AS 2009 1661

Zollverordnung

Änderung vom 22. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Zollverordnung vom1. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1 und 3 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text

Als Übersiedlungsgut gelten:

b. Haushaltsvorräte und Tabakwaren in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter, und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens 12 Liter.

Art. 17 Abs. 3

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

Art. 19 Abs. 4

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

Art. 20 Abs. 3

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.

Art. 21 Abs. 2

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

Art. 22 Abs. 3

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

Art. 34 Abs. 2bis und 3 Einleitungssatz

Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Nach jeder Beförderung ist der Anhänger wieder auszuführen.

Die Zollverwaltung kann für Binnentransporte die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:

Art. 72 Bst. a

Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind:

a. die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung1 vom 18. Juni 20082 und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung2 vom 27. Juni 19953 aufgeführten internationalen Abkommen;

Art. 118 Abs. 4

Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der von der Zollverwaltung vorgeschriebenen Form anmelden.

Art. 195 Abs. 1

Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2bis, im Nichterhebungsverfahren im Verfahren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung.

Art. 242a Vollzugsbestimmungen

(Art. 130 ZG) Das EFD ist ermächtigt, Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2009 in Kraft.

22. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova