AS 2009 4919
Originaltext
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abkommens
Abgeschlossen am 23. Dezember 2008 Provisorisch angewendet ab1. Januar 2009
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden «Gemeinschaft» genannt, im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 19991 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend «Abkommen» genannt) trat am1. Juni 2002 in Kraft. (2) Anhang 11 des Abkommens (nachstehend «Anhang 11» genannt) betrifft veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen. (3) Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates2 in nationales Recht umzusetzen. Es ist notwendig, dass die Vertragsparteien das Abkommen entsprechend ändern, um die Ausweitung seines Anwendungsgebiets auf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu berücksichtigen. (4) Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Richtlinie 91/469/EWG des Rates vom 15. Juli 19913 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 19974 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär-
SR 0.916.026.813
kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 20025 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20046 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie die Gesamtheit der Bestimmungen zu ihrer Durchführung auf dem Gebiet der Kontrolle von Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union in nationales Recht umzusetzen; dementsprechend ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen des Abkommens anpassen. (5) Die durch die Entwicklung des einschlägigen Rechts erforderlich gewordenen Änderungen und Anpassungen überschreiten die Befugnisse des Gemischten Veterinärausschusses. Daher ist es notwendig, Anhang 11 des Abkommens zu aktualisieren und zu ändern. sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1. In Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs 11 wird der folgende dritte Gedankenstrich angefügt: «− über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.»
2. Die Überschrift Titel I des Anhangs 11 erhält folgende Fassung:
«Titel I Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken» 3. In Titel I des Anhangs 11 erhält Artikel 3 folgenden Wortlaut:
«Art. 3 Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken den Rechtsvorschriften gemäss Anlage2 unterliegt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in derselben Anlage vorgesehenen Sonderbestimmungen und -verfahren gebunden.»
4. Artikel 15 des Anhangs 11 wird wie folgt geändert:
«Art. 15 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren Die Kontrollen im Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz unterliegen den Bestimmungen der Anlage 10.»
Art. 2
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. In Erwartung des Abschlusses der internen Verfahren der Vertragsparteien wird dieses Abkommen ab dem1. Januar 2009 vorläufig angewendet. Dieses Abkommen tritt am Tag nach der letzten Notifizierung in Kraft.
Art. 3
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, den 23. Dezember 2008 Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Hans Wyss Paul Van Geldorp Schlussakte Die Bevollmächtigten der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, die am 23. Dezember zweitausendacht in Paris zusammengetreten sind, um das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu unterzeichnen, haben die folgende Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist: – Erklärung der Schweiz zur Einfuhr von Fleisch von Tieren, bei denen Hormone zur Leistungsförderung eingesetzt wurden.
Geschehen zu Paris am 23. Dezember zweitausendacht Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Hans Wyss Paul Van Geldorp Erklärung der Schweiz zur Einfuhr von Fleisch von Tieren, bei denen Hormone zur Leistungsförderung eingesetzt wurden Die Schweiz erklärt, dass sie der endgültigen Entscheidung der Welthandelsorganisation (WTO) in Bezug auf die Möglichkeit, die Einfuhr von Fleisch, das unter Verwendung von Hormonen zur Leistungsförderung bei Tieren erzeugt wurde, zu verbieten, gebührend Rechnung tragen wird und dass sie daher ihre Vorschriften über die Einfuhr von Fleisch aus Ländern, in denen die Verwendung von Hormonen zur Leistungsförderung bei Tieren nicht verboten ist, erneut prüfen und sich gegebenenfalls den Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich anschliessen wird.