AS 2009 4289
Rahmenverordnung
zum Bundespersonalgesetz
(Rahmenverordnung BPG)
Änderung vom 19. August 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 7 Arbeitgeber ETH-Rat und EHB-Rat
Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat) Arbeitgeber.
Art. 2a Arbeitgeberin PUBLICA
Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch die Pensionskasse des Bundes PUBLICA Arbeitgeberin.
Die Kassenkommission von PUBLICA erlässt die personalrechtlichen Ausführungsbestimmungen von PUBLICA. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Kassenkommission kann die Regelung von Einzelheiten zu ihren Ausführungsbestimmungen der Direktion von PUBLICA übertragen.
Die Kassenkommission regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk von PUBLICA. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelung gemeinsam fest.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission festgelegt.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
19. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |