AS 2009 235

Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 12. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 1 und 5

Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 51,04 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2004).

Der Anteil für die Mietkosten beträgt 8,22 Franken und der Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten beträgt 33,97 Franken. Sie basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,6 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004). Das BFM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

Art. 23a Sockelbeitrag an Betreuungskosten

Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Quartal eine Pauschale von 80 194 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,6 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004). Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2008 Die Pauschalen nach den Artikeln 22 und 23a werden rückwirkend ab dem1. Juli 2008 dem Stand der Teuerung per 31. Oktober 2007 angepasst.

III

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Juli 2008 in Kraft.

12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova