AS 2009 2437

Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren
(VAZV)

Änderung vom 8. Mai 2009

Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institutsrat)
verordnet:

I

Die Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 20061 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren wird wie folgt geändert:

Art. 28 Grundsatz

Ein nach Artikel 14 Absatz 2 HMG eingeführtes Arzneimittel kann vereinfacht zugelassen werden.

Das Institut gibt den Gesuchstellerinnen bekannt, welche Länder über ein gleichwertiges Zulassungssystem im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 HMG verfügen.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2009 in Kraft.

8. Mai 2009 Im Namen des Institutsrats Die Präsidentin: Christine Beerli von Arzneimitteln im Meldeverfahren