AS 2009 5027
Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)
Änderung vom 18. September 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 30
Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern 341 Allgemeine Bestimmungen
Art. 30 Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Ziffer (34) regelt den Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern haben müssen.
Sie führt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 19992 aus.
Art. 31 Information und Anleitung
Die Information und die Anleitung der Besatzungsmitglieder richten sich nach
Artikel 5 der Verordnung3 vom 18. August 19933 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3).
Art. 32 Anhörung
Die Anhörung der Besatzungsmitglieder oder ihrer Vertretung im Betrieb richtet sich nach Artikel 6 ArGV 34.
Art. 33 Untersuchung des Gesundheitszustands
Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit im Luftverkehrsunternehmen.
Den Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands nach Klausel 4 Ziffer 1 Buchstabe a des Anhangs zur Richtlinie 2000/79/EG5 haben die Besatzungsmitglieder wie folgt:
Flugbesatzungsmitglieder: in den im JAR-FCL-3-Reglement6 vorgeschriebenen Abständen;
die übrigen Besatzungsmitglieder: 1. bis zum 41. Lebensjahr: alle 5 Jahre, 2. ab dem 42. und bis zum 50. Lebensjahr: alle 2 Jahre, 3. ab dem 51. Lebensjahr: jährlich.
Sie haben Anspruch auf eine jährliche Untersuchung, wenn sie gesundheitliche Probleme haben, die auf die fliegerische Tätigkeit zurückzuführen sind.
Die Kosten der Untersuchung des Gesundheitszustandes trägt das Luftverkehrsunternehmen.
342 Schutz der Gesundheit bei Mutterschaft
Art. 34 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft
Schwangere Frauen können ihre Ansprüche auf besondere Schutzmassnahmen geltend machen, sobald sie das Unternehmen von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben.
Sie müssen auf Verlangen des Unternehmens das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen.
Art. 35 Einsatz bei Mutterschaft
Der Einsatz von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen und stillenden Müttern richtet sich nach den Artikeln 35 Absatz 1 und 35a Absätze 1–3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647.
In der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68).
JAR-FCL3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorties gegen Entgelt bezogen werden.
Art. 36 Ersatzarbeit und Lohnersatz
Schwangere Frauen und stillende Mütter, die vom Flugdienst befreit werden, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, soweit ihnen das Luftverkehrsunternehmen keine gleichwertige Ersatzarbeit am Boden zuweisen kann.
Auf schwangere Frauen und stillende Mütter, welche eine Ersatzarbeit am Boden verrichten, sind anwendbar:
das Arbeitsgesetz vom 13. März 19648;
die Verordnung1 vom10. Mai 20009 zum Arbeitsgesetz;
die ArGV 310;
die Vorschriften, die das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung1 zum Arbeitsgesetz erlässt.
343 Besatzungsmitglieder mit Familienpflichten
Art. 37
Für den Einsatz von Besatzungsmitgliedern mit Familienpflichten gelten:
Artikel 36 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196411, soweit der Flugbetrieb es zulässt; und
Artikel 36 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964.
II
Diese Änderung tritt am 15. Oktober 2009 in Kraft.
18. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |