AS 2009 2567

Verordnung
über die schweizerischen Jachten zur See

Änderung vom 20. Mai 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. März 19711 über die schweizerischen Jachten zur See wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels (Jachtenverordnung) Ingress gestützt auf Artikel 35 Absätze2 und 3 des Seeschifffahrtsgesetzes vom

23. September 19532,

Art. 5 Abs. 2–5

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2

Für das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen gelten die Vorschriften des Fernmelderechts.

Art. 8 Abs. 4 Bst. b

Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu folgenden Beträgen decken:

b. in den übrigen Fällen: 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.

Gliederungstitel vor Art. 12a Schweizerische Flaggenbestätigung

Art. 12a

Die Schweizerische Flaggenbestätigung beurkundet, dass ein nicht seetüchtiges Boot zur Führung der Schweizer Flagge berechtigt und verpflichtet ist.

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt auf Antrag des Bootseigentümers eine Flaggenbestätigung aus, wenn:

  1. der Eigentümer die Vorschriften über die Staatsangehörigkeit erfüllt;

  2. das Boot die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schweizerische Jachtregister nicht erfüllt; und

  3. das Boot: 1. nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19753 über die Binnenschifffahrt in einem Register in der Schweiz eingetragen ist und einen gültigen Schiffsausweis besitzt, oder 2. sich dauernd im Ausland befindet und ein geeignetes Sicherheitszeugnis besitzt.

Die Vorschriften über die Jachten sind auf die Boote mit Flaggenbestätigung sinngemäss anwendbar.

Art. 13 Abs. 1

Die Jacht wird auf Antrag des Eigentümers im Schweizerischen Jachtregister gestrichen. Der Eigentümer hat die Streichung unverzüglich zu beantragen und den Flaggenschein zurückzugeben, wenn er die Jacht veräussert, wenn sie seiner Verfügungsgewalt dauernd entzogen wird oder wenn sie dauernd seeuntüchtig wird.

Art. 18 Sachüberschrift Benützung durch Dritte

Art. 19 Abs. 2–4

Die Prüfung muss vor einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt als Prüfungsstelle anerkannten nautischen Vereinigung oder Seefahrtsschule abgelegt werden.

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt regelt die Prüfung der Schiffsführer sowie die Anerkennung der Prüfungsstellen.

Die Ausstellung des Fähigkeitsausweises erfolgt nach bestandener Prüfung durch die Prüfungsstelle. Eine Prüfungsstelle hat die Prüfungen für Mitglieder und Nichtmitglieder ohne Unterschied durchzuführen.

Art. 22 und 23

Aufgehoben

II

Die Verordnung vom 14. Dezember 20074 über die Seeschifffahrtsgebühren wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

Besteht kein Gebührenansatz oder entsteht der Behörde ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand, so beträgt die Gebühr für jede angefangene halbe Stunde Arbeitsaufwand 75 Franken.

Art. 8a Gebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung vom 15. März 19715 Fr

1. Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht 500 2. Eintragung einer Jacht im Register 300 3. Ausstellung oder Duplikat eines Flaggenscheins für 3 Jahre 450 4. Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer 150 5. Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes 300 6. Ausstellung oder Duplikat einer Flaggenbestätigung für 3 Jahre 300 7. Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer 100 8. Änderung eines Flaggenscheines oder einer Flaggenbestätigung 100 9. Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer Bescheinigung anderer Art 100 10. Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 3000

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2009 in Kraft.

20. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova