften

4. Ausfall des EDV-Systems der zuständigen Behörden 4.1 Vorschriften für alle verwendeten Papiere: – beim Einheitspapier wird die Anmeldung in drei Exemplaren in der Abgangsstelle entsprechend Anhang B6 der Anlage III erstellt; beim Versandbegleitdokument wird die Anmeldung entsprechend den Anhängen A1 bis A3 der Anlage III ausgefüllt und erstellt; – die Versandanmeldung wird von den Zollverwaltungen mit einem System registriert, das sich von der Registrierung des NCTS in Feld C unterscheidet; – auf das Notfallverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung mit dem Stempel gemäss Anlage B7 in Feld A des Einheitspapiers oder auf dem Versandbegleitdokument anstelle der MRN und des Strichcodes hingewiesen; – beim vereinfachten Verfahren verwendet der zugelassene Versender vorausgefertigte Papiere oder von ihm selbst mit Sonderstempelabdruck versehene Versandanmeldungen und erfüllt alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung (Kapitel III Nummern 26–29) unter Verwendung der Felder D bzw. C; – die Versandanmeldung wird von der Abgangsstelle oder im Fall der vereinfachten Verfahren von dem zugelassenen Versender mit dem Sichtvermerk versehen; – wird das Versandbegleitdokument verwendet, so darf auf der Versandanmeldung weder ein Strichcode noch die Versand-Bezugsnummer (MRN) erscheinen. 4.2 Bei Anwendung des Notfallverfahrens müssen sämtliche Anmeldungen, die in das EDV-System eingegeben, aufgrund des Ausfalls des EDV-Systems aber noch nicht verarbeitet wurden, storniert werden. Der Beteiligte muss die Zollbehörden jedes Mal informieren, wenn eine Versandanmeldung in das EDV-System eingegeben, anschliessend aber das Notfallverfahren dafür angewendet wurde. 4.3 Die Zollbehörde überwacht den Einsatz des Notfallverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschliessen. 5. Ausfall der Anwendung des Hauptverpflichteten und/oder des Netzwerks Bei Ausfall der Anwendung des Hauptverpflichteten und/oder des Netzwerks zwischen den Hauptverpflichteten und den Zollbehörden wird das folgende Verfahren angewendet: – Es gelten die Vorschriften von Nummer4 mit Ausnahme der Vorschriften für das vereinfachte Verfahren. – Der Hauptverpflichtete informiert die Zollbehörden, sobald seine Anwendung und/oder das Netzwerk erneut zur Verfügung stehen.

6. Ausfall der Anwendung des zugelassenen Versenders und/oder des Netzwerks Bei Ausfall der Anwendung des zugelassenen Versenders und/oder des Netzwerks wird das folgende Verfahren angewendet: – Es gelten die Vorschriften von Nummer4. – Der zugelassene Versender informiert die Zollbehörden, sobald seine Anwendung und/oder das Netz erneut zur Verfügung stehen. – Greift ein zugelassener Versender unter diesen Umständen bei über 2 % seiner Anmeldungen auf das Notfallverfahren zurück, sollte die Bewilligung überprüft werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.

7. Erfassung der Daten durch die nationalen Verwaltungen In den beiden oben genannten Fällen (Nummern5 und 6) können die nationalen Zollbehörden es den Beteiligten gestatten, die Versandanmeldung der Abgangsstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder gegebenenfalls des Versandbegleitdokuments) vorzulegen, damit die sich auf den Versand beziehenden Daten zwischen den Zollbehörden über das EDV-System der Zollverwaltung ausgetauscht werden.

8. Statistische Information Für die Anwendung von Artikel 12 des Übereinkommens wird eine zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 4 der Versandanmeldung T1 oder T2 oder des Exemplars des Versandbegleitdokuments erstellt.

Kapitel III Ablauf des Verfahrens

9. Die dem Hauptverpflichteten von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare Nrn.4 und 5 der auf dem Einheitspapier erstellten Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument begleiten die Waren während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren.

10. Modalitäten der Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung Ist die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht gleichzeitig Abgangsstelle, so bewahrt sie eine Kopie der von ihr angenommenen Bürgschaftserklärung auf. Das Original wird vom Hauptverpflichteten bei der Abgangsstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Erforderlichenfalls kann die Abgangsstelle eine Übersetzung in die oder in eine der Amtssprache(n) des betreffenden Landes verlangen. 11. Gemischte Sendungen Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T1-Verfahren und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, so können dem Vordruck für die Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T:

oder «T2Fbis»; oder «T2Fbis» beigefügt werden.

12. T1-Verfahren (Vermutung) Ist keine der Kurzbezeichnungen «T1», «T2» oder «T2F» in das rechte Unterfeld des Feldes1 auf der Versandanmeldung eingetragen worden oder wurde Nummer 11 bei Sendungen nicht beachtet, die sowohl im T1-Verfahren als auch im T2-Verfahren beförderte Waren enthalten, so gelten die Waren als im T1-Verfahren befördert.

13. Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Hauptverpflichteten Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung haftet der Hauptverpflichtete für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 23.

14. Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung In Fällen nach Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens trägt die Abgangsstelle in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» folgenden Vermerk ein: – Befreiung – 99201. 15. Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Die Abgangsstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf den Exemplaren der Versandanmeldung. Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Versandanmeldung überein, so überlässt die Abgangsstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.

16. Durchgangszollstelle 16.1 Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang B8 der Anlage III abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. 16.2 Erfolgt die Beförderung über eine andere als die in den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung angegebene Durchgangszollstelle, so: – sendet die tatsächlich benutzte Durchgangszollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich an die ursprünglich vorgesehene Durchgangszollstelle; – oder sie unterrichtet die Abgangsstelle in den Fällen und nach dem Verfahren, die im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden festgelegt wurden.

17. Gestellung bei der Bestimmungsstelle 17.1 Die Bestimmungsstelle trägt die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und das Ergebnis ihrer Prüfung. 17.2 Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit zur Bestimmungsstelle. Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einer anderen Vertragspartei als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle, so bringt die neue Bestimmungsstelle im Feld «I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle» des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren üblichen Vermerken den nachstehenden Vermerk an: – Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …………… (Name und Land) – 99203. 17.3 Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 17 Absatz 2 den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Überwachung der neuen Bestimmungsstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangsstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in die Vertragspartei, zu der die Abgangsstelle gehört: – Ausgang aus …………… gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204 17.4 Die Angabe des Namens der Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und die Nummer des Rechtsaktes sind in Nummer 17.3 in der Sprache der Anmeldung einzufügen.

18. Eingangsbescheinigung Bei Verwendung des Einheitspapiers als Versandanmeldung kann die Eingangsbescheinigung unter Verwendung des Feldes unten auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 ausgestellt werden.

19. Rücksendung des Exemplars Nr. 5 Die Zollbehörden des Bestimmungslandes senden das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Versandverfahrens an die Zollbehörden des Abgangslandes zurück. Wird das Versandbegleitdokument verwendet, so wird eine Kopie des vorgelegten Versandbegleitdokuments zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar Nr. 5 zurückgesendet. 20. Benachrichtigung des Hauptverpflichteten und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens Ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zur Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht bei den Zollbehörden des Abgangslandes eingegangen, so benachrichtigen diese den Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen. 21. Suchverfahren 21.1 Ist bei den Zollbehörden des Abgangslandes innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist zur Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um: – die Umstände des Entstehens der Schuld festzustellen; – den Schuldner zu ermitteln; – die für die Erhebung zuständigen Behörden zu ermitteln. 21.2 Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die zuständigen Behörden frühzeitig unterrichtet werden, dass das Verfahren nicht beendet wurde, oder wenn sie einen entsprechenden Verdacht haben. 21.3 Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die in Nummer 21.1 genannten Ziele zu erreichen.

22. Bürgschaft – Referenzbetrag 22.1 Für die Anwendung von Artikel 52 erster Unterabsatz dieser Anlage berechnet der Hauptverpflichtete bei jedem Versandvorgang den Betrag der vermutlich entstehenden Schuld und überwacht, dass die Beträge für die noch nicht beendeten Versandverfahren den Referenzbetrag nicht überschreiten. 22.2 Erweist sich der Referenzbetrag als unzureichend für die Absicherung der gemeinsamen Versandverfahren, so hat der Hauptverpflichtete die Stelle der Bürgschaftsleistung zu benachrichtigen.

23. Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung Auf der Grundlage der Bewilligung gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a): Die von den Zollbehörden ausgestellte Bürgschaftsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung sind der Abgangsstelle vorzulegen. In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigung hingewiesen werden.

24. Besondere Ladelisten 24.1 Die Zollbehörden können dem Hauptverpflichteten, der die allgemeinen Bedingungen des Artikels 45 erfüllt, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III erfüllen.

Die Verwendung solcher Listen darf nur bewilligt werden, wenn sie – von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt – so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den Zollbehörden ausgewertet werden können; – für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang B5 der Anlage III 24.2 Als Ladelisten nach Nummer 24.1 können auch zur Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren bewilligt werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden. 24.3 Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach den Nummern 24.1 und 24.2 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters bereits bewilligt wurde, kann bewilligt werden, diese Listen auch für gemeinsame Versandverfahren zu verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.

25. Verwendung von besonderen Verschlüssen Der Hauptverpflichtete vermerkt in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» Art, Anzahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse. 26. Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute Der Inhaber dieser Befreiung trägt in Feld 44 der Versandanmeldung den nachstehenden Vermerk ein: – Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute – 99205. 27. Zugelassener Versender – Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren 27.1 Für die Anwendung der Nummern4 und 6 wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld «C. Abgangsstelle» auf dem Vordruck der Versandanmeldung: – im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle versehen wird; und – vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang B9 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen. 27.2 Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

28. Zugelassener Versender – Sichere Aufbewahrung der Stempel 28.1 Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren. Er teilt den zuständigen Behörden mit, welche Sicherungsmassnahmen er nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffen hat. 28.2 Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Nummer 28.1 genannten Massnahmen getroffen hat.

29. Zugelassener Versender – obligatorische Angaben 29.1 Spätestens zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 26 Absatz 2 und in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» die gemäss Artikel 29 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt: – Zugelassener Versender – 99206. 29.2 Nehmen die Zollbehörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringen sie auf der Versandanmeldung in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» ihren Sichtvermerk an. 29.3 Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, dass das Exemplar Nr. 1 den zuständigen Behörden des Abgangslandes übersandt wird, sobald die Versandanmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Massgabe von Nummer 9 dieses Anhangs.

30. Zugelassener Versender – Freistellung von der Unterschriftsleistung 30.1 Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang B9 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber den Zollbehörden verpflichtet, als Hauptverpflichteter bei allen gemeinsamen Versandverfahren einzutreten, die unter Verwendung von Versandanmeldungen durchgeführt werden, die mit dem Abdruck des Sonderstempels versehen sind. 30.2 Die gemäss Nummer 30.1 erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld den nachstehenden Vermerk tragen: – Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207.

31. Zugelassener Empfänger – Pflichten 31.1 Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren hat der zugelassene Empfänger der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden und das Ankunftsdatum und den Zustand gegebenenfalls angelegter Verschlüsse sowie jede Unregelmässigkeit mitzuteilen. 31.2 Die Bestimmungsstelle bringt auf den Exemplaren Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung den in Nummer 17 vorgesehenen Vermerk an.

32. Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft 32.1 Für Versandverfahren mit Waren, die von einem Beschluss über die Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft betroffen sind, werden die Durchführungsvorschriften von Artikel 54 Absatz 7 in Anhang IV dieser Anlage von den folgenden Vorschriften verlängert und ergänzt: – Auf den Exemplaren der Versandanmeldung ist in einem Format von mindestens 100 × 10 mm der folgende Vermerk diagonal in roter Schrift in Grossbuchstaben anzubringen: – Gesamtbürgschaft untersagt – 99208. – Abweichend von Nummer 19 ist das mit diesem Vermerk versehene Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem die Sendung der Bestimmungsstelle unter Vorlage der erforderlichen Exemplare der Versandanmeldung gestellt wurde, von dieser zurückzusenden. Wird eine solche Sendung einem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 64 gestellt, so hat dieser das Exemplar Nr. 5 spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem er die Sendung in Empfang genommen hat, der für ihn zuständigen Bestimmungsstelle auszuhändigen. 32.2 Massnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Untersagung der Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs I vorübergehend untersagt, so kann der Inhaber der Bewilligung einer Gesamtbürgschaft für diese Waren auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten:

– Die Einzelsicherheit kann im Notfallverfahren nur bei der in der Bürgschaftsurkunde bezeichneten Abgangsstelle verwendet werden. 33. Vordrucke des Einheitspapiers – mit EDV abgewickelte Förmlichkeiten 33.1 Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag der Beteiligten zu, dass diese die handschriftliche Unterzeichnung durch ein anderes technisches Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind. 33.2 Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die die Anmeldungen auch ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, dass statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift des zuständigen Beamten die so erstellten Anmeldungen direkt durch diese Systeme bestätigt werden.»

Anhang III «Anlage II Gemeinschaftscharakter der Waren und Vorschriften über den Euro

Art. 1

In dieser Anlage werden die Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen und zur Anlage I über den Gemeinschaftscharakter der Waren und die Verwendung des Euro festgelegt.

Titel I Gemeinschaftscharakter der Waren

Kapitel I Anwendungsbereich

Art. 2

1. Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters kann gemäss diesem Titel nur für solche Waren erbracht werden, die unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert werden. Als unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten Waren:

  1. bei deren Beförderung das Gebiet eines Drittlandes nicht berührt wird;

  2. bei deren Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berührt wird, sofern die Beförderung durch diese Länder mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier erfolgt.

2. Dieser Titel gilt nicht für Waren, die:

  1. zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind; oder

  2. im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn: – die Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei entladen werden sollen, werden zusammen mit Waren befördert, die in einem Drittland entladen werden sollen, – die Waren werden aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert.

3. Dieser Titel gilt für Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die von einem Postamt einer Vertragspartei zu einem Postamt einer anderen Vertragspartei versandt werden.

Kapitel II Nachweis des Gemeinschaftscharakters

Art. 3 Zuständige Stelle

Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren zuständigen Behörden als «zuständige Stelle».

Art. 4 Allgemeines

1. Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im T2-Verfahren befördert werden, kann durch eines der in diesem Kapitel genannten Papiere erbracht werden. 2. Sofern die Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind, kann das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall wird es mit dem nachstehenden Vermerk in roter Schrift versehen: – Nachträglich ausgestellt – 99210.

Abschnitt 1 Versandpapier T2L

Art. 5 Begriffsbestimmung

1. Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht. 2. Unter Versandpapier T2L ist ein Dokument mit der Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zu verstehen.

Art. 6 Zu verwendende Vordrucke

1. Das Versandpapier T2L wird auf einem Vordruck nach einem der Muster in dem Einheitspapier-Übereinkommen ausgestellt. 2. Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach den Mustern in dem Einheitspapier-Übereinkommen ergänzt werden, die Bestandteil des Versandpapiers T2L sind. 3. Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind. 4. Die in den Absätzen 1–3 genannten Vordrucke werden gemäss Anlage III ausgefüllt. Sie werden in einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Amtssprachen der Vertragsparteien gedruckt und ausgefüllt.

Art. 7 Besondere Ladelisten

1. Die zuständigen Behörden können Personen, die die Bedingungen des Artikels 45 der Anlage I erfüllen, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III erfüllen.

2. Solche Listen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie:

  1. von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;

  2. so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden ausgewertet werden können;

  3. für jede Warenposition die Angaben gemäss Anlage III Anhang B5 enthalten.

3. Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch zur Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren bewilligt werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

Art. 8 Ausstellung des Versandpapiers T2L

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt. 2. Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den (die) Ergänzungsvordruck(e) oder die Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld «C. Abgangsstelle» dieser Papiere einzutragen sind:

  1. auf dem Versandpapier T2L: die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines zuständigen Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr, sofern eine solche erforderlich ist;

  2. auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste: die auf dem Versandpapier T2L eingetragene Nummer. Diese Nummer ist entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist ihr der Dienststempelabdruck beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für den Versand der Ware in das Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden sind.

Abschnitt 2 Handelspapiere

Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier

1. Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für diese Waren erbracht. 2. Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kennnummern der Behälter angegeben sein. Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» einzutragen und ihr die eigenhändige Unterschrift beizusetzen. 3. Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Die vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Rechnungen oder Beförderungspapiere werden auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr enthalten, sofern eine solche erforderlich ist. 5. Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschliesslich Gemeinschaftswaren betreffen. 6. Für die Anwendung dieses Übereinkommens gelten Rechnungen oder Beförderungspapiere, die den Bedingungen der Absätze 2–5 entsprechen und deren Förmlichkeiten erfüllen, als Versandpapier T2L im Sinne dieses Übereinkommens. 7.

Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines EFTA-Landes für Waren, die in dessen Zollgebiet mit einer/einem als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder Beförderungspapier gelangt sind, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft

1. Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht. 2. Das Manifest muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;

  2. Name des Schiffs;

  3. Verladeort und -datum;

  4. Entladeort der Waren.

Das Manifest enthält ferner für jede Sendung:

  1. eine Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument;

  2. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

  3. die handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

  4. die Rohmasse der Waren in Kilogramm;

  5. gegebenenfalls die Nummern der Behälter;

  6. folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: – die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF»), wenn der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden kann, – die Kurzbezeichnung «N» für alle anderen Waren.

3. Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks enthalten.

Art. 11 Verwendung eines einzigen Manifests

Bei Anwendung eines vereinfachten gemeinsamen Versandverfahrens gemäss

Artikel 112 der Anlage I wird der Gemeinschaftscharakter der Waren durch Anbringen der Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder der Kurzbezeichnung «F»

(entspricht «T2LF») auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.

Abschnitt 3 Andere Nachweise im Falle bestimmter Verfahren

Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA

1. Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels 2 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren in dem für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feld aller betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zusammen mit seiner Unterschrift anbringen, bevor er es der Abgangsstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorlegt. Die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten bestätigt werden. 2. Werden Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.

Art. 13 Von Reisenden mitgeführte oder in ihrem Reisegepäck enthaltene Waren

Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:

  1. wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;

  2. in anderen Fällen nach Massgabe dieses Kapitels.

Abschnitt 4 Von einem zugelassenen Versender erbrachter Nachweis

des Gemeinschaftscharakters der Waren

Art. 14 Zugelassener Versender

1. Die zuständigen Behörden jedes Landes können jeder Person – nachstehend «zugelassener Versender» genannt –, die die Voraussetzungen des Artikels 45 der Anlage I erfüllt und den Gemeinschaftscharakter von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 6 oder durch eines der in den Artikeln 9–11 bezeichneten Papiere – nachstehend «Handelspapiere» genannt – erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen. 2. Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 46–51 der Anlage I sinngemäss.

Art. 15 Inhalt der Bewilligung

In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

  1. die Zollstelle, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;

  2. die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

  3. die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

  4. in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Versender die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang

1. In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld «C. Abgangsstelle» auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke:

  1. im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen werden; oder

  2. vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden, der dem Muster in Anhang B9 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

2. Der zugelassene Versender ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder eines Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahrt Er teilt den zuständigen Behörden die nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffenen Sicherungsmassnahmen mit. 3. Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen wurden, haftet der zugelassene Versender – unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen hat. 4. Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie den nachstehenden Vermerk einzutragen: – Zugelassener Versender – 99206.

Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung

1. Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang B9 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

2. Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Versenders den nachstehenden Vermerk tragen: – Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207.

Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft

1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes, in jedem Falle aber vor dessen Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen. 2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die:

  1. die Bedingungen des Artikels 45 der Anlage I erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen;

  2. Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln;

  3. und eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Ländern auf anerkannten Routen durchführen.

3. Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Ländern, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren. Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden. 4. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

  1. das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt;

  2. die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;

  3. ein Ausdruck des mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt;

  4. ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens vorgelegt;

  1. die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch;

  2. die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden des Abgangshafens Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.

5. Unbeschadet des Titels IV der Anlage I: – teilt die Schifffahrtsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit; – teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.

Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück aller aufgrund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.

Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Versender

Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Kapitel III Amtshilfe

Art. 21

Die Zollbehörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Massgabe dieses Kapitels der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen wird.

Titel II Vorschriften über den Euro

Art. 22

1. Die in diesem Übereinkommen in Euro ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Werktag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde. 2. Für die Anwendung des Absatzes1 ist derjenige Gegenwert des Euro massgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren gilt, für welchen ein oder mehrere Einzelsicherheits-Titel nach Artikel 18 Absatz 5 der Anlage I vorgelegt werden.»

Anhang IV «Anlage III Versandanmeldungen, Versandbegleitdokumente und sonstige Papiere

Art. 1

Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

Titel I Versandanmeldung und Vordrucke bei Verwendung von EDI

Art. 2 Versandanmeldung

Die Versandanmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang A2 zu erstellen.

Art. 3 Versandbegleitdokument

Das Versandbegleitdokument entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A3. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4 zu erstellen und zu verwenden.

Art. 4 Liste der Positionen

Die Liste der Positionen entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A5. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6 zu erstellen und zu verwenden.

Titel II Vordrucke für

– die Erstellung des Papiers zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren – die Versandanmeldung für Reisende – das Notfallverfahren

Art. 5

1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren ausgestellt werden, entsprechen den Mustern in den Anlagen 1–4 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens. 2. Der Vordruck, auf dem die Versandanmeldung für Reisende oder die Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung des Notfallverfahrens ausgestellt wird, entspricht dem Muster in der Anlage1 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens.

3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:

  1. bei den Anlagen1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anlage1 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;

  2. bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anlage 2 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.

4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:

  1. als Papier zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;

  2. als Versandanmeldung für den Reisenden oder für das Notfallverfahren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.

In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A2, B1, B3 und B6 zu verwenden.

Art. 6

1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II

Artikel 2 gedruckt.

2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN» die Wörter «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

Titel III Andere Vordrucke als das Einheitspapier und

das Versandbegleitdokument

Art. 7 Ladelisten

1. Der für die Ladeliste zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang B4. Es ist gemäss dem Merkblatt in Anhang B5 auszufüllen. 2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. 3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

Art. 8 Grenzübergangsschein

1. Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 Anlage I entspricht dem Muster in Anhang B8 dieser Anlage. 2. Für die Vordrucke des Grenzübergangsscheins ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiss. 3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 148 mm.

Art. 9 Eingangsbescheinigung

1. Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang B10. 2. Das Papier für die Vordrucke muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiss. 3. Der Vordruck der Eingangsbescheinigung hat das Format 148 × 105 mm.

Art. 10 Einzelsicherheitstitel

1. Der für die EinzelsicherheitsTitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3. 2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheits-Titel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss. 3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm; 4. Die Vordrucke der EinzelsicherheitsTitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen. 5. Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.

Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung

1. Die für die Bürgschaftsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, nachstehend «Bescheinigung» genannt, entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 auszufüllen.

2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist: – bei der Bürgschaftsbescheinigung grün; – bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau. 3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 148 mm. 4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III

1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden. 2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel. 3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen. 4. Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört. 5. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. 6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.»

Anhang V «Anhang A1 Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI-Versandanmeldung) Sofern in dem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, wird die Versandanmeldung elektronisch vorgelegt. Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den Angaben im Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, die den gemäss diesem Anhang und Anhang B1 in die verschiedenen Feldern des Einheitspapiers einzutragenden Angaben entsprechen und gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden. Dieser Anhang enthält ausschliesslich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten durchgeführt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anhang A2. Sofern in diesem Anhang oder in Anhang A2 nichts anderes festgelegt ist, findet Anhang B1 auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung. Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Hauptverpflichteten mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäss funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen. In diesem Anhang wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt. Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben. Der Begriff «Zahl» in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf. Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Für die Datenart werden folgende Codes verwendet: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes: Die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben.

Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Titel II Angaben in den Versandanmeldungen und Struktur

der EDI-Versandanmeldung

Kapitel I Verlangte Angaben

Dieser Anhang enthält sämtliche Angaben ausgehend von den Angaben in dem Einheitspapier-Übereinkommen, die von den einzelnen Ländern verlangt werden können.

Kapitel II Struktur

A. Übersicht über die Datengruppen Versandvorgang Beteiligter Versender Beteiligter Empfänger Ware – Beteiligter Versender – Beteiligter Empfänger – Container – Empfindliche Waren – Codes – Packstücke – Hinweis auf Vorpapiere – Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen – Besondere Vermerke Abgangsstelle Beteiligter Hauptverpflichteter Vertreter Durchgangszollstelle Bestimmungsstelle Beteiligter zugelassener Empfänger Kontrollergebnis Angebrachte Verschlüsse – Verschluss-Kennung Sicherheit – Zeichen der Sicherheit – Gültigkeitsbeschränkung EG – Gültigkeitsbeschränkung nicht EG B. Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung Versandvorgang LRN Art/Länge: an ..22. Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben. Art der Anmeldung (Feld 1) Art/Länge: an ..5. Folgende Vermerke werden verwendet: 1) Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen: 2) Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen: 3) Sendungen gemäss Artikel 23 der Anlage I: T- Positionen insgesamt (Feld 5) Art/Länge: n. ..5 Packstücke insgesamt (Feld 6) Art/Länge: n ..7 Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus «Zahl der Packstücke», «Stückzahl» und dem Wert «1» für jede als «Massengut» angemeldete Ware entsprechen. Versendungsland insgesamt (Feld 15a) Versendungs-/Ausfuhrland, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» zu verwenden. Bestimmungsland (Feld 17a) Anzugeben ist der Name des betreffenden Landes. Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.

In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» zu verwenden. Kennzeichen beim Abgang (Feld 18) Art/Länge: an ..27 Anzugeben sind beispielsweise mit den hierfür vorgesehenen Codes das/die Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangsstelle verladen werden. Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben. werden sollen, können die zuständigen Behörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dieses Feld nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung das Kennzeichen des Beförderungsmittels nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens.

Kennzeichen beim Abgang SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Staatszugehörigkeit beim Abgang (Feld 18) Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangsstelle verladen sind (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), mit den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen oder beim Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit. In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen. Container (Feld 19) Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. 0: nein 1: ja Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch. Die Angabe der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen. Es ist der Ländercode in Anhang A2 zu verwenden.

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Art/Länge: an ..27 Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (oder der Name) des aktiven (d. h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Grenzübertritt beim Verlassen der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangsstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Die Angabe des Kennzeichens entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen. Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Art der grenzüberschreitenden Beförderung (Feld 21) Verkehrszweig an der Grenze (Feld 25) Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, vermutlich verlassen werden. Inländischer Verkehrszweig (Feld 26) Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn es verwendet wird, sind die Erläuterungen zu Feld 25 in Anhang A2 zu beachten. Ladeort (Feld 27) Code für vereinbarten Ort (Feld 30) «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe in codierter Form des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Code für vereinbarten Ort» können nicht gleichzeitig verwendet Vereinbarter Warenort (Feld 30) «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können.

Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden. Vereinbarter Warenort SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Bewilligter Warenort (Feld 30) Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Wird es verwendet, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Wird die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden. Abfertigungsstelle (Feld 30) «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Rohmasse insgesamt (Feld 35) Versandbegleitdokument Sprachencode Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden. Dialogsprachenkennung beim Abgang Die Verwendung des Sprachencodes in Anhang A2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangsstelle zurück. Datum der Anmeldung (Feld 50) Ort der Anmeldung (Feld 50) Ort der Anmeldung SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Beteiligter Versender (Feld 2) Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden. Name (Feld 2) Strasse und Hausnummer (Feld 2) Land (Feld 2) Postleitzahl (Feld 2) Stadt (Feld 2) Kennnummer (Feld 2) Beteiligter Empfänger (Feld 8) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden. Name (Feld 8) Strasse und Hausnummer (Feld 8) Land (Feld 8) Postleitzahl (Feld 8) Stadt (Feld 8) Kennnummer (Feld 8) Ware Zahl: 999 Art der Anmeldung (ex Feld 1) Art/Länge: an ..5 Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» die Angabe «T-» verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden. Versendungsland (ex Feld 15a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden. Bestimmungsland (ex Feld 17a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden.

Warenbezeichnung (Feld 31) Art/Länge: an ..140 muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Kennzeichen der Container anzugeben. Warenbezeichnung SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Positionsnummer (Feld 32) Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu dem Attribut «Positionen insgesamt». Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut «Positionen insgesamt» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Eintrag «1» enthält. In diesem Fall ist auch hier «1» zu verwenden. Jede fortlaufende Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein. Warennummer (Feld 33) Art/Länge: n ..8 Das Attribut ist mit mindestens4, höchstens jedoch 8 Ziffern anzugeben. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn – die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, – wenn die Versandanmeldung sich auf Waren in der Liste gemäss Artikel 1 Absatz 3 in Anlage I bezieht. Anzugeben ist die Nummer für die betreffenden Waren. Auf in einem EFTA-Land erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält.

In diesem Fall ist die auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Nummer Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt. Rohmasse (Feld 35) Attribut beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial. Das Attribut ist nicht obligatorisch, wenn verschiedene Warenarten, die in einer Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen. Eigenmasse (Feld 38) Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Attribut beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.

Beteiligter Versender (ex Feld 2) Die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der «VERSANDVORGANG»-Ebene zu verwenden. Name (ex Feld 2) Strasse und Hausnummer (ex Feld 2) Land (ex Feld 2) Postleitzahl (ex Feld 2) Stadt (ex Feld 2) Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache von Name und Kennnummer (ex Feld 2) Beteiligter Empfänger (ex Feld 8) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden. Name (ex Feld 8) Strasse und Hausnummer (ex Feld 8) Land (ex Feld 8) Postleitzahl (ex Feld 8) Stadt (ex Feld 8) Kennnummer (ex Feld 8) Container (Feld 31) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Container» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Code «1» enthält. Containernummer (Feld 31) Art/Länge: an ..11 Empfindliche Waren-Codes (Feld 31) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Versandanmeldung Waren der Liste gemäss Anhang I der Anlage I betrifft. Code der empfindlichen Waren (Feld 31) Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden, wenn die Warennummer nicht ausreicht, um eine Ware der Liste gemäss Anhang I der Anlage I eindeutig zu identifizieren. empfindliche Menge (Feld 31) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Versandanmeldung Waren der Liste gemäss Anhang I der Anlage I betrifft.

Packstücke (Feld 31) Zeichen & Nummern der Packstücke (Feld 31) Art/Länge: an ..42 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde. Zeichen und Nummern der Packstücke SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Art der Packstücke (Feld 31) Hierbei sind die Verpackungscodes in Anhang A2 zu verwenden. Anzahl der Packstücke (Feld 31) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde. Stückzahl (Feld 31) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» den Code für «Nicht verpackt oder nicht abgepackt» (NE) gemäss Anhang A2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

Hinweis auf Vorpapiere (Feld 40) Anzugeben ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere. Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppen «VERSANDVORGANG» oder «WARE» der Code «T2» oder «T2F» verwendet wurde und das Land der Abgangsstelle ein EFTA-Land im Sinne des Übereinkommens ist. Art des Vorpapiers (Feld 40) Art/Länge: an ..6 Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens einer der in Anhang A2 aufgeführten Codes für ein Vorpapier zu verwenden.

Dokumentennummer des Vorpapiers (Feld 40) Zeichen des Vorpapiers SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Zusätzliche Angaben (Feld 40) Art/Länge: an ..26 Zusätzliche Angaben SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (Feld 44) Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie Verweise auf die Nummern von zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen (dazu gehören Seriennummern der Kontrollexemplare T5, Nummern der Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über tier- und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.). Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn die Datengruppe verwendet wird, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden: Art der Unterlage (Feld 44) Art/Länge: an ..3 Zeichen der Unterlage (Feld 44) Zeichen der Unterlage SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Zusätzliche Angaben (Feld 44) Art/Länge: an ..26 Zusätzliche Angaben SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Besondere Vermerke (Feld 44) Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» oder das Attribut «Text» zu verwenden. Zusätzliche Angaben – Kennung (Feld 44) Art/Länge: an ..3 Ausfuhr aus EG (Feld 44) Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus EG» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. (Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden.) In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden: Ausfuhr aus Land (Feld 44) Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus EG» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. (Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden.) In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäss Anhang A2 zu verwenden. Text (Feld 44) Art/Länge: an ..70 Text SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Abgangsstelle (Feld C) Kennnummer (Feld C) Beteiligter Hauptverpflichteter (Feld 50) Kennnummer (Feld 50) Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe «Kontrollergebnis» den Code A3 enthält oder wenn das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» verwendet wird. Name (Feld 50) Strasse und Hausnummer (Feld 50) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind. Land (Feld 50) Die Ländercodes in Anhang A2 sind zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind. Postleitzahl (Feld 50) Stadt (Feld 50) Adresse (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Vertreter (Feld 50) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Hauptverpflichtete eines bevollmächtigten Vertreters bedient. Name (Feld 50) Funktion des Vertreters (Feld 50) Art/Länge: a ..35 Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt. Funktion des Vertreters SPR Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Durchgangszollstelle (Feld 51) Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Die Datengruppe ist mindestens einmal zu verwenden, wenn als Abgangsort und als Bestimmungsort Orte in verschiedenen Vertragsparteien angemeldet werden. Kennnummer (Feld 51) Bestimmungsstelle (Feld 53) Kennnummer (Feld 53) In Anhang A2 ist lediglich der Aufbau des Codes angegeben; die Bestimmungsstellen sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.

Beteiligter zugelassener Empfänger (Feld 53) Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden. Kennnummer des zugelassenen Empfängers (Feld 53) Kontrollergebnis (Feld D) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird. Kontrollergebnis-Code (Feld D) Es ist der Code A3 zu verwenden. Frist (Feld D) Angebrachte Verschlüsse (Feld D) Zahl 1 Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung dafür die Verwendung von Verschlüssen vorsieht, oder wenn dem Hauptverpflichteten eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

Verschluss-Anzahl (Feld D) Art/Länge: n ..4 Verschluss-Kennung (Feld D) Verschluss-Zeichen (Feld D) Verschluss-Zeichen SPR Es ist der Sprachencode (SPR) in Anhang A2 zu verwenden.

Sicherheit Art der Sicherheitsleistung (Feld 52) Zeichen der Sicherheit Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält. GRN (Feld 52) Art/Länge: an ..24 Dieses Attribut wird zur Angabe der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) verwendet, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «Andere Zeichen der Sicherheit» nicht verwendet werden.

Die von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zur Kennzeichnung jeder Sicherheit vergebene Garantie-Referenz-Nummer (GRN) ist folgendermassen aufgebaut:

Feld Inhalt Feldtyp Beispiele

Die beiden letzten Stellen des Numerisch 2 97 Jahres, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (JJ)

Kennung des Landes, in dem die Alphabetisch 2 IT Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Von der Stelle der Bürgschaftsleistung alphanumerisch 12 1234AB788966 pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennziffer für die Annahme

Prüfziffer alphanumerisch 1 8

Kennung der Einzelsicherheit alphanumerisch 7 A001017 durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung Felder1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld3 ist pro Jahr und Land eine von der Stelle der Bürgschaftsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) auch die Kennnummer der Stelle der Bürgschaftsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für den nationalen Code der Stelle der Bürgschaftsleistung verwenden. In Feld4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1–3 der Garantie- Referenz-Nummer (GRN) dient. Mit diesem Feld können Fehler bei der Erfassung der ersten vier Felder der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) aufgedeckt werden. Feld5 wird nur verwendet, wenn die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) sich auf eine Einzelsicherheit durch SicherheitsTitel bezieht, die in das EDV-gestützte Versandsystem eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennziffer jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben. Andere Zeichen der Sicherheit (Feld 52) Dieses Attribut wird verwendet, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» einen anderen Code als «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» nicht verwendet werden.

Zugriffscode Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» verwendet wird; andernfalls ist die Verwendung des Attributs den Ländern freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der Stelle der Bürgschaftsleistung, dem Bürgen oder dem Hauptverpflichteten vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.

Gültigkeitsbeschränkung EG Nicht gültig für EG (Feld 52) Gültigkeitsbeschränkung nicht EG Nicht gültig für andere Länder (Feld 52) Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zur Angabe der betroffenen Vertragspartei zu verwenden. Der Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft kann nicht verwendet werden.

Anhang A2 Zusätzliche Codes für das EDV-gestützte Versandverfahren 1. Ländercodes (LAND)

ISO-Alpha-2-Ländercode Alphabetisch 2 IT Es ist der «ISO-Alpha-2-Ländercode» gemäss ISO-3166-1 von 1997 in der zuletzt aktualisierten Fassung zu verwenden.

2. Sprachencode Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO-639 von 1988 angewendet.

3. Warennummer

Sechsstelliger Code des Harmonisierten Numerisch 6 010290 Systems (HS6) (linksbündig) Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6) zu verwenden. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf 8 Stellen erweitert werden.

4. Code der empfindlichen Waren

Zusätzliche Kennziffer für empfindliche Numerisch ..2 2 Dieser Code dient, wie in Anhang I der Anlage I dargelegt, der Erweiterung des HS6-Codes, wenn dieser zur Identifizierung empfindlicher Waren nicht ausreicht.

5. Verpackungscodes Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) AE Ampulle, geschützt AP Ampulle, ungeschützt AM Balken GI Balken, im Bündel/Bund GZ Ballen, gepresst BL Ballen, nicht gepresst BN Ballon, geschützt BP Ballon, ungeschützt BF Bandspule SO Barren IN Barren, im Bündel/Bund IZ Becher CU Behälter BI Behältnis, eingeschweisst in Kunststoff MW Behältnis, Glas GR Behältnis, Holz AD Behältnis, Holzfaser AB Behältnis, Kunststoff PR Behältnis, Metall MR Behältnis, Papier AC Beutel, flexibel FX Beutel, gewebter Kunststoff 5H Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung XA Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig XB Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent XC Beutel, gross ZB Beutel, klein SH Beutel, Kunststoff EC Beutel, Kunststofffilm XD Beutel, Massengut 43 Beutel, mehrlagig, Tüte MB Beutel, Papier 5M Beutel, Papier, mehrlagig XJ Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent XK Beutel, Tasche PO Beutel, Textil 5L Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung XF Beutel, Textil, undurchlässig XG Beutel, Textil, wasserresistent XH Beutel, Tüte BG Bierkasten CB Blech SM Bohle PN Bohlen, im Bündel/Bund PZ Bottich, mit Deckel TL Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass TB Boxpalette PB Brett BD Bretter, im Bündel/Bund BY Bund BH Bündel («Bundle») BE Bündel («Truss») TS Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben CN Deckelkorb HR Dose, rechteckig CA Dose, zylindrisch CX Eimer BJ Einmachglas JR Einzelabpackung ZZ Fass («Barrel») BA Fass («Cask») CK Fass («Firkin») FI Fass («Keg») KG Fass («Vat») VA Fass («Butt») BU Fass, Holz, abnehmbares Oberteil QJ Fass, Holz, Spundart QH Fass, Trommel, Aluminium 1B Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil QD Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil QC Fass, Trommel, Eisen DI Fass, Trommel, Holz 1W Fass, Trommel, Holzfaser 1G Fass, Trommel, Kunststoff IH Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil QG Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil QF Fass, Trommel, Sperrholz 1D Fass, Trommel, Stahl 1A Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil QB Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil QA Feldkiste FO Filmpack FP Flasche, geschützt, bauchig BV Flasche, geschützt, zylindrisch BQ Flasche, ungeschützt, bauchig BS Flasche, ungeschützt, zylindrisch BO Flaschenkasten/Flaschengestell BC Garnitur SX Gasflasche GB Gestell RK Gestell, Garderobenstange RJ Glasballon,

geschützt DP Glasballon, ungeschützt DJ Glaskolben FL Glasröhrchen VI Halbschale AI Handkoffer SU Haspel, Spule RL Henkelkrug PH Hülle, Deckel, Überzug CV Hülle, Stahl SV Hülse SY Jutesack JT Käfig CG Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) DG Käfig, Rolle CW Kanister CI Kanister, Kunststoff 3H Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil QN Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil QM Kanister, rechteckig JC Kanister, Stahl 3A Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil QL Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil QK Kanister, zylindrisch JY Kanne, mit Henkel und Ausguss CD Kapsel/Patrone AV Karton CT Kasten BX Kasten, Aluminium 4B Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox DH Kasten, für Flüssigkeiten BW Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches QP Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden QQ Kasten, Holzfaserplatten 4G Kasten, Kunststoff 4H Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig QR Kasten, Kunststoff, fest QS Kasten, Naturholz 4C Kasten, Sperrholz 4D Kasten, Stahl 4A Kasten, wiederverwendbares Holz 4F Kegel AJ Kiste («Case») CS Kiste («Chest») CH Kiste, Display, Karton IB Kiste, isothermisch EI Kiste, Massengut, Holz DM Kiste, Massengut, Karton DK Kiste, Massengut, Kunststoff DL Kiste, mehrlagig, Holz DB Kiste, mehrlagig, Karton DC Kiste, mehrlagig, Kunststoff DA Kiste, mit Palette ED Kiste, mit Palette, Holz EE Kiste, mit Palette, Karton EF Kiste, mit Palette, Kunststoff EG Kiste, mit Palette, Metall EH Kiste, Stahl SS Koffer TR Konservendose TN Korb BK Korb, mit Henkel, Holz HB Korb, mit Henkel, Karton HC Korb, mit Henkel, Kunststoff HA Körbchen PJ Korbflasche WB Korbflasche, geschützt CP Korbflasche, ungeschützt CO Krug JG Kübel PL Kufenbrett SL Lattenkiste CR Lebensmittelbehälter FT Los LT Massengut, fest, feine Teilchen («Pulver») VY Massengut, fest, grosse Teilchen («Knollen») VO Massengut, fest, körnige Teilchen («Körner») VR Massengut, flüssig VL Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) VQ Massengut, Gas (bei 1031 mbar und 15 °C) VG Massengutbehälter, mittelgross WA Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium WD Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, beaufschlagt mit mehr WH als 10 kpa Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, Flüssigkeit WL Massengutbehälter, mittelgross, flexibel ZU Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, beschichtet WP Massengutbehälter, mittelgross,

gewebter Kunststoff, beschichtet, WR mit Umhüllung Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung WQ Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung WN Massengutbehälter, mittelgross, Holzfaser ZT Massengutbehälter, mittelgross, Kunststofffolie WS Massengutbehälter, mittelgross, Metall WF Massengutbehälter, mittelgross, Metall, beaufschlagt mit > 10 kpa WJ Massengutbehälter, mittelgross, Metall, Flüssigkeit WM Massengutbehälter, mittelgross, Metall, kein Stahl ZV Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz ZW Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz, mit Auskleidung WU Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig ZA Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig, wasserresistent ZC Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz ZX Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz, mit Auskleidung WY Massengutbehälter, mittelgross, Stahl WC Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kpa WG Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, Flüssigkeit WK Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff AA Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, ZF Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, ZK Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, ZH Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, ZD Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, ZJ Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, ZG Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet WV Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet und Umhüllung WX Massengutbehälter, mittelgross, Textil, mit äusserer Umhüllung WT Massengutbehälter, mittelgross, Textil, mit Umhüllung WW Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial ZS Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, ZM Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, ZR Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, ZP Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, ZL Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, ZQ Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, ZN Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz ZY Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz, WZ mit Auskleidung Matte MT Milchkanne

CC Milchkasten MC Netz NT Netz, schlauchförmig, Kunststoff NU Netz, schlauchförmig, Textil NV Nicht verfügbar NA Nicht verpackt oder nicht abgepackt NE Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit NF Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten NG Obststeige FC Ohne Käfig UC Oxhoft HG Päckchen PA Packung, Display, Holz IA Packung, Display, Kunststoff IC Packung, Display, Metall ID Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen IK Packung, Papierumhüllung IG Packung, Präsentation IE Packung, Schlauch IF Packung/Packstück PK Paket PC Palette PX Palette, 100 cm × 110 cm AH Palette, eingeschweisst AG Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm PD Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm PE Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm AF Patrone CQ Platte («Plate») PG Platte («Slab») SB Platten, im Bündel/Bund PY Quetschtube TD Rahmen FR Ring RG Rohr («Pipe») PI Rohr («Tube») TU Rohre, im Bündel/Bund («Pipes, in bundle/bunch/truss») PV Rohre, im Bündel/Bund («Planks, in bundle/bunch/truss») TZ Rolle RO Rotnetz RT Sack SA Sack, mehrlagig MS Sarg CJ Schachtel NS Schale BM Schrumpfverpackt SW Seekiste SE Segeltuch CZ Spender DN Spindel SD Spule BB Spule («Coil») CL Stab BR Stab, Stange RD Stäbe, im Bündel/Bund («Bars, in bundle/bunch/truss») BZ Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund («Rods, in bundle/bunch/truss») RZ Stamm LG Stämme, im Bündel/Bund LZ Steige («crate, framed») FD Steige («crate, shallow») SC Streichholzschachtel MX Stufe, Etage TI Tafel, Bogen, Platte ST Tafel, Bogen, Platte, eingeschweisst in Kunststoff SP Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund SZ Tank, rechteckig TK Tank, zylindrisch TY Teekiste TC Tiertransportbox PF Tonne TO Topf PT Trägerpappe CM Transporthilfe SI Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde) PU Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz DT Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton DV Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff DS Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Styropor DU Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz DX Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton DY Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff DW Trommel, Fass DR Truhe CF Tube, mit Düse TV Umschlag EN Umzugskasten LV Vakuumverpackt VP Vanpack VK Verschlag SK Weidenkorb CE Wickel BT Zerstäuber AT Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter 6P Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter im Weidenkorb YV Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in

Aluminiumkiste YR Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel YQ Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem YY Kunststoffgebinde Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoff- YZ gebinde Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste YX Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel YW Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste YS Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholzkiste YT Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste YP Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel YN Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter 6H Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste YD Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminium- YC trommel Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoff- YM kiste Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste YK Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel YJ Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste YF Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrom- YL mel Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste YH Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel YG Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste YB Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel YA Zylinder CY 6.

Code des Vorpapiers Es sind die folgenden Codes zu verwenden: T2 = Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Gemeinschaftswaren T2F = Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Gemeinschaftswaren, die aus einem oder in einen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, in dem die Mehrwertsteuer-Vorschriften der Gemeinschaft keine Anwendung finden. T2CIM = Waren mit Gemeinschaftscharakter, die mit einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR befördert werden. T2TIR = Waren mit Gemeinschaftscharakter, die mit einem Carnet TIR befördert werden. T2ATA = Waren mit Gemeinschaftscharakter, die mit einem Carnet ATA befördert werden. T2L = Einheitspapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der T2LF = Einheitspapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren im Verkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Mehrwertsteuer-Vorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, und Teilen dieses Gebiets, in denen sie keine Anwendung finden. T1 = Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Nicht-Gemeinschaftswaren *…… ……………………………………………………………………… * jedes andere Vorpapier (an..5 7. Codes der vorgelegten Unterlagen/Bescheinigungen (numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr 1997b: Liste der Codes für die Datenelemente 1001, «Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert») Konformitätsbescheinigung 2 Qualitätszeugnis 3 Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 18 Containerliste 235 Packliste 271 Proformarechnung 325 Handelsrechnung 380 Hausfrachtbrief 703 Sammelkonnossement 704 Konnossement 705 Hauskonnossement 714 Frachtbrief CIM (Eisenbahn) 720 SMGS-Begleitliste 722 LKW-Frachtbrief 730 Luftfrachtbrief 740 Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air way bill) 741 Paketkarte (Postpakete) 750 Multimodales/kombiniertes Transportdokument 760 Frachtmanifest 785 Ladungsverzeichnis 787 Versandschein T 820 Versandschein T1 821 Versandschein T2 822 Kontrollexemplar T5 823 Versandschein T2L 825 Ausfuhranmeldung 830 Pflanzengesundheitszeugnis 851 Genusstauglichkeitsbescheinigung 852 Tierärztliches Gesundheitszeugnis 853 Ursprungszeugnis (allgemeiner Begriff) 861 Ursprungserklärung 862 Präferentieller Ursprungsnachweis 864 APS-Ursprungszeugnis 865 Einfuhrlizenz 911 Frachtanmeldung (Ankunft) 933 Ausfuhrgenehmigung

für Embargowaren 941 TIF Vordruck 951 Carnet TIR 952 Warenverkehrsbescheinigung EUR1 954 Carnet ATA 955 Sonstige ZZZ 8. Codes für Verkehrszweig, Post- und sonstige Sendungen A. Einstelliger Code (obligatorisch) B. Zweistelliger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt) A. B. Name:

10 Seeverkehr

Eisenbahnwaggon auf Seeschiff

Strassenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff

Anhänger oder Auflieger auf Seeschiff

Binnenschiff auf Seeschiff

20 Eisenbahnverkehr

Strassenfahrzeug auf Eisenbahn

30 Strassenverkehr

40 Beförderung auf dem Luftweg

50 Postverkehr

70 fest installierte Transporteinrichtungen

80 Binnenschifffahrt

90 Eigener Antrieb 9. Code für besondere Vermerke DG0 = Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus EG DG1 = Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der EG Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.

10. Codes für die Arten der Sicherheitsleistung Folgende Codes sind zu verwenden:

Sachverhalt Code Sonstige Angaben Befreiung von der Sicherheitsleistung 0 – Nummer der Bescheinigung über (Art. 53 Anlage I) die Befreiung von der Sicherheitsleistung Gesamtbürgschaft 1 – Nummer der Bürgschaftsurkunde Sachverhalt Code Sonstige Angaben Einzelsicherheit durch Bürgschaft 2 – Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde Einzelsicherheit in Form einer 3 Barsicherheit Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln 4 – Nummer des Einzelsicherheitstitels Befreiung von der Sicherheitsleistung 6 (Art. 11 Anlage I) Befreiung von der Sicherheitsleistung A. ausgehend von einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) des Übereinkommens) Befreiung von der Sicherheitsleistung 7 für die Beförderung zwischen der Abgangsstelle und der Durchgangszollstelle (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) des Übereinkommens) Einzelsicherheit gemäss Anhang IV 9 – Hinweis auf die Bürgschafts- Nummer3 der Anlage I urkunde Angabe der Länder: Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.

11. Kennnummer der Zollstelle Feld Inhalt Feldtyp Beispiel

Code des Landes der Zollstelle (siehe LAND) Alphabetisch 2 IT

Nationale Kennnummer der Zollstelle Alphanumerisch 6 0830AB Feld1 wie vorstehend erläutert. In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen. Die Bestimmungsstellen sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.

Anhang A3 Muster des Versandbegleitdokuments

VERFAHREN MRN

Versender/Ausführer Nr. A

Vordrucke

Positionen 6 Packst. insgesamt

Empfänger Nr. Rückschein zurücksenden an:

VERSANDVERFAHREN- VERSANDBEGLEITDOKUMENT

Versendungs-/Ausfuhrland

Bestimmungsland

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang G SICHTVERMERK DER

Andere Ereignisse während der Beförderung ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Sachverhalt und getroffene Massnahmen A

Packstücke Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art 32 Positions- 33 Warennummer und Warenbe- Nr. zeichnung

Rohmasse (kg)

Eigenmasse (kg)

Summarische Anmeldung/Vorpapier

Besondere Vermerke/ Vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen und

Umladungen Ort und Land: Ort und Land: Kennz. u. Staatszug. d.n.Bef.mittels: Kennz.u. Staatszug. d.n.Bef.mittels: Ctr. (1) Kennz.d.neuen Containers: Ctr. (1) Kennz.d.neuen Containers: (1) Einzutragen ist1 wenn JA oder 0 wenn NEIN (1) Einzutragen ist1 wenn JA oder 0 wenn NEIN. F SICHTVER- Neue Verschlüsse: Anzahl : Zeichen: Neue Verschlüsse: Anzahl Zeichen: MERK DER Unterschrift: Stempel Unterschrift: Stempel ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Daten bereits im System erfasst Daten bereits im System erfasst

Hauptverpflichteter Nr.° C ABGANGSSTELLE

Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Sicherheit Code 53 Bestimmungsstelle nicht gültig für D PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSSTELLE I PRÜFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGSSTELLE Ergebnis: Ankunftstag: Rückschein zurückgesandt Angebrachte Verschlüsse: Anzahl: Prüfung der Verschlüsse: am: Zeichen: nach Eintragung unter Frist (letzter Tag): Bemerkungen: Nr. Unterschrift Stempel Anhang A4 Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten) Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden. Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Hauptverpflichteten geändert oder von der Abgangsstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1. MRN (movement reference number): Versand-Bezugsnummer Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld Inhalt Feldtyp Beispiel

Die beiden letzten Stellen des Numerisch 2 97 Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)

Kennung des Landes, in dem Alphabetisch 2 IT der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Einmalige Kennung für Versand- alphanumerisch, 13 9876AB8890123 vorgang pro Jahr und Land

Prüfziffer alphanumerisch, 1 5 Felder1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden. In Feld4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt. Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzeichensatz «B», aufgedruckt.

2. Feld 3 – erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars – zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschliesslich Liste der Positionen) – wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3. Feld rechts neben Feld 8: Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls das Notfallverfahren eingeleitet wird.

4. Feld C – Bezeichnung der Abgangsstelle – Kennnummer der Abgangsstelle – Datum der Annahme der Versandanmeldung – gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

5. Feld D: – Kontrollergebnis – die angelegten Verschlüsse oder die Angabe «– –» zur Kennzeichnung der «Befreiung – 99201» – gegebenenfalls der Vermerk «verbindliche Beförderungsroute». Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6. Förmlichkeiten während der Beförderung Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen. Der Beförderer darf eine Umladung nur nach vorheriger Bewilligung der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, vornehmen. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk. Die zuständigen Behörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungsstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Die Eintragungen können auch von dem zugelassenen Empfänger eingegeben werden.

Diese Eintragungen sind in folgenden Feldern vorzunehmen: – Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55: Feld 55: Umladungen Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. werden sollen, können die zuständigen Behörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 Sonstige Vorfälle: Auszufüllen ist das Feld 56 Feld 56: Sonstige Vorfälle bei der Beförderung Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Anhang A5 Muster der Liste der Positionen Liste der Positionen AbgSt: MRN Blatt A Datum:

Positions-Nr. Zeichen/ Anzahl/Art Container-Nr. Warenbezeichnung Nummern (32) (31.1) (31.2) (31.3) (31.4) Verfahren Warennummer Empfindlichkeits- Empfindliche Summarische Anmeldung/ code Menge Vorpapier (1/3) (33) (31.5) (31.6) (40) Versendungs-/ Bestimmungsland Rohmasse (kg) Eigenmasse Besondere Vermerke/ Ausfuhrland (kg) Vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen und (15) (17) (35) (38) (44) Versender/Ausführer Empfänger (2) (8) Anhang A6 Erläuterungen zur Liste der Positionen und den erforderlichen Angaben (Daten) Wird mehr als eine Warenposition befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets von dem Computersystem auszudrucken und dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen. Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar. Die Angaben sind wie folgt auszudrucken: 1. Im Identifikationsfeld (oben links):

  1. Liste der Positionen;

  2. laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschliesslich Versandbegleitdokument). 2. AbgSt – Bezeichnung der Abgangsstelle 3. Datum – Datum der Annahme der Versandanmeldung. 4. MRN (movement reference number) – Versand-Bezugsnummer gemäss der Festlegung in Anhang A4 5. Die Angaben in den verschiedenen Feldern auf der Waren-Ebene sind wie folgt auszudrucken:

  3. Positionsnummer – laufende Nummer der jeweiligen Ware;

  4. Verfahren – dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben;

  5. bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F Anhang B1 In den Vordrucken für die Ausstellung der Versandanmeldungen zu verwendende Codes A – Angaben zu den einzelnen Feldern Feld 19: Container Es sind die folgenden Codes zu verwenden:

0: Nicht in Containern beförderte Waren 1: In Containern beförderte Waren Feld 27: Ladeort/Entladeort Die Codes werden von den Vertragsparteien festgelegt. Erstes Teilfeld Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Gemeinschaft ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt. Übrige Teilfelder Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen). Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Angabe der Länder Der Ländercode ist der ISO-alpha-2Code (ISO 3166). Folgende Codes sind zu verwenden: Belgien BE Bulgarien BG Tschechische Republik CZ Dänemark DK Deutschland DE Estland EE Griechenland GR Spanien ES Frankreich FR Irland IE Italien IT Zypern CY Lettland LV Litauen LT Ungarn HU Luxemburg LU Malta MT Niederlande NL Österreich AT Polen PL Portugal PT Rumänien RO Slowenien SI Slowakei SK Finnland FI Schweden SE Vereinigtes Königreich GB Island IS Norwegen NO Schweiz CH Feld 53: Bestimmungsstelle (und Land) Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.

B – Sprachencode Anhang B2 Merkblatt zu den Vordrucken für die Ausstellung des Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren A. Allgemeines 1. Ist nach Massgabe des Übereinkommens ein Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren erforderlich, so ist ein Vordruck gemäss dem Exemplar Nr. 4 des Musters in der Anlage1 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens oder gemäss dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anlage 2 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens zu verwenden. Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in den Anlagen3 und 4 des Anhangs I des Einheitspapier- Übereinkommens ergänzt. 2. Der Beteiligte muss nur die im oberen Teil des Vordrucks unter «Wichtiger Hinweis» bezeichneten Felder ausfüllen. 3. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich in Druckschrift mit Tinte ausgefüllt werden. 4. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. 5. Der nicht benötigte Raum der von dem Beteiligten auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, dass jede spätere Eintragung verhindert wird.

B. In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben Feld1: Anmeldung Im dritten Unterfeld ist entweder die Kurzbezeichnung «T2L» oder die Kurzbezeichnung «T2LF» einzutragen. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld1 im dritten Unterfeld entweder die Kurzbezeichnung «T2Lbis» oder die Kurzbezeichnung «T2LFbis» Feld 2: Versender/Ausführer Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist. Feld3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucke. Beispiele: Wird das Versandpapier T2L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T2L mit einem Ergänzungsvordruck T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T2L mit zwei Ergänzungsvordrucken T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/3, der erste Vordruck T2Lbis mit 2/3 und der zweite Vordruck T2Lbis mit 3/3 zu bezeichnen. Feld4: Ladelisten Anzugeben ist die Zahl der beigefügten Ladelisten. Feld5: Positionen Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf dem Versandpapier T2L aufgeführten Warenpositionen. Feld 14: Anmelder/Vertreter Anzugeben sind Name oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen.

Sind der Beteiligte und der in Feld 2 angegebene Versender identisch, ist der nachstehende Vermerk einzutragen: – Versender – 99213. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung – Zeichen und Nummern – Container Nr. Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk: – Unverpackte Waren – 99212. muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Container in diesem Feld anzugeben.

Feld 32: Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf dem Vordruck T2L und den beigefügten Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten aufgeführten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld 5). Bezieht sich das Versandpapier T2L nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer1 in Feld5 angegeben sein muss. Wird ein Versandpapier T2L in einem EFTA-Land ausgestellt, muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier eine Warennummer angegeben ist. Feld 35: Rohmasse Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Betrifft ein Versandpapier T2L mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei. Feld 38: Eigenmasse In einem EFTA-Land muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen. Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Anzugeben sind Art, Nummer, Datum und ausstellende Stelle der Anmeldung oder des Vorpapiers, auf dessen Grundlage das Versandpapier T2L ausgestellt wird. Feld 44: Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und In einem EFTA-Land muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn es auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier Angaben enthält. In diesem Fall sind in das Versandpapier T2L die gleichen Angaben einzutragen. Feld 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen müssen auf dem Versandpapier T2L die handschriftliche Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma C. Sprachencode Anhang B3 In den Vordrucken zur Ausstellung des Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren zu verwendende Codes A.

In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben Erstes Teilfeld Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Gemeinschaft ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt. Übrige Teilfelder Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

B. Sprachencodes Anhang B4 Ladeliste Laufende Nr. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art Versendungsland/ Rohmasse Raum für der Packstück; Warenbezeichnung Ausfuhrland (kg) Eintragungen der Verwaltung Im Auftrag Anhang B5 Merkblatt zur Ladeliste 1. Begriffsbestimmung Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein den Merkmalen dieses Anhangs entsprechendes Dokument.

2. Gestaltung der Ladelisten 2.1 Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden. 2.2 Die Ladelisten müssen enthalten:

  1. die Überschrift «Ladeliste»

  2. ein 70 × 55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist;

  3. Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: – laufende Nr., – Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung, – Versendungsland/Ausfuhrland, – Rohmasse (kg) – Raum für amtliche Eintragungen. Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a), b) und

  4. bezeichneten Flächen frei verfügen.

2.3 Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Flächen

1. Umrahmtes Feld 1.1 Oberer Teil Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Hauptverpflichtete in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder 1.2 Unterer Teil In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2. Spalten 2.1 Laufende Nummer Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. 2.2 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B1 und B6 dieser Anlage zu machen. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung»,

«Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse» eingetragen werden. Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B2 und B3 dieser Anlage zu machen. 2.3 Versendungsland/Ausfuhrland 2.4 Rohmasse (kg) Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2 und B6 dieser Anlage).

Titel III Verwendung der Ladelisten

1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden. 2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland»,

«Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf der Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken. 3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie der Vordruck, zu dem sie gehört.

4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der Vordruck, zu dem sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen. Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt 5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld4 «Ladelisten» des genannten Vordrucks zu vermerken. 6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1–

sinngemäss.

Anhang B6 Merkblatt für die Ausstellung der Vordrucke für die Versandanmeldungen Im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 der Anlage I ist gemäss Anhang II Anlage 3 Titel I des Einheitspapier-Übereinkommens für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren der Vordruck gemäss Anlage 1 Anhang I des Einheits-Übereinkommens zu verwenden. In den Fällen, in denen zusätzliche Kopien der Exemplare der Versandanmeldung anzufertigen sind, (insbesondere nach Massgabe des Art. 12 Abs. 1 dieses Übereinkommens und des Art. 37 Abs. 4 der Anlage I), kann der Hauptverpflichtete zu diesem Zweck erforderlichenfalls zusätzliche Exemplare oder Fotokopien dieser Exemplare verwenden. Diese zusätzlichen Exemplare oder Fotokopien müssen vom Hauptverpflichteten unterzeichnet, den zuständigen Behörden vorgelegt und von diesen unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Unbeschadet der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Vermerke werden sie als «Kopien» gekennzeichnet und von den zuständigen Behörden – sofern diese Qualität und Lesbarkeit als zufrieden stellend erachten – wie die Originalpapiere angenommen.

Titel II In den einzelnen Feldern einzutragende Angaben

I. Förmlichkeiten im Abgangsland Feld1: Anmeldung In das dritte Unterfeld sind folgende Angaben einzutragen: 1) Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen: 2) Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen: 3) Sendungen gemäss Artikel 24 der Anlage I: T In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung T durchzustreichen. Feld 2: Versender/Ausführer Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist. Feld3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. es ist nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» auszufüllen), wird in Feld3 nichts und in Feld5 lediglich die Nummer1 angegeben. Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz. Feld4: Anzahl der Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von den zuständigen Behörden zugelassenen Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren. Feld5: Positionen Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf der Versandanmeldung angegebenen Warenpositionen. Feld 6: Packstücke insgesamt Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht. Feld 8: Empfänger Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der Person(en), der (denen) die Waren auszuliefern sind.

Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass in dieses Feld der in Feld 2 vorgesehene Vermerk einzutragen und der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist. Die Vertragsparteien können zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist. Die Angabe der Kennnummer ist in diesem Stadium freigestellt.

Feld 15: Versendungs-/Ausfuhrland Feld 17: Bestimmungsland Anzugeben ist das betreffende Land. Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Anzugeben sind Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangsstelle verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), nach den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. werden sollen, können die zuständigen Behörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit. In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen. Feld 19: Container (Ctr) Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Benutzung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.

Die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen. Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens) des aktiven (d.h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangsstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, vermutlich verlassen werden. Feld 27: Ladeort Anzugeben ist, gegebenenfalls durch einen Code, der Ort, an dem die Waren auf das aktive Beförderungsmittel verladen werden, mit dem sie die Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, überschreiten sollen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung – Zeichen und Nummern – Container-Nr. – Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk: – Unverpackte Waren – 99212 muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

Feld 32: Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition bezogen auf alle auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld5. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer1 in Feld5 angegeben sein muss. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn – die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, – wenn die Versandanmeldung sich auf Waren in der Liste gemäss Artikel 1 Absatz 3 in Anlage I bezieht. Anzugeben ist der Code für die betreffenden Waren. Auf in einem EFTA-Land erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält. In diesem Fall ist der auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Code Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt. Feld 35: Rohmasse Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei. Feld 38: Eigenmasse Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen. Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Anzugeben ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere. Sind mehrere Angaben erforderlich, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass in diesem Feld der folgende Vermerk:

eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Vermerken beigefügt wird. Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen nd Genehmigungen Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie die Bezugsnummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen; (dazu gehören Seriennummern von Kontrollexemplaren T5, Nummern von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über tier- oder pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.). Das Unterfeld «Code B.V.» (Code für besondere Vermerke) ist nicht auszufüllen. Feld 50: Hauptverpflichteter und Bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname oder Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet. Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen muss das bei der Abgangsstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Die Durchgangszollstellen sind in der Liste der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen aufgeführt.

Nach der Zollstelle ist der entsprechende Ländercode einzutragen. Feld 52: Sicherheitsleistung Anzugeben ist die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code; ferner sind gegebenenfalls anzugeben die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Stelle der Bürgschaftsleistung. Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit durch Bürgschaft nicht für alle Vertragsparteien gültig, so sind nach «nicht gültig für …» die Vertragspart(en) nach dem hierfür vorgesehenen Code Feld 53: Bestimmungsstelle (und Land) Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungsstellen sind in dem Verzeichnis der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt. Nach der Zollstelle ist der Code für das betreffende Land anzugeben.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen. Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle: – Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55: Feld 55: Umladungen Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Kann das Versandverfahren nach Auffassung der zuständigen Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen ergriffen haben. – Sonstige Vorfälle: Auszufüllen ist das Feld 56: Feld 56: Sonstige Vorfälle bei der Beförderung Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Titel III Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes

BG Ограничена валидност Beschränkte Geltung – 99200 CS Omezená platnost DA Begrænset gyldighed DE Beschränkte Geltung EE Piiratud kehtivus EL Περιορισμένη ισχύς ES Validez limitada FR Validité limitée IT Validità limitata LV Ierobežots derīgums LT Galiojimas apribotas HU Korlátozott érvényű MT Validità limitata NL Beperkte geldigheid PL Ograniczona ważność PT Validez limitada RO Validità limitata SL Omejena veljavnost SK Obmedzená platnosť FI Voimassa rajoitetusti SV Begränsad giltighet EN Limited validity IS Takmarkað gildissvið NO Begrenset gyldighet BG Освободено Befreiung – 99201 CS Osvobození DA Fritaget DE Befreiung EE Loobumine EL Απαλλαγή ES Dispensa FR Dispense IT Dispensa LV Derīgs bez paraksta LT Leista neplombuoti HU Mentesség MT Tneħħija NL Vrijstelling PL Zwolnienie PT Dispensa RO Dispensă SL Opustitev SK Oslobodenie FI Vapautettu SV Befrielse EN Waiver IS Undanþegið NO Fritak BG Алтернативно доказателство Alternativnachweis – 99202 CS Alternativní důkaz DA Alternativt bevis DE Alternativnachweis EE Alternatiivsed tõendid EL Εναλλακτική απόδειξη ES Prueba alternativa FR Preuve alternative IT Prova alternativa LV Alternatīvs pierādījums LT Alternatyvusis įrodymas HU Alternatív igazolás MT Prova alternativa NL Alternatief bewijs PL Alternatywny dowód PT Prova alternativa RO Probă alternativă SL Alternativno dokazilo SK Alternatívny dôkaz FI Vaihtoehtoinen todiste SV Alternativt bevis EN Alternative proof IS Önnur sönnun NO Alternativt bevis BG Различни митническо учреждение, Unstimmigkeiten: Stelle, bei където стоките са представени der die Gestellung erfolgte (наименование и страна) (Name und Land) – 99203 CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo ……… (název a země) DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt ……… (navn og land) DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ……… (Name und Land) EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……… (nimi ja riik) EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (΄Ονομα και χώρα) ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ……… (nombre y país) FR Différences: marchandises présentées au bureau …… (nom et pays) IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ……… (nome e paese) LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas (nosaukums un valsts) LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės (pavadinimas ir valstybė) HU

Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént ……… (név és ország) MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż) NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ……… (naam en land) PL Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar ……… (nazwa i kraj) PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia ……… (nome e país) RO Diferenţe: mărfuri prezentate la biroul vamal ……… (nume şi ţara) SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ……… (naziv in država) SK Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný ……… (názov a krajina) FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ……… (nimi ja maa) SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes ……… (namn och land) EN Unterschied: office where goods were presented ……… (name and country) IS Breying: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað ……… (nafn og land) NO Forskjell: det sted, hvor varerne blev frembudt ……… (navn og land) BG Излизането от ……… подлежи на Vermerk: Ausgang aus …… – ограничения или такси съгласно gemäss Verordnung/Richtlinie/ Регламент/Директива/Решение № …, Beschluss Nr. … Beschrän- CS Výstup ze ……… podléhá omezením kungen oder Abgaben unternebo dávkám podle nařízení/směrnice/ worfen – 99204 rozhodnutí č … DA Udpassage fra ……… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. … DE Ausgang aus ……… – gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen EE Väljumine ……… on aluseks piirangutele ja/või maksudele vastavalt määrusele/ direktiivile/otsusele nr. … EL Η έξοδος από …… υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. … ES Salida de ……… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) FR Sortie de ……… soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision n° … IT Uscita dalla ……… soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. … LV Izvešana no ………, piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/ Direktīvu/Lēmumu No …, LT Išvežimui iš ……… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/ Direktyva/Sprendimu Nr.

…, HU A kilépés ……… területéről a … rendelet /irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik MT Ħruġ mill-……… suġġett għallrestrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/ Direttiva/Deċiżjoni Nru … NL Bij uitgang uit de ……… zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/ Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing. PL Wyprowadzenie z……… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr … PT Saída da ……… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/ Directiva/Decisão n.º … RO Ieşire din……… supusă restricţiilor sau impunerilor în temeiul Regulamentului/ Directivei/Deciziei nr … SL Iznos iz ……… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi uredbe/direktive/odločbe št … SK Výstup z……… podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/ smernice/rozhodnutia č …" FI ……… vientiin sovelletaan asetuksen/ direktiivin ./päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja SV Udpassage fra ……… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. … EN Exit from ……… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/ Decision No … IS Útflutningur frá ……… háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/ fyrirmælum/ákvörðun nr. … NO Udpassage fra ……… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr.

… BG Освободено от задължителен Befreiung von der verbind- маршрут lichen Beförderungsroute – CS Osvobození od stanovené trasy 99205 DA fritaget for bindende transportrute DE Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute EE Ettenähtud marsruudist loobutud EL Απαλλαγή από την υποχρέωση τήρησης συγκεκριμένης διαδρομής ES Dispensa de itinerario obligatorio FR Dispense d’itinéraire contraignant IT Dispensa dall’itinerario vincolante LV Atļauts novirzīties no noteiktā maršruta LT Leista nenustatyti maršruto HU Előírt útvonal alól mentesítve MT Tneħħija ta` l-itinerarju preskitt NL Geen verplichte route PL Zwolniony z wiążącej trasy przewozu PT Dispensa de itinerario obligatorio RO Dispensă de la itinerarul obligatoriu SL Opustitev predpisane poti SK Oslobodenie od predpísanej trasy FI Vapautettu sitovan kuljetusreitin noudattamisesta SV Befrielse från bindande färdväg EN Prescribed itinerary waived IS Undanþága frá bindandi flutningsleið NO Fritak for bindende reiserute BG Одобрен изпращач Zugelassener Versender – CS Schválený odesílatel 99206 DA Godkendt afsender DE Zugelassener Versender EE Volitatud kaubasaatja EL Εγκεκριμένος αποστολέας ES Expedidor autorizado FR Expéditeur agréé IT Speditore autorizzato LV Atzītais nosūtītājs LT Įgaliotas siuntėjas HU Engedélyezett feladó MT Awtorizzat li jibgħat NL Toegelaten afzender PL Upoważniony nadawca PT Expedidor autorizado RO Expeditor agreat SL Pooblaščeni pošiljatelj SK Schválený odesílatel FI Valtuutettu lähettäjä SV Godkänd avsändare EN Authorised consignor IS Viðurkenndur sendandi NO Autorisert avsender BG Освободен от подпис Freistellung von der Unter- CS Podpis se nevyžaduje schriftsleistung – 99207 DA Fritaget for underskrift DE Freistellung von der Unterschriftsleistung EE Allkirjanõudest loobutud EL Δεν απαιτείται υπογραφή ES Dispensa de firma FR Dispense de signature IT Dispensa dalla firma LV Derīgs bez paraksta LT Leista nepasirašyti HU Aláírás alól mentesítve MT Firma mhux meħtieġa NL Van ondertekening vrijgesteld PL Zwolniony ze składania podpisu PT Dispensada a assinatura RO Dispensă de semnătură SL Opustitev podpisa SK Oslobodenie od podpisu FI Vapautettu allekirjoituksesta SV Befrielse från underskrift EN Signature waived IS Undanþegið undirskrift NO Fritaget for underskrift BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО GESAMTBÜRGSCHAFT ОБЕЗПЕЧЕНИЕ UNTERSAGT – 99208 CS ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY DA FORBUD MOD SAMLET

KAUTION DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE IT GARANZIA GLOBALE VIETATA LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA HU ÖSSZKEZESSÉG TILALMA MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ PT GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE SK ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ UNBESCHRÄNKTE ОГРАНИЧЕНИЯ VERWENDUNG – 99209 CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG EE PIIRAMATU KASUTAMINE ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA FR UTILISATION NON LIMITEE IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT MT UŻU MHUX RISTRETT NL GEBRUIK ONBEPERKT PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA RO UTILIZARE NELIMITATĂ SL NEOMEJENA UPORABA SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING EN UNRESTRICTED USE IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN NO UBEGRENSET BRUK BG Издаден впоследствие Nachträglich ausgestellt – CS Vystaveno dodatečně 99210 DA Udstedt efterfoelgende DE Nachträglich ausgestellt EE Välja antud tagasiulatuvalt EL Εκδοθέν εκ των υστέρων ES Expedido a posteriori FR Délivré a posteriori IT Rilasciato a posteriori LV Izsniegts retrospektīvi LT Retrospektyvusis išdavimas HU Kiadva visszamenőleges hatállyal MT Maħruġ b’mod retrospettiv NL Achteraf afgegeven PL Wystawione retrospektywnie PT Emitido a posteriori RO Eliberat ulterior SL Izdano naknadno SK Vyhotovené dodatočne FI Annettu jälkikäteen SV Utfärdat i efterhand EN Issued retroactively IS Útgefið eftir á NO Utstedt i etterhånd BG Разни Verschiedene – 99211 CS Různí DA Diverse DE Verschiedene EE Erinevad EL διάφορα ES Varios FR Divers IT Vari LV Dažādi LT Įvairūs HU Többféle MT Diversi NL Diverse PL Różne PT Diversos RO Diverse SL Razno SK Rôzni FI Useita SV Flera EN Various IS Ýmis NO Diverse BG Насипно Unverpackte Waren – 99212 CS Volnĕ loženo DA Bulk DE Unverpackte Waren EE Pakendamata EL χύμα ES A granel FR Vrac IT Alla rinfusa LV

Berams LT Nesupakuota HU Ömlesztett MT Bil-kwantitá NL Los gestort PL Luzem PT A granel RO Vrac SL Razsuto SK Voľne FI Irtotavaraa SV Bulk EN Bulk IS Vara í lausu NO Bulk BG Изпращач Versender – 99213 CS Odesílatel DA Afsender DE Versender EE Saatja EL αποστολέας ES Expedidor FR Expéditeur IT Speditore LV Nosūtītājs LT Siuntėjas HU Feladó MT Min jikkonsenja NL Afzender PL Nadawca PT Expedidor RO Expeditor SL Pošiljatelj SK Odosielateľ FI Lähettäjä SV Avsändare EN Consignor IS Sendandi NO Avsender

Titel IV Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Ergänzungsvordrucke können nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäss Anlage1 von Anhang I des Einheitspapier-Übereinkommens vorgelegt werden.

B. Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für Ergänzungsvordrucke. Abweichend hiervon – – sind im dritten Unterfeld von Feld1, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnungen «T1bis», «T2bis» oder «T2Fbis» einzutragen; – ist die Verwendung der Felder 2 und 8 des Ergänzungsvordrucks gemäss Anlage3 von Anhang I des Einheitspapier-Übereinkommens den Vertragsparteien freigestellt; diese Felder brauchen nur den Namen und gegebenenfalls die Kennnummer der betreffenden Person zu enthalten. C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken – sind die nicht verwendeten Felder «Packstücke und Warenbezeichnung» so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist; – sind die Felder 32 «Positionsnummer», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf dem verwendeten Vordruck für die Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ergänzungsvordrucke sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken.

Anhang B7 Muster des Stempels für das Notfallverfahren NCTS NOTFALLVERFAHREN KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR begonnen am (Datum / Uhrzeit) (Ausmessungen: 26 × 59 mm rote Tinte) Anhang B8 Grenzübergangsschein (TC 10) TC 10 - GRENZÜBERGANGSSCHEIN Bezeichnung des Beförderungsmittels VERSANDANMELDUNG VORGESEHENE DURCHGANGS- ZOLLSTELLE (UND LAND) :

NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN Datum des Grenzübergangs:

……………………………………….

…..……...……………………………….. (Unterschrift) Stempel der Behörde Anhang B9 Sonderstempel zugelassener Versender

mm

2

mm

4

6 1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes 2. Abgangsstelle 3. Nummer der Anmeldung 4. Datum 5. Zugelassener Versender 6. Bewilligung Anhang B10 TC 11 - EINGANGSBESCHEINIGUNG Die Bestimmungsstelle von ……………………………………………………………. bescheinigt, dass ihr das ……………………….. bei der Behörde …………………………….. unter der Nr. …………………….. eingetragene Versandpapier T1, T2, T2F (1) oder das Versandbegleitdokument Kontrollexemplar T5(1) übergeben worden ist.

(Ort) ……………………………….., den ………………… Stempel der …………………………………………………………. Behörde (Unterschrift) (1) Nichtzutreffendes streichen.

Anhang B11 Aufkleber (Versandverfahren im Eisenbahnverkehr) Farben: schwarz auf grün Anhang C1 Einzelsicherheit 1. Der (die) Unterzeichnete7 ........................................................................................ wohnhaft in8 .................................................................................................................. leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung bis zum Höchstbetrag von ............................................................................................ selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino9, für die Beträge, die der Hauptverpflichtete10 ............................................................................ den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren bei der Abgangsstelle ............................................................................. ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... zu der Bestimmungsstelle

............................................................................................. ......................................................................................................... überführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern schuldet oder schulden wird.

Name und Vorname oder Firma.

Vollständige Anschrift.

Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

Warenbezeichnung......................................................................................................... ....................................................................................................................................... Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde. des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil11 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

............................................... .................................................................................. ............................................... .................................................................................. ............................................... .................................................................................. ............................................... .................................................................................. ............................................... ..................................................................................

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile

Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz des Bürgen sowie am Wohnsitz der Zustellungsbevollmächtigten zuständig.

(Ort) ....................................................... , den ..........................................................

(Unterschrift)12 .............................................................................................................

Bürgschaftserklärung angenommen am ............................ für das gemeinschaftliche/ gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. .................................. vom ............................................13.

.......................................................................................................................................

Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von ………», wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

Von der Abgangsstelle auszufüllen.

Anhang C2 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln 1. Der (die) Unterzeichnete14 ....................................................................................... mit Wohnsitz (Sitz) in15 ................................................................................................ leistet hiermit bei der Stelle der Bürgschaftsleistung ................................................... leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra16 und der Republik San Marino17 ............................................................ für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge – mit Ausnahme von Geldstrafen und Bussgeldern – schuldet oder schulden wird, für die der/die Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7.000 Euro je SicherheitsTitel übernommen hat. Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde.

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

Vollständige Anschrift.

Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil18 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

............................................... .................................................................................. ............................................... .................................................................................. ............................................... .................................................................................. ............................................... .................................................................................. ............................................... ..................................................................................

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile

Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(Ort) ....................................................... , den .........................................................

(Unterschrift)19 .............................................................................................................

Bürgschaftserklärung angenommen am ........................................................................

.......................................................................................................................................

Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft».

Anhang C3 TC 32 - EINZELSICHERHEITSTITEL A 000 000 Aussteller .………………………………………………………………………………………… (Name oder Firma und Anschrift) (Bürgschaftserklärung angenommen am …………………………………….. durch die Stelle der Bürgschaftsleistung …………………………………………..) Dieser am ………………….. ausgestellte Titel gilt bis zu einem Betrag von 7000 Euro für ein gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren das spätestens am ……………………………….beginnt und in dem als Hauptverpflichteter ………………………………………………………. …………………………………………………………………………………auftritt. (Name oder Firma und Anschrift) ………………………………………… …………………………………….. (Unterschrift des Hauptverpflichteten (1) (Unterschrift und Stempel des Ausstellers) (1) Unterschrift freibleibend Von der Abgangsstelle auszufüllen Versandverfahren, durchgeführt mit Versandanmeldung T1, T2, T2F (1) eingetragen am…………………… unter der Nr. ……………………………..

bei der Stelle …………………………………… ………………………………………. Stempel Unterschrift (1) Unzutreffendes streichen Anhang C4 1. Der (die) Unterzeichnete20 ....................................................................................... mit Wohnsitz (Sitz) in21 ................................................................................................ leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung bis zum Höchstbetrag von ............................................................................................. der 100 %/50 %/30 %22 des Referenzbetrags entspricht, .............................................. selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino23 für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete24 ............................................................................ den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren – mit Ausnahme von Geldstrafen und Bussgeldern – schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und Zuschläge. Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

Vollständige Anschrift.

Nichtzutreffendes streichen.

Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde. des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat. Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil(fn) in allen in Absatz 125 genannten Ländern:

............................................... .................................................................................. ............................................... .................................................................................. ............................................... .................................................................................. ............................................... .................................................................................. ............................................... ..................................................................................

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile

Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(Ort) ....................................................... , den .........................................................

(Unterschrift)26 .............................................................................................................

Bürgschaftserklärung angenommen am.

.......................................................................................................................................

Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von ………», wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

Anhang C5 TC31 – Bürgschaftsbescheinigung ( ) 1. Gültig bis einschliesslich Tag Monat Jahr 2. Nummer 3. Hauptverpflichteter (Name und Vorname bzw. Firma, vollständige Anschrift und Land) 4. Bürge (Name und Vorname bzw. Firma, vollständige Anschrift und Land ) 5. Stelle der Bürgschaftsleistung, Bezeichnung, vollständige Anschrift und Land 6. Referenzbetrag in Ziffern in Buchstaben Währungscode :

7. Die Stelle der Bürgschaftsleistung bescheinigt, dass der oben genannte Hauptverpflichtete eine Gesamtbürgschaft geleistet hat, die für gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind: EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, ISLAND, NORWEGEN, SCHWEIZ, ANDORRA(*), SAN-MARINO(*) 8. Besondere Vermerke 9. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich Tag Monat Jahr Ort………………………………, den ………………… (Ort)………………………., den……………………… (Unterschrift und Stempel der Stelle der Bürgschaftsleistung) (Unterschrift und Stempel der Stelle der Bürgschaftsleistung (*) nur für gemeinschaftliche Versandverfahren 10. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren für den Hauptverpflichteten zu unterzeichnen ( ) 11. Name, Vorname und Unter- 12. Unterschrift des 11. Name, Vorname und Unter- 12. Unterschrift des Hauptschriftsprobe der ermächtig- Hauptverpflichteten (1) schriftsprobe der ermächtigten verpflichteten (1) ten Person Person (1) Handelt es sich bei dem Hauptverpflichteten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner in Feld 12 nach seiner Unterschrift seinen Namen, seinen Vornamen und seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang C6 TC 33 – Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung ( ) 1. Gültig bis einschliesslich Tag Monat Jahr 2. Nummer 3. Hauptverpflichteter (Name und Vorname bzw. Firma, vollständige Anschrift und Land 4. Stelle der Bürgschaftsleistung (Bezeichnung, vollständige Anschrift und Land) 5. Referenzbetrag in Ziffern in Buchstaben Währungscode :

6. Die Stelle der Bürgschaftsleistung bescheinigt, dass dem oben genannten Hauptverpflichteten für die von ihm durchgeführten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten, deren Namen nicht gestrichen sind, eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt wurde: EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, ISLAND, NORWEGEN, SCHWEIZ, ANDORRA (*), SAN-MARINO (*) 7. Besondere Vermerke 8. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich Tag Monat Jahr (Ort) ………………………………, den ……………………… (Ort)……………………….., den…………………….

(Unterschrift und Stempel der Stelle der Bürgschaftsleistung) (Unterschrift und Stempel der Stelle der Bürgschaftsleistung) (*) Nur für gemeinschaftliche Versandverfahren 9. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren für den Hauptverpflichteten zu unterzeichnen 10. Name, Vorname und Unter 11. Unterschrift des 10. Name, Vorname und Unter- 11. Unterschrift des schriftsprobe der Hauptverpflichteten (1) schriftsprobe der Hauptverpflichteten (1) ermächtigten Person ermächtigten Person (1)Handelt es sich bei dem Hauptverpflichteten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner in Feld 11 nach seiner Unterschrift seinen Namen, seinen Vornamen und seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang C7 Merkblatt zur Bürgschaftsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung 1. Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1–8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern 1–7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden. 1.1 Währungscode Die Länder tragen in Feld 6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO- Alpha-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein. 1.2 Besondere Vermerke 1.2.1 Darf die Gesamtbürgschaft für die in der Liste gemäss Anhang I der Anlage I aufgeführten Waren nicht in Anspruch genommen werden, so ist in Feld 8 der Bescheinigung der nachstehende Vermerk einzutragen: – Beschränkte Geltung – 99200. 1.2.2 Hat sich der Hauptverpflichtete verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangsstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Druckschrift einzutragen. 1.3 Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Stelle der Bürgschaftsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld 9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.

2. Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen. Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte Personen 2.1 Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Hauptverpflichtete in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung der Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Der Hauptverpflichtete kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will. 2.2 Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.

2.3 Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Hauptverpflichteten.

3. Verwendung der Bescheinigung im Falle einer Ausnahme von der Untersagung der Gesamtbürgschaft Die entsprechenden Anweisungen und Vermerke sind in Anhang IV Nummer4 der Anlage I aufgeführt.»