AS 2009 51
Organisationsreglement
der Schweizerischen Nationalbank
Änderung vom 24. Oktober 2008
Vom Bundesrat genehmigt am 19. Dezember 2008
Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank
beschliesst:
I
Das Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 20041 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im gesamten Reglement: «Erweitertes Direktorium» statt «erweitertes Direktorium».
Art. 10 Aufgaben
Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB aus.
Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Er legt die Grundzüge der Organisation der Nationalbank fest und beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen. Er erlässt Reglemente über die Anerkennung und Vertretungen von Aktionärinnen und Aktionären, über die regionalen Wirtschaftsbeiräte sowie über die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank.
Er regelt die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung, überwacht die Tätigkeit der internen und externen Revision und beurteilt die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems (IKS).
Er verabschiedet das Jahresbudget und genehmigt nicht-budgetierte Investitionen und Verwaltungsausgaben von einmalig mehr als 500 000 Franken beziehungsweise wiederkehrend mehr als 100 000 Franken pro Jahr. Neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von mehr als 5 Millionen Franken bzw. wiederkehrenden Kosten von mehr als 1 Million Franken sind in einer separaten Vorlage zu unterbreiten. Er genehmigt die jährliche Budgetabrechnung.
Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen.
Er beurteilt das Management von Kredit- und Marktrisiken und überwacht dessen Umsetzung. Er beurteilt die Grundsätze des Anlageprozesses und überwacht deren Einhaltung.
Er nimmt die Strategien zum Ressourcenmanagement der Nationalbank, insbesondere in den Bereichen Informatik, Personal und Liegenschaften, zur Kenntnis und veranlasst deren regelmässige Überprüfung.
Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direktorinnen und Direktoren.
Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter fest. Er legt die Grundsätze der Entlöhnung des Personals fest.
Er nimmt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung durch das Erweiterte Direktorium wahr, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Compliance).
Er beurteilt das Management von operationellen Risiken und überwacht dessen Umsetzung.
Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung, bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
Er genehmigt die Gewinnausschüttungsvereinbarungen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
Er entscheidet über die Gestaltung der Banknoten.
Er wählt die Mitglieder der regionalen Wirtschaftsbeiräte.
Art. 22 Aufgaben
Das Erweiterte Direktorium ist zuständig für die operativ-betriebliche Führung der SNB.
Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Es erlässt die internen Weisungen.
Es verabschiedet die strategischen Projekte, die Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken, die Ressourcenstrategien und die Personalplanung.
Es bereitet das jährliche Bankbudget sowie die jährliche Budgetabrechnung vor.
Es bereitet nicht-budgetierte Investitionen und Verwaltungsausgaben sowie Grundstücks- und Beteiligungsgeschäfte vor, die dem Bankrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c).
Es genehmigt nicht-budgetierte Investitionen und Verwaltungsausgaben bis 500 000 Franken im Einzelfall und nicht-budgetierte wiederkehrende Investitionen und Verwaltungsausgaben bis 100 000 Franken pro Jahr.
Es genehmigt den An- und Verkauf von Grundstücken sowie von dauernden Kapitalbeteiligungen im Betrag bis zu 500 000 Franken.
Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern der Direktion mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren.
Es entbindet Mitglieder der Direktion von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG.
Es entscheidet über organisatorische Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind.
Es entscheidet über Liegenschaften-Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind.
Es kann Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Geschäfte bilden oder einzelne Geschäfte zur Behandlung an das Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter delegieren. Es kann Geschäfte, die gemäss Artikel 24b diesem Kollegium obliegen, jederzeit an sich ziehen.
Gliederungstitel vor Art. 24a 6a. Abschnitt: Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Art. 24a Zusammensetzung
Das Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Kollegium) setzt sich aus den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Mitglieder des Direktoriums zusammen.
Der Vorsitz wechselt jährlich. Der Wechsel erfolgt auf Beginn eines Jahres.
Bei Abwesenheit eines Kollegiumsmitglieds kann die Departementsleitung eine andere Person des Departements bezeichnen, die an den Kollegiumssitzungen mit Stimmrecht teilnimmt.
Art. 24b Aufgaben
Das Kollegium ist für den laufenden operativen Betrieb der Nationalbank verantwortlich und gewährleistet die Koordination in allen betrieblichen Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind.
Es hat folgende Aufgaben:
Es entscheidet in Personal- und Ausbildungsangelegenheiten von departementsübergreifender Bedeutung.
Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern des Kaders und erteilt die Zeichnungsberechtigung sowie die Prokura.
Es entbindet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Direktion angehören, von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG.
Es entscheidet in Informatikangelegenheiten von departementsübergreifender Bedeutung.
Es ist zuständig für die bankweite Umsetzung der Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken.
Es bewilligt nicht-budgetierte Ausgaben und Investitionen bis 100 000 Franken (einmalig) bzw. 20 000 Franken (wiederkehrend) und genehmigt Überschreitungen von Fachbereichsbudgets.
Es verabschiedet Arbeitsanweisungen, die sich an Organisationseinheiten in mehr als einem Departement richten.
Ihm obliegt die Vorbereitung:
von internen Weisungen;
der strategischen Projekte, der Ressourcenstrategie und der Personalplanung;
der strategischen Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken und der diesbezüglichen Berichterstattung an das Erweiterte Direktorium;
von Entscheidungen in organisatorischen Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind.
Art. 24c Sitzungen und Beschlüsse
Das Kollegium fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kommt kein Beschluss zustande, so legt es das Geschäft dem Erweiterten Direktorium zur Entscheidung vor.
Der oder die Vorsitzende informiert das Erweiterte Direktorium über die Entscheidungen des Kollegiums. Eine Diskussion über diese Entscheidungen findet im Erweiterten Direktorium nur statt, sofern ein Departement dies ausdrücklich verlangt.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
24. Oktober 2008 Schweizerische Nationalbank Der Präsident des Bankrats: Hansueli Raggenbass Der Vizepräsident: Jean Studer