AS 2009 2435

Verordnung des VBS
über die Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS

vom 20. Mai 2009

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 4 der Verordnung vom 30. November 20011 über das Staatsschutz-Informations-System,
verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die einzelnen Datenfelder und Zugriffsberechtigungen für die Systeme und Datenbanken nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–c, f und g sowie Absatz 2 Buchstaben a, c–e und i–o der Verordnung vom 30. November 2001 über das Staatsschutz-Informations-System fest.

Art. 2 Datenfelder

Die Datenfelder sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Zugriffsberechtigungen

Die Zugriffsberechtigungen sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2009 in Kraft.

20. Mai 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer SR 120.32 Anhänge1 und 22

Die Texte der Anhänge1 und 2 werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim Dienst für Analyse und Prävention, 3003 Bern, erhältlich.