AS 2009 1559
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung; FINMA-GebV)
Änderung vom 25. März 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. Oktober 20081 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. d
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
d. 40 000 Franken je Börse und je börsenähnliche Einrichtung, soweit die Bilanzsumme mindestens 10 Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen beträgt die Grundabgabe 5000 Franken.
Art. 17 Abs. 2 und 3
Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus, Börsen und börsenähnliche Einrichtungen nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.
Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen und börsenähnliche Einrichtungen müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
Art. 18 Zusatzabgabe nach Bilanzsumme
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme der Bank, des Effektenhändlers, der Börse oder der börsenähnlichen Einrichtung massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
Der Gesamtbetrag der Zusatzabgabe, den die Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen entrichten, darf2,5 Prozent des Betrages der Zusatzabgabe, den der Banken- und Börsenbereich insgesamt entrichtet, nicht überschreiten.
Art. 19 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 Bst. d und e
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
1500 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen;
1500 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen oder einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 700 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken;
Art. 25 Abs. 1, 1bis und 3 Bst. b
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu vier Fünfteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG2 der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt.
Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt.
Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
b. für Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts.
Art. 28 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
Art. 33 Abs. 2bis
Für die Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
Art. 35 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt für Prüfgesellschaften pro Jahr:
3000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Banken- und Börsenbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vornehmen;
3000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vornehmen;
3000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Versicherungsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vornehmen.
Prüfgesellschaften, die für Prüfungen in mehreren Aufsichtsbereichen nach Artikel 3 Absatz 1 zugelassen sind, haben die Grundabgabe für jeden Bereich zu leisten.
Art. 36 Abs. 1 und 2
Prüfgesellschaften entrichten die Zusatzabgabe nach erzielten Prüfhonoraren im Verhältnis zur Summe aller Prüfhonorare aller Prüfgesellschaften. Prüfhonorare von Prüfgesellschaften, deren Honorarumsatz 5 Millionen Franken nicht übersteigt, werden für die Berechnung der Summe aller Prüfhonorare nicht einbezogen.
Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind die Prüfhonorare in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–c gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2009 in Kraft.
25. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |