AS 2009 4241

Signalisationsverordnung
(SSV)

Änderung vom 19. August 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 1 Bst. g

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:

g. Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen.

Art. 24 Abs. 5

Das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.41.2) zeigt die Richtung an, die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.

II

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

2.41.2 Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung (Beispiel) (Art. 24)

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

19. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova