AS 2009 1519

Verordnung
über die abziehbaren Kosten
von Liegenschaften des Privatvermögens
bei der direkten Bundessteuer

Änderung vom 25. März 2009

Die Eidgenössische Steuerverwaltung
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. August 19921 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)

Art. 1 Abs. 2 Bst. a

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

25. März 2009 Eidgenössische Steuerverwaltung: Urs Ursprung des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer